Rechtsprechung
VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 5 K 14.00428 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rewis.io
Verdacht der Vaterschaftsanerkennung zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 11 S 1886/14
Familiennachzug: Aufenthaltstitel an Scheinvater
Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 5 K 14.00428
Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 - davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen nicht erfasst, basiert diese Überlegung darauf, dass das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit allein durch Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen sei. - BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig
Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 5 K 14.00428
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann besteht, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat, mit der Einschränkung, dass allerdings die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon abhängt, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird (Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 6/10). - OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 - 7 A 11276/07
Kein Aufenthaltsrecht bei rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung
Auszug aus VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 5 K 14.00428
Erfasst wird insoweit auch der Fall, dass ein deutscher Mann die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt anerkennt (OVG Rheinland Pfalz, Az.: 7 A 11276/07 Urteil vom 6.3.2008 m. w. N.).