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   VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157   

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VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157 (https://dejure.org/2013,198)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157 (https://dejure.org/2013,198)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Januar 2013 - AN 10 S 12.02157 (https://dejure.org/2013,198)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157
    Diese hat zuletzt insbesondere in der Entscheidung vom 26. April 2012 (Az. C-419/10, Sache Hoffmann) klargestellt, dass dessen Rechtsprechung zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen auch im Rahmen der Anwendbarkeit der dritten Führerscheinrichtlinie im Grundsatz anzuwenden ist.

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (Az. 11 CS 11.2795) im auch hier vorliegenden Zusammenhang ausgeführt:.
  • VG Augsburg, 12.04.2013 - Au 7 K 12.1506

    Tschechischer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz

    Im Übrigen bewertet die Rechtsprechung in zahlreichen Verfahren diese melderechtliche Situation - meist mitgeteilt durch das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit - als erhebliches Indiz für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 11 CS 13.176 - juris; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - juris; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - juris; VG Augsburg, U.v. 25.5.2012 - Au 7 K 11.1690 - juris; VG Ansbach, B.v. 7.1.2013 - AN 10 S 12.02157 - juris; U.v. 19.9.2012 - AN 10 K 11.01532 - juris).
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