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   VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021   

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VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021 (https://dejure.org/2017,10612)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021 (https://dejure.org/2017,10612)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. März 2017 - AN 1 K 15.01021 (https://dejure.org/2017,10612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AGG § 15, § 24 Abs. 1; BBesG § 27, § 28
    Kein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 bestätigt, dass es sich bei der Anknüpfung der Besoldung an die Berufserfahrung um ein mit Unionsrecht konformes Besoldungssystem handle (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, Rn. 86).

    Die Wahrung des Besitzstandes in einer Personengruppe habe der Europäische Gerichtshof als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt (EuGH, U.v. 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Rn. 64 m.w.N.), weswegen eine eventuelle Diskriminierung wegen Alters in der Besoldungsordnung C kw jedenfalls gerechtfertigt wäre.

    Danach unterscheide sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhielten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt der Ernennung (EuGH, U.v. 19.6.2014, RS C-501/12 u.w. (Specht), NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.) Dieses Besoldungssystem führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 A der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

    Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fielen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, U.v. 19.6.2014 a.a.O. Rn. 27.) Mit Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts zum 1. Januar 2011 habe der Landesgesetzgeber für die Beamten der Besoldungsgruppe A eine Überleitung in ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem vorgenommen.

    Sie setzten sich insbesondere nicht mit dem Argument der Besitzstandswahrung auseinander, das der EuGH im Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 bis 506/12, C 540/12, C 541/12) als Rechtfertigungsgrund angesehen habe.

    Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten der EU fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, U.v. 9.6.2014 - Rs. C-501/12, Specht, NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

    Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6/13 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 19.6.2014 a.a.O. Rn. 96).

    Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamte benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 28.11.2013, Rs. C-501/12, Specht-Rn. 100, BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.) Mangels gültigen Bezugssystems kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, U.v. 26.1.1999, Rs. C-18/95, (Terhoeve) Slg. 1999, I-345 Rn. 57 mw.N., U.v. 22.6.2011, Rs. C-399/09, (Landtova) Slg. 2011, I -5573 Rn. 51) nicht angewandt werden (vgl. BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.).

  • VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.00300

    Angemessene Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Hiergegen erhob der Kläger fristgemäß Klage, die unter dem Aktenzeichen AN 1 K 15.00300 geführt wird.

    Zur Begründung dieses Standpunkts werde auf den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - ... ... - vom 28. Mai 2015 und die Klageerwiderung vom 4. Mai 2015 im Verfahren AN 1 K 15.00300 verwiesen.

    Hinsichtlich des Hilfsklageantrags werde auf das Schreiben vom 6. Februar 2017 im Verfahren AN 1 K 15.00300 verwiesen.

    Diese Differenz beträgt nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz des Landesamts für Finanzen - ... ... - vom 4. Mai 2015 im Verfahren AN 1 K 15.00300 139, 70 EUR monatlich.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6/13 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 19.6.2014 a.a.O. Rn. 96).

    Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamte benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 28.11.2013, Rs. C-501/12, Specht-Rn. 100, BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.) Mangels gültigen Bezugssystems kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, U.v. 26.1.1999, Rs. C-18/95, (Terhoeve) Slg. 1999, I-345 Rn. 57 mw.N., U.v. 22.6.2011, Rs. C-399/09, (Landtova) Slg. 2011, I -5573 Rn. 51) nicht angewandt werden (vgl. BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.).

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, U.v. 15.3.2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, U.v. 25.2.1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 und U.v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, U.v. 23.9.2008, a.a.O., Rn. 19).

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung (hier der Eintritt in die Endstufe 15 der BesGr. C 2) den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssten wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, U.v. 26.1.1999 - C 18/95, Terhoeve, Slg. 1999; I-345 Rn. 57. m.w.N.; U.v. 22.6.2011 - C-399/09, Landtova, Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), sei hier anzuwenden.

    Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamte benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 28.11.2013, Rs. C-501/12, Specht-Rn. 100, BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.) Mangels gültigen Bezugssystems kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, U.v. 26.1.1999, Rs. C-18/95, (Terhoeve) Slg. 1999, I-345 Rn. 57 mw.N., U.v. 22.6.2011, Rs. C-399/09, (Landtova) Slg. 2011, I -5573 Rn. 51) nicht angewandt werden (vgl. BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung (hier der Eintritt in die Endstufe 15 der BesGr. C 2) den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssten wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, U.v. 26.1.1999 - C 18/95, Terhoeve, Slg. 1999; I-345 Rn. 57. m.w.N.; U.v. 22.6.2011 - C-399/09, Landtova, Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), sei hier anzuwenden.

    Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamte benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 28.11.2013, Rs. C-501/12, Specht-Rn. 100, BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.) Mangels gültigen Bezugssystems kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, U.v. 26.1.1999, Rs. C-18/95, (Terhoeve) Slg. 1999, I-345 Rn. 57 mw.N., U.v. 22.6.2011, Rs. C-399/09, (Landtova) Slg. 2011, I -5573 Rn. 51) nicht angewandt werden (vgl. BVerwG U.v. 30.10.2014 a.a.O.).

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, U.v. 15.3.2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, U.v. 25.2.1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 und U.v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, U.v. 3.10.2006, Rs. C-17/05, (Cadman) Slg.2006, I-9583 Rn. 34 ff.).
  • EuGH, 24.09.2010 - C-298/10

    Mai - Verbindung

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 - Slg 2011 I-7965 ff, juris) geklärt worden.
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Auszug aus VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.01021
    Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, U.v. 15.3.2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, U.v. 25.2.1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 und U.v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2017 - 2 LA 86/16

    Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung; vorherige

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

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