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VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostenbeitrag; Berechnung des Einkommens; Einkommensteuerrückerstattungen sind unter Beachtung des Zuflussprinzips anteilig als monatliches Einkommen berücksichtigungsfähig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09
Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen; …
Auszug aus VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073
Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10/09 = NJW 2011, 97 - 100).Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.).
Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.).
Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch genommenen angesetzt wird (…vgl. BGH, Urteile vom 28.5.1984, a. a. O., vom 2.5.1990, a. a. O.) bzw. die Leitlinien aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.).
- VG Ansbach, 18.10.2007 - AN 14 K 06.03096
Auszug aus VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073
Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte, wurde der Leistungsbescheid des Beklagten vom 29. August 2006 mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2007 - AN 14 K 06.03096 - aufgehoben, da der Beklagte unter Verstoß gegen § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII keine Erwägungen zur Prüfung eines etwaigen Härtefalls angestellt und damit der angefochtene Bescheid bereits nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X entsprochen habe.Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind in dem streitgegenständlichen Bescheid die Beanstandungen, die zur Aufhebung des ursprünglichen Leistungsbescheides vom 29. August 2006 mit Urteil vom 18. Oktober 2007 - AN 14 K 06.03096) geführt haben, hinreichend berücksichtigt worden.
- BGH, 02.05.1990 - XII ZR 72/89
Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht
Auszug aus VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073
Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.).Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch genommenen angesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 28.5.1984, a. a. O., vom 2.5.1990, a. a. O.) bzw. die Leitlinien aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.).
- BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82
Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt …
Auszug aus VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073
Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a. a. O.). - VG Magdeburg, 17.02.2010 - 4 A 27/09
Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII
Auszug aus VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073
Im Umkehrschluss dieser Regelung bedeutet dies, dass bereits gezahlte Einkommensteuer, die nach dieser Vorschrift (zunächst) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Rückerstattung als Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII zu zählen hat (Zuflussprinzip, so auch VG Magdeburg vom 17.2.2010 - 4 A 27/09 - m.w.N.).
- VG Ansbach, 01.12.2011 - AN 14 K 11.00498
Kostenbeitrag
Denn Einkommenssteuerrückerstattungen sind unter Beachtung des Zuflussprinzips anteilig als monatliches Einkommen berücksichtigungsfähig (VG Ansbach, Urteil vom 7.4.2011, AN 14 K 08.02073).Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
- VG Ansbach, 20.03.2014 - AN 6 K 12.01662
Kostenbeitrag
- VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 6 K 13.01029
Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Einkommensermittlung; Angemessenheit - …
Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (…BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
- VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 12.00555
Kostenbeitrag; Ermittlung des Einkommens; Angemessenheit des Kostenbeitrags
Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821, vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073 und vom 1.12.2011 - AN 14 K 11.00498, AN 14 K 11.00992). - VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988
Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; erhöhte Aufwendungen durch Pflege von …
Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (…BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073). - VG Ansbach, 16.05.2013 - AN 14 K 12.01971
Kostenbeitragspflicht nur für stationäre Unterbringung
Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (…BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073). - VG Ansbach, 14.11.2013 - AN 6 K 13.00713
Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung; Feststellung der …
Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (…BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073). - VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 S 11.00907
Kostenbeitrag zur Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
- VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Kostenbeitrag zur Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege