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   VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216   

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VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216 (https://dejure.org/2016,48295)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216 (https://dejure.org/2016,48295)
VG Ansbach, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - AN 9 K 16.01216 (https://dejure.org/2016,48295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Tariferhöhung der Baugenehmigungsgebühr um die Gebühr der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG München, 12.03.2013 - M 1 K 12.3843

    Tariferhöhung der Baugenehmigungsgebühr um die Gebühr zur Anlagengenehmigung

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2013 - M 1 K 12.3843 - zu der Gebührenvorschrift Tarif-Nr. 2.I.1 Tarif-Stelle 4.2 KVz n. F. sei nicht zu folgen, da das Gericht bereits von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei.

    Die Beklagte folge insoweit der Auffassung der ersten Kammer des VG München in ihrem Urteil vom 12. März 2013 - M 1 K 12.3843.

    In Ausübung seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG, B. v. 17.12.2012 - 1 BvR 488/10; HessVGH, B. v. 7.2.2007 - 5 ZU 1686/06; VG München, U. v. 12.3.2013 - M 1 K 12.3843 - juris) hat der Verordnungsgeber das Recht, die Gebühren für die jeweils kostenpflichtigen Tatbestände unterschiedlich auszugestalten.

  • VGH Bayern, 12.04.2000 - 19 N 98.3739
    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Die Entscheidung stehe im Widerspruch zum älteren Urteil der 16. Kammer des VG München vom 9. Dezember 2013 - M 16 K 00.3538, letztere Entscheidung entspreche auch nicht der herrschenden Meinung (unter Bezug auf BayVGH, U. v. 12.4.2000 - 19 N 98.3739).

    Vielmehr erscheint die Entscheidung für eine Ausgestaltung als Wertgebühr nachvollziehbar - im Falle der auf ein konkretes Bauvorhaben mit einer bezifferbaren Bausumme bezogenen wasserrechtlichen Anlagengenehmigung bieten sich die Baukosten als Grundlage der Gebührenbemessung regelrecht an (vgl. BVerwG, U. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 (169 ff.); BayVGH, U. v. 12.4.2000 - 19 N 98.3739 - juris, Rn. 40).

    Innerhalb dieser Grenzen steht dem Verordnungsgeber ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, U. v. 12.4.2000 - 19 N 98.3739, mit Verweis auf BVerfG, B. v. 6.2.1979 - BVerfGE 50, 217 (225 ff.); BVerfG, B. v. 12.2.1992 - BVerfGE 85, 337 (346 ff.).

  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 10 B 10.1028

    Erlass von Verwaltungsgebühren wegen unbilliger Härte; Ermessensausübung;

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Gründe für die Unbilligkeit könnten sowohl sachliche als auch persönliche sein (unter Verweis auf BayVGH, U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028).

    Ein Fall persönliche Unbilligkeit ist nicht gegeben, da die Zahlung der vollen Gebühr sie nach Angaben ihres Geschäftsführers unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer Vermögenssituation in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet (zu den Voraussetzungen vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028).

    Härten, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber erkannt und in Kauf genommen hat, rechtfertigen in aller Regel einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht (vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028; BFH, U. v. 6.2.1985 - I R 206/80 - juris, Rn. 19; BVerwG, U. v. 23.8.1990 - 8 C 42.88 - juris, Rn. 26).

  • BVerwG, 06.02.1984 - 3 B 87.82

    Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung zum Geflügelfleischhygienegesetz -

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Leistung und Gegenleistung müssten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, daher sei dort eine Obergrenze für die Gebührenhöhe zu ziehen, wo die Gebühreneinnahmen die entsprechenden öffentlichen Ausgaben so erheblich überstiegen, dass die Gebühr den Charakter einer Sondersteuer erhalte und damit Nebenwirkungen erzeuge, die über den Zweck der Gebührenerhebung hinausgingen (unter Verweis auf BVerwG, B. v. 6.2.1984 - 3 B 87/82).

    Allein der Umstand, dass der Gebührengläubiger den den Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung übersteigenden Teil des Aufkommens den allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen in der Lage ist, führt nicht schon dazu, dass die Gebühr ihren Gebührencharakter verliert und zur - unzulässigen - Steuer wird (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, a. a. O., KG, Art. 6, Rn. 3, mit Verweis auf BVerwGE 13, 214 (222); BVerwG, U. v. 6.2.1984 - 3 B 87.82).

    Höchstrichterlich ist geklärt, dass es für Verwaltungsgebühren trotz deren Gegenleistungscharakter nur sehr eingeschränkt Anwendung findet (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, a. a. O., KG, Art. 6, Rn. 3, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 20.6.1958 - 7 A 2.57; U. v. 24.3.1961 - BVerwGE 13, 214; B. v. 6.2.1984 - 3 B 87/82).

  • VG München, 09.12.2003 - M 16 K 00.3538
    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Soweit man dies nur für den vorliegenden Einzelfall annehmen möchte, sei es im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach Art. 16 Abs. 2 KG zu berücksichtigen (unter Verweis auf VG München, U. v. 9.12.2003 - M 16 K 00.3538), welcher der Behörde die Möglichkeit gebe von der Festsetzung der Kosten auch von Amts wegen ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

    Die Entscheidung stehe im Widerspruch zum älteren Urteil der 16. Kammer des VG München vom 9. Dezember 2013 - M 16 K 00.3538, letztere Entscheidung entspreche auch nicht der herrschenden Meinung (unter Bezug auf BayVGH, U. v. 12.4.2000 - 19 N 98.3739).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Vielmehr erscheint die Entscheidung für eine Ausgestaltung als Wertgebühr nachvollziehbar - im Falle der auf ein konkretes Bauvorhaben mit einer bezifferbaren Bausumme bezogenen wasserrechtlichen Anlagengenehmigung bieten sich die Baukosten als Grundlage der Gebührenbemessung regelrecht an (vgl. BVerwG, U. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 (169 ff.); BayVGH, U. v. 12.4.2000 - 19 N 98.3739 - juris, Rn. 40).

    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.1971 - Nr. 56 II 69 - BayVBl. 1971, S. 387 ff.; BVerwGE 12, 162 (166/169); 26, 305 (308)).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.1971 - Nr. 56 II 69 - BayVBl. 1971, S. 387 ff.; BVerwGE 12, 162 (166/169); 26, 305 (308)).

    Von einem solchen Missverhältnis müsste man ausgehen, wenn die Gebühr "erdrosselnden" Charakter hätte, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringen und damit prohibitiv wirken würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.1971, a. a. O., mit Verweis auf BVerwGE 26, 305 (311); BVerwG, U. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 - BayVBl. 1971, S. 108).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Allein der Umstand, dass der Gebührengläubiger den den Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung übersteigenden Teil des Aufkommens den allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen in der Lage ist, führt nicht schon dazu, dass die Gebühr ihren Gebührencharakter verliert und zur - unzulässigen - Steuer wird (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, a. a. O., KG, Art. 6, Rn. 3, mit Verweis auf BVerwGE 13, 214 (222); BVerwG, U. v. 6.2.1984 - 3 B 87.82).

    Höchstrichterlich ist geklärt, dass es für Verwaltungsgebühren trotz deren Gegenleistungscharakter nur sehr eingeschränkt Anwendung findet (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, a. a. O., KG, Art. 6, Rn. 3, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 20.6.1958 - 7 A 2.57; U. v. 24.3.1961 - BVerwGE 13, 214; B. v. 6.2.1984 - 3 B 87/82).

  • BVerwG, 08.01.1971 - IV C 43.69

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages für eine Grünanlage - Erhebung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.1971 - Nr. 56 II 69 - BayVBl. 1971, S. 387 ff.; BVerwGE 12, 162 (166/169); 26, 305 (308)).
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 137.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 16.01216
    Von einem solchen Missverhältnis müsste man ausgehen, wenn die Gebühr "erdrosselnden" Charakter hätte, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringen und damit prohibitiv wirken würde (vgl. BayVGH, U. v. 9.7.1971, a. a. O., mit Verweis auf BVerwGE 26, 305 (311); BVerwG, U. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 - BayVBl. 1971, S. 108).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

  • BFH, 06.02.1985 - I R 206/80
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII A 2.57

    Rechtsmittel

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