Rechtsprechung
   VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6635
VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386 (https://dejure.org/2013,6635)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386 (https://dejure.org/2013,6635)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. April 2013 - AN 4 E 13.00386 (https://dejure.org/2013,6635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • bayern.de PDF

    Kommunalrecht, Antrag nach § 123 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch der Verbreitung und Äußerung eines dritten Bürgermeisters als "Warnhinweis" der Schulen vor Einsatz eines Films als Unterrichtsmaterial

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Äußerungen zur Filmproduktion ,,Wir weigern uns Feinde zu sein"

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Äußerungen zur Filmproduktion ,,Wir wei- gern uns Feinde zu sein"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Äußerungen zur Filmproduktion "Wir weigern uns Feinde zu sein" - Bürgermeister Gsell obsiegt vor Gericht

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Äußerungen zur Filmproduktion "Wir weigern uns Feinde zu sein" - Bürgermeister Gsell obsiegt vor dem Verwaltungsgericht Ansbach

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952

    Unterlassungsanspruch; unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeines

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Der auf einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhende allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, Beschluss vom 6.7.2012, Az. 4 B 12.952; juris).

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung haben sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BayVGH vom 6.7.2012, a.a.O.).

    Diesem steht das Recht auf Selbstbestimmung der eigenen Außendarstellung sowie Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs, also das Ansehen in den Augen der anderen zu (BayVGH vom 6.7.2012, a.a.O., unter Verweis auf BVerwG vom 21.5.2008, BVerwGE 131, 171).

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 99, 107) bleibe der Amtsträger Anspruchsgegner, wenn die Verletzungshandlung unbeschadet ihrer Zurechnung zur Amtsführung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Amtsträgers sei, dass wegen des persönlichen Gepräges der Verletzungshandlung die von dem Amtsträger begehrte Unterlassung persönlich einzuhalten sei.

    Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des BGH vom 19. Dezember 1960 (Az. GSZ 1/60; BGHZ 34, 99 ff.) steht dem nicht entgegen.

  • VGH Bayern, 20.09.2010 - 4 C 10.1742

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Anspruch auf Unterlassung und Widerruf von

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, der dritte Bürgermeister habe sich die beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht, greift daher nicht durch, so dass ein Eingehen auf die Frage, ob es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 20.9.2010, Az. 4 C 10.1742; juris) und welche Folgen sich hieraus im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergeben, hier nicht veranlasst ist.
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. BVerfG vom 10.10.1995, BVerfGE 93, 266, 295; BGH vom 30.1.1996, BGHZ 132, 13, 19) ist dieses Schreiben nicht als "Boykottaufruf" zu verstehen.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. BVerfG vom 10.10.1995, BVerfGE 93, 266, 295; BGH vom 30.1.1996, BGHZ 132, 13, 19) ist dieses Schreiben nicht als "Boykottaufruf" zu verstehen.
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Diesem steht das Recht auf Selbstbestimmung der eigenen Außendarstellung sowie Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs, also das Ansehen in den Augen der anderen zu (BayVGH vom 6.7.2012, a.a.O., unter Verweis auf BVerwG vom 21.5.2008, BVerwGE 131, 171).
  • VGH Bayern, 24.05.2006 - 4 CE 06.1217
    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Unterlassen der im Antrag vom 11. Dezember 2012 genannten Äußerungen wurzelt in § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über das in der Norm explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, Beschluss vom 24.5.2006, 4 CE 06.1217 m.w.N.; juris).
  • VGH Bayern, 16.01.2008 - 12 CE 07.2985

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Unterlassung von ehrverletzenden

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Die Weigerung des dritten Bürgermeisters der Antragsgegnerin zu 2), eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, begründet für sich genommen nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache (BayVGH, Beschluss vom 16.1.2008, 12 CE 07.2985; juris).
  • BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 4 E 13.00386
    Daher ist der geltend gemachte Unterlassensanspruch vorliegend nicht gegen den Antragsgegner zu 1) persönlich, sondern ausschließlich gegen die Antragsgegnerin zu 2) zu richten, weil dieser die streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners zu 1) zuzurechnen sind (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. bereits BVerwG, DÖV 1968, 429; vgl. auch BayVGH, a.a.O.; juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht