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   VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272   

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VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272 (https://dejure.org/2019,41807)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272 (https://dejure.org/2019,41807)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. August 2019 - AN 14 K 19.00272 (https://dejure.org/2019,41807)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 20 BDSG, 57, 58 DS-GVO
    Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in Datenschutzaufsichtsangelegenheit

  • damm-legal.de

    Bürger hat keinen Rechtsanspruch gegen Datenschutzaufsichtsbehörde auf Prüfung von Drittverhalten

  • rewis.io

    Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in Datenschutzaufsichtsangelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bürger hat keinen Rechtsanspruch gegen Datenschutzaufsichtsbehörde auf Prüfung von Drittverhalten

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Betroffene haben keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Datenschutzbehörden

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Berlin, 28.01.2019 - 1 L 1.19
    Auszug aus VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
    Der Beklagte antwortete mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 und verwies auf die Abschlussmitteilung vom 21. Januar 2019 sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), der vom Gericht auf dessen Bitte auch dem Kläger zugesandt wurde.

    Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), das bei Beschwerden nach der DS-GVO von Petitionen ausgeht, geht dabei zu weit.

  • VGH Bayern, 21.03.2002 - 24 ZB 01.592
    Auszug aus VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
    Das Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist auch kein sog. feststellender Verwaltungsakt, also ein Bescheid mit der verbindlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder sich daraus ergebender Rechte und Pflichten, die mit Rechtsbeständigkeit festgestellt werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2002 - 24 ZB 01.592 -, juris).
  • BVerwG, 20.05.1992 - 1 B 22.92

    Gaststättenerlaubnis, Verpflichtungsklage, notwendige Beiladung, Nachbarn

    Auszug aus VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
    Vergleichbar ist dies etwa mit der Verpflichtungsklage eines Bauherrn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen den Nachbarn, wo gefestigter Rechtsprechung zufolge der Nachbar nicht notwendig beizuladen ist, auch falls er bereits gegen das Bauvorhaben im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben haben sollte (vgl. statt vieler BVerwG, B.v. 20.5.1992 - 1 B 22.92 -, NVwZ-RR 1993, 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2016 - 14 B 1056/16

    Qualifizierung des Schreibens des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als

    Auszug aus VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
    Hier hat der Beklagte lediglich Auskunft darüber gegeben, dass er das Verhalten der Kreissparkasse für Rechtens erachtet und keinen Anlass für ein datenschutzaufsichtliches Einschreiten erkennt, aber nicht zu erkennen gegeben, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert bzw. individualisiert wird (s. OVG NRW, B.v. 29.9.2016 - 14 B 1056/16 -, juris).
  • BVerwG, 01.09.1976 - 7 B 101.75

    Ablehnende Petitionsbescheide - Verwaltungsakt - Bundesaufsicht über Länder

    Auszug aus VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
    Ein eine Petition beantwortendes Schreiben wäre jedenfalls kein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 VwGO (BVerwG, B.v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, juris; unstreitig, keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung, sondern nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG; kein Gebot der Möglichkeit einer Anfechtungsklage aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

    Auszug aus VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272
    Ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Betroffenen ist ähnlich wie im Sicherheits- und Polizeirecht (vgl. BVerwGE 11, 95, 97) grundsätzlich anzuerkennen, jedoch nur im Falle einer (möglichen) Verletzung von eigenen Rechten sowie (kumulativ) einer Reduktion des Ermessens auf Null, so dass mithin allenfalls regelmäßig nur ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht.
  • VG Mainz, 24.09.2020 - 1 K 584/19

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung und

    Hinsichtlich des Entschließungsermessens ist daher von einem intendierten Ermessen auszugehen, wenn die Aufsichtsbehörde - wie hier - einen Rechtsverstoß festgestellt hat (vgl. Mundil, in: BeckOK Datenschutzrecht, 33. Ed. 1. Februar 2020, DSGVO Art. 77, Rn. 15; von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehend VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272 -, juris, Rn. 46).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020 - 10 A 10613/20

    Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens beim Landesbeauftragten für den

    Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist danach insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (vgl. Sydow, Europäische Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 24, beck-online; Bergt in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage, Art. 77 Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272 -, juris, Rn. 41 a.E.).

    In diesem Zusammenhang ist die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DS-GVO ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass ihre Maßnahmen gegenüber dem Datenverantwortlichen nach Art. 58 DS-GVO in ihrem Ermessen stehen (vgl. Engelbrecht, Anmerkung zu VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272 -, ZD 2020, 217, 220).

    Gegen eine auch inhaltliche Überprüfung der aufsichtsbehördlichen Entscheidung spricht schließlich auch die dem Betroffenen neben seinem Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde eingeräumte Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 79 DS-GVO selbst gegenüber dem Verantwortlichen um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. Nguyen in: Gola, DS-GVO, Kommentar, 2. Auflage 2018, Art. 57 Rn. 10; Engelbrecht, Anmerkung zu VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272 -, ZD 2020, 217, 220).

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503

    Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde bei Videoüberwachung eines

    Eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage würde voraussetzen, dass man die Ablehnung der Beschwerde im konkreten Fall als einen Verwaltungsakt qualifiziert (a.A., Verwaltungsakt als Handlungsform für das abschließende Schreiben generell nicht möglich, Engelbrecht ZD 2020, 217, 219).

    Die Frage, ob ein eine Petition beantwortender Bescheid ein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 VwGO ist, ist entschieden (BVerwG, B.v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, juris): es liegen keine Verwaltungsakte vor (unstreitig, keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung, sondern nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG; kein Gebot der Möglichkeit Anfechtungsklage aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) (wie hier i. E. bereits VG AN, K.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - juris).

    Die Angemessenheit der Untersuchung richtet sich nach der individuellen Bedeutung der Sache und nach der Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen (OVG Koblenz, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20OVG, BeckRS 2020, 32257; VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - juris Rn. 41).

    Umstritten ist, bereits wegen des Wortlauts von Art. 78 Abs. 2 DS-GVO, ob es überhaupt einen "Anspruch auf datenschutzaufsichtliches Einschreiten" nach der DS-GVO gibt (vgl. hierzu OVG Koblenz, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20OVG - BeckRS 2020, 32257 Rn. 28 ff., "petitionsähnliches Recht", Engelbrecht ZD 2020, 217ff.; Will ZD 2020, 97ff.; SG Frankfurt/Oder, GB v. 8.5.2019, SF 8//19 - juris).

    Das Verfahren nach der DS-GVO ist dabei zum einen nicht kontradiktorisch (so zurecht Engelbrecht ZD 2020, 217ff.), zum anderen setzt eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nicht einmal eine Rechtsverletzung voraus.

    Hinsichtlich des Entschließungsermessens wäre sogar ein intendiertes Ermessen anzunehmen, wenn die Aufsichtsbehörde - wie hier nicht - einen Rechtsverstoß festgestellt hat (vgl. Mundil, in: BeckOK, Datenschutzrecht, 33. Ausgabe, Februar 2020, DS-GVO, Art. 77 Rn. 15; bis hin zu einer auch europarechtlich - effet-utile-Grundsatz - denkbaren Ermessensreduzierung auf Null, vgl. VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 -, juris, Rn. 46).

  • VG Ansbach, 16.03.2020 - AN 14 K 19.00464

    Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten der Datenschutzbehörde wegen Weitergabe

    In Anbetracht der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt (VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 -, juris) ist der Kläger als klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog bzw. Art. 78 Abs. 1 DS-GVO anzusehen.

    Ein solcher Anspruch ist allerdings lediglich bei einer Ermessensreduktion auf null zu bejahen (VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 -, juris Rn. 43; in diese Richtung auch OVG Hamburg, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris Rn. 63 ff.).

  • VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19

    Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und

    Den Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Mai 2019, bei dem es sich um einen (ablehnenden) Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 (Hmb)VwVfG handelt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 16.3.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 33 f.; VG Mainz, Urt. v. 16.1.2020, 1 K 129/19.MZ, juris, Rn. 25 f.; a.A. für eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene "Abschlussmitteilung" des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, wonach mangels Datenschutzverstoß keine Maßnahmen ergriffen würden VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019, AN 14 K 19.00272, juris, Rn. 21 ff.), abgelehnt.

    aa) Die Kammer bezweifelt, dass sich die Klagebefugnis in Fällen der Ablehnung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde bereits aus § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 78 Abs. 1 DSGVO ergibt, mithin die Klagebefugnis durch anderweitige gesetzliche Regelung, nämlich Art. 78 Abs. 1 DSGVO, eingeräumt ist (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 29; wohl auch VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019, AN 14 K 19.00272, juris, Rn. 28; dies erwägend auch VG Schleswig, Urt. v. 16.3.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 38 f.).

    Eine Person, die im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO geltend macht, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt, hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (so auch VG Mainz, Urt. v. 16.1.2020, 1 K 129/19.MZ, juris, Rn. 27; VG Mainz, Urt. v. 22.7.2020, 1 K 473/19.MZ, juris, Rn. 20, 23; VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019, 14 K 19.00272, juris, Rn. 42 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 16.3.2020, An 14 K 19.00464, juris, Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 16.3.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 65 ff.; Halder jurisPR-ITR 7/2021 Anm. 3; Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Schantz, in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 1260; Roßnagel, Datenschutzaufsicht nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung, S. 136 f.; Ehmann/Selmayr/Nemitz, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 17, Art. 78 Rn. 8; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 77 Rn. 17, Art. 78 Rn. 13; BeckOK DatenschutzR/Mundil, DSGVO, Art. 78 Rn. 7; Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 25; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Teil 8 Rn. 7; so wohl auch Brink, Die informationelle Selbstbestimmung - umzingelt von Freunden?, CR 2017, 433, 435; hierzu tendierend auch OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, Rn. 69 ff.; Piltz, Anspruch Betroffener auf bestimmte Maßnahmen der Datenschutzbehörden - ein Überblick zur Rechtsprechung, DSB 2020, S. 68, 70; offenlassend Paal/Pauly/Körffer, DSGVO, Art. 77 Rn. 5; unklar in Bezug auf das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts Gola DSGVO/Pötters/Werkmeister, Art. 77 Rn. 7; a.A. Will, Vermittelt die DS-GVO einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten, ZD 2020, 97).

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274

    Datenschutzverstoß vor Geltung der DS-GVO, Prüfungsmaßstab einer Eingabe bei der

    Aus der Erwähnung der Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden nach Art. 77 DS-GVO im Satz 5 des 143. Erwägungsgrundes lässt sich ableiten, dass ein "verbindlicher Beschluss" einer Aufsichtsbehörde nicht nur dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG erlassen wird, sondern vielmehr jede rechtliche Auswirkung auf Rechte des Adressaten, auch unterhalb einer Regelung i.S.v. § 35 VwVfG, ausreicht (Mundil in Beck-OK Datenschutzrecht, Stand 1.2.2020, Art. 78 DSGVO, Rn. 5; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 24).

    Statthaft ist daher für das von der Klägerin verfolgte Klageziel die allgemeine Leistungsklage (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer: U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 24; U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 22).

    Richtiger Beklagter (passivlegitimiert) ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 18; U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 28 m.w.N.) wegen § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG das Landesamt für Datenschutzaufsicht selbst und nicht sein Rechtsträger, der Freistaat Bayern.

    10/20, § 40 BDSG, Rn. 5 - ähnlich, eine gerichtliche Pflicht zur Prüfung der Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Aufsichtsbehörde verneinend Engelbrecht/ZD 2020, 217, 219 f.; im Ergebnis wohl auch Will, ZD 2020, 97, 99).

  • VG Mainz, 16.01.2020 - 1 K 129/19

    Klage gegen die Beendigung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens

    Allerdings trifft die Ablehnung bzw. Abweisung einer Beschwerde eine regelnde und für den Beschwerdeführer belastende Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei Art. 78 DSGVO: Mundil, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed. Stand: 1. Februar 2017, Art. 78 DSGVO, Rn. 7; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Teil 8, Rn. 13, beck-online; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.272 -, BeckRS 2019, 30069, Rn. 19 ff.).

    35 b) Der Beschwerdeführer hat nicht nur - wie es bei einer Petition der Fall wäre - ein Recht auf Beantwortung und Bescheidung seiner Beschwerde, sondern vielmehr einen darüberhinausgehenden Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf ein konkretes Einschreiten der Aufsichtsbehörde (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.272 -, BeckRS 2019, 30069, Rn. 25; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Teil 8, Rn. 6 f., beck-online; Mundil, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed. Stand: 1. Februar 2017, Art. 78 DSGVO, Rn. 7).

  • VG Schwerin, 16.03.2021 - 1 A 1254/20

    Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit eines prozessbevollmächtigten

    Über Art. 78 Abs. 1 DS-GVO können diese zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen, denn jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf berufen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DS-GVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat (so auch Kühling/Buchner/Boehm, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 57 Rn. 12; BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 77 Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272, ZD 2020, 217).

    Hierdurch ergibt sich auch, dass die Maßnahmen im Verhältnis zur Schwere des Eingriffs bzw. Verstoßes stehen müssen; wobei der Behörde ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - 14 K 19.00272, BeckRS 2019, 30069 Rn. 37, beck-online).

    Ansonsten besteht regelmäßig nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - 14 K 19.00272, BeckRS 2019, 30069 Rn. 38 ff.; vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 K 129/19, BeckRS 2020, 5419 Rn. 36 m.w.N. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 34. Ed. 1. Februar 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 7; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 78 Rn. 13).

  • VG Mainz, 22.07.2020 - 1 K 473/19

    Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Beschwerde

    Der Beschwerdeführer hat nicht nur - wie es bei einer Petition der Fall wäre - ein Recht auf Beantwortung und Bescheidung seiner Beschwerde, sondern einen darüberhinausgehenden Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf ein konkretes Einschreiten der Aufsichtsbehörde (vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 K 129/19.MZ -, juris, Rn. 35; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.272 -, BeckRS 2019, 30069, Rn. 25; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Teil 8, Rn. 6 f., beck-online; Mundil, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed. Stand: 1. Februar 2017, Art. 78 DSGVO, Rn. 7).
  • VG Mainz, 12.05.2022 - 1 K 359/21
    Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist danach etwa die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (vgl. Sydow, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77, Rn. 24 [Fn. 24]; Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77, Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272 -, juris, Rn. 41 a.E.).

    Insoweit besteht für den Beklagten ein (weiter) Spielraum, ob und inwieweit er - auch in Anbetracht seiner personellen und sachlichen Ausstattung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14 K 19.00272 -, ZD 2020, 217, Rn. 37; a.A. Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77, Rn. 16) - den einer Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen erforscht (vgl. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 77, Rn. 15 ["gewisses Ermessen"]).

  • VG Berlin, 24.04.2023 - 1 K 227.22

    Prozesskostenhilfe für Beschwerde im Datenschutzrecht

  • VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20

    Übermittlung von Daten der Finanzämter an die Kirchensteuerstelle;

  • VG Ansbach, 03.08.2023 - AN 14 K 19.01313

    Kostenentscheidung analog § 161 Abs. 3 VwGO bei Erledigung des Rechtsstreits nach

  • VG Ansbach, 12.10.2022 - AN 14 K 19.01728

    Wirksame Einreichung einer Datenschutzbeschwerde, auslegungsbedürftige

  • Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, 17.12.2020 - 136/A9-2020
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