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   VG Ansbach, 09.07.2015 - AN 6 K 15.00006   

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https://dejure.org/2015,21535
VG Ansbach, 09.07.2015 - AN 6 K 15.00006 (https://dejure.org/2015,21535)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.07.2015 - AN 6 K 15.00006 (https://dejure.org/2015,21535)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - AN 6 K 15.00006 (https://dejure.org/2015,21535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit dem Grundgesetz

  • rewis.io

    Rundfunkbeitragspflicht, nichtsteuerliche Abgabe, Verfassungsgemäßheit, Gesetzgebungskompetenz, Abgabengerechtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 19.06.2015 - 7 BV 14.1707

    Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist rechtmäßig

    Auszug aus VG Ansbach, 09.07.2015 - AN 6 K 15.00006
    Bestätigung dieser Auffassung des Gerichts durch das Urteil des BayVGH vom 19.6.2015 (7 BV 14.1707).

    Diese Auffassung bestätigt nunmehr auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2015 im Verfahren 7 BV 14.1707.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus (7 BV 14.1707), das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könne in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann empfangen werden.

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG Ansbach, 09.07.2015 - AN 6 K 15.00006
    Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den vom Kläger beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

    Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

    Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.).

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