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   VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825   

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VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825 (https://dejure.org/2015,15177)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825 (https://dejure.org/2015,15177)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - AN 9 K 14.01825 (https://dejure.org/2015,15177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Baugenehmigung; Werbeanlage; Gebühr; Äquivalenzprinzip; Bedeutung der Angelegenheit; Richtlinien für die Gebührenbemessung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Werbebanners an einem Baugerüst

  • rewis.io

    Baugenehmigung, Werbeanlage, Gebühr, Äquivalenzprinzip, Bedeutung, Richtlinie, Gebührenbemessung, Verwaltungsgebührenrecht, Ermessensentscheidung, Amtshandlung, Kostendeckungsprinzip, Ermittlungspflicht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Sei aber die Ressource ohnehin schon dem Einzelnen zugeordnet, so fehle es an einem besonderen Vorteil des Verwaltungshandelns, an das eine Gebührenpflicht geknüpft werden könnte (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 4.8.2010 - BVerwGE 137, 325 -).

    Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist dann verletzt, wenn eine Gebühr mit dem Ziel der Verhaltenslenkung derart hoch bemessen wird, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (vgl. BVerwG, U. v. 4.8.2010 - 9 C 6/09 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Von einem Missverhältnis sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann auszugehen, wenn die Gebühr "erdrosselnden" Charakter habe, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringe und damit prohibitiv wirke (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.4.1967 - IV C 179.65).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Bemessung einer Rahmengebühr zur Fehlerhaftigkeit der Gebühr und zur Aufhebung des Gebührenbescheides daher nur dann, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1967 -IV C 179.65 - DVBl. 1967, S. 577).

  • VG München, 10.03.2003 - M 8 K 03.20
    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Bei einer Amtshandlung, die einen relativ geringen Verwaltungsaufwand erfordert, kann die Bedeutung der Angelegenheit zum wesentlichen Bemessungsmaßstab werden, wenn die Amtshandlung einen entsprechend großen wirtschaftlichen oder sonstigen Wert hat (vgl. VG München, U. v. 10.3.2003 - M 8 K 03.20 - juris Rn. 23; Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand 10/2011, Art. 6 Anm. 5 a)).

    Zwar ist die Behörde verpflichtet, die zur richtigen Ermessensbetätigung erforderlichen Grundlagen nach Art. 26 BayVwVfG zu ermitteln, an diese Ermittlungspflicht sind indes keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. VG München, U. v. 10.3.2003 - M 8 K 03.20 - juris; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 Anm. 9).

  • VGH Bayern, 06.07.2005 - 14 ZB 05.862
    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Die Ermessensentscheidung kann nur dann verwaltungsgerichtlich beanstandet werden, wenn ein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze festzustellen ist (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862).

    Im Interesse der Verwaltungsökonomie und der Selbstbindung der Behörde entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz darf die Behörde - wie vorliegend in den amtsinternen Richtlinien für die Gebührenfestsetzung geschehen - in Ausfüllung der Bemessungsmaßstäbe Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit eine Pauschalierung und Typisierung der Tarifgestaltung vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2005 - 14 ZB 05.862 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Das Äquivalenzprinzip sei im Hinblick auf Gebühren vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich überstiegen, wenn die Gebühren von vorneherein als zusätzliche Einnahmequellen ausgestaltet seien oder die geforderte Gebühr für den Gebührenpflichtigen offensichtlich keinerlei Wert habe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 24.3.1961 - BVerwGE VII C 109.60).
  • BVerwG, 08.01.1971 - IV C 43.69

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages für eine Grünanlage - Erhebung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Von einem solchen Missverhältnis ist erst dann auszugehen, wenn die Gebühr "erdrosselnden Charakter" hat, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt (BayVGH, U.v. 9.7.1971 Nr. 56 II 69; BayVBl. 1971, 387 ff.).
  • VG Augsburg, 29.09.2011 - Au 5 K 10.820

    Werbeanlage; Höhe der Baugenehmigungsgebühr; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Dies ist jedoch bei der mit ihm angestrebten Objektivierung und Berechenbarkeit der Gebührenbemessung schwerlich zu vermeiden und ein Verstoß gegen das bei der Anwendung des Art. 6 KG zu beachtende Äquivalenzprinzip darin nicht zu erkennen (vgl. VG Augsburg, U. v. 29.9.2011 - Au 5 K 10.820 - juris Rn. 24).
  • VG Ansbach, 27.01.2005 - AN 3 K 04.01442
    Auszug aus VG Ansbach, 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825
    Zwar haben interne Verwaltungsrichtlinien zur Gebührenbemessung innerhalb von Rahmengebühren keine Außenwirkung, sie sind allerdings zur Konkretisierung und Vereinheitlichung der behördeninternen Praxis der Gebührenbemessung als zulässig anzusehen, weil sie eine Selbstbindung der Behörde bewirken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.1.2005 - AN 3 K 04.01442 - juris; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 Anm. 9).
  • VG Augsburg, 30.05.2017 - Au 5 K 16.1826

    Gebührenfestsetzung für Baugenehmigung bezüglich einer Werbeanlage

    Zwar haben interne Verwaltungsrichtlinien zur Gebührenbemessung innerhalb von Rahmengebühren keine Außenwirkung, sie sind allerdings zur Konkretisierung und Vereinheitlichung der behördeninternen Praxis der Gebührenbemessung als zulässig anzusehen, weil sie eine Selbstbindung der Behörde bewirken (VG Ansbach, U.v. 10.6.2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 20).

    Der Flächenmaßstab trägt auch deswegen dem Äquivalenzprinzip Rechnung, weil ein Gebührentarif, der die Gebühren für die Genehmigung von Werbeanlagen linear nach der Flächengröße der Werbeanlage staffelt, der wirtschaftlichen Bedeutung der Werbeanlage für den Werbetreibenden und auch dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. VG Ansbach, U.v. 10.6.2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 29.9.2011 - Au 5 K 10.820 - juris Rn. 24).

    Weitergehende Ermittlungen der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der konkreten wirtschaftlichen Vermarktung der Werbeanlage sind insoweit nicht erforderlich und müssen demzufolge auch nicht bei der Bemessung der Gebühren als Maßstab herangezogen werden (VG Ansbach, U.v. 10.6.2015 a.a.O. Rn. 24).

  • VG Sigmaringen, 19.04.2023 - 8 K 3435/21

    Bürogebäude; Gewerbegebiet; Industriegebiet; Befreiung

    Zwar haben interne Verwaltungsrichtlinien zur Gebührenbemessung innerhalb von Rahmengebühren keine Außenwirkung, sie sind allerdings zur Konkretisierung und Vereinheitlichung der behördeninternen Praxis der Gebührenbemessung als zulässig anzusehen, weil sie eine Selbstbindung der Behörde in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bewirken (vgl. nur VG Ansbach, Urteil vom 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 30.05.2017 - Au 5 K 16.1826 -, juris Rn. 30).
  • VG München, 09.03.2016 - M 7 K 15.2530

    Wirtschaftlicher Nutzen der Amtshandlung als wesentlicher Aspekt bei

    Auch wenn dies im Gegensatz zu Kostengesetzen anderer Länder, wo zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen oder Wert und dem sonstigen Nutzen bzw. Bedeutung für den Gebührenschuldner differenziert wird (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG BW, § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG HH, § 8 Abs. 2 GebBtrG BE) oder der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nds. VwKostG), in Art. 6 Abs. 2 KG keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, ist der wirtschaftliche Nutzen der Amtshandlung auch nach bayerischem Kostenrecht ein wesentlicher Aspekt bei der Gebührenbemessung (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a und aus der Rspr. VG Würzburg, 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801 - juris Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 10. Juni 2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16 unter Hinweis auch auf die einzelnen Ziffern des Kostenverzeichnisses).
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