Rechtsprechung
VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- rewis.io
Nutzungsuntersagung eines Wettbüros im Kerngebiet
- ra.de
- vdai.de
Ein Wettbüro ist in einem faktischen Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) zulässig. Bei einer Häufung kann es aber unzulässig sein (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO), zum Beispiel, wenn die Vergnügungsstätten andere zulässige Hauptnutzungsarten verdrängen würden, dass die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300
Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten erweist sich als Wettbüro (vgl. zur Abgrenzung zwischen Wettannahmestelle und Wettbüro: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris; BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris), das sich unter Berücksichtigung der Größe und des damit verbundenen Einzugsbereichs sowie den Umständen des Einzelfalles und der gegebenen tatsächlichen örtlichen Situation als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt.Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sogenanntes inteniertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris, Rn. 37 m. w. N.).
- VGH Bayern, 30.08.2007 - 1 CS 07.1253
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Dabei genügt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die bloße formelle Baurechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris, Rn. 18).Eine nur formell rechtswidrige Nutzung darf jedoch dann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007, a. a. O.).
- VGH Bayern, 16.09.2010 - 1 CS 10.1803
(Erneute) isolierte Zwangsgeldandrohung; selbständige Rechtsverletzung durch …
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris).
- BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09
Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung; …
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG v. 18.11.2010, DVBl. 2011, 358; BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris). - VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535
Nachbarrechtsstreit
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse genießt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris). - VGH Bayern, 19.05.2011 - 2 B 11.353
Nutzungsuntersagung eines Altenwohnheims - zur Frage der tatsächlichen Nutzung …
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG v. 18.11.2010, DVBl. 2011, 358; BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - juris). - VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9
Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als …
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten erweist sich als Wettbüro (vgl. zur Abgrenzung zwischen Wettannahmestelle und Wettbüro: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris; BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris), das sich unter Berücksichtigung der Größe und des damit verbundenen Einzugsbereichs sowie den Umständen des Einzelfalles und der gegebenen tatsächlichen örtlichen Situation als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt. - VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419
Gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen eines Vorhabens
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten erweist sich als Wettbüro (vgl. zur Abgrenzung zwischen Wettannahmestelle und Wettbüro: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris; BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris; BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris), das sich unter Berücksichtigung der Größe und des damit verbundenen Einzugsbereichs sowie den Umständen des Einzelfalles und der gegebenen tatsächlichen örtlichen Situation als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt. - VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648
Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris, Rn. 24). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1993 - 10 A 1590/88
Gewerberecht: Vergrößerung der Nettonutzfläche einer Spielhalle, Anzahl der …
Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 9 S 16.00869
Davon kann dann nicht die Rede sein, wenn sich die Vergnügungsstätte nach wie vor auch in einem durch andere Nutzungsformen geprägten, heterogenen Umfeld bewegt (vgl. OVG NRW, U. v. 18.2.1993 - 10 A 1590/88 - Beckonline).
- VG Ansbach, 02.07.2019 - AN 3 K 17.00971
Trading-Down-Effekt bei Zulassung eines Wettbüros
Die beantragte Nutzungsänderung sei auch nicht gemäß Art. 57 Abs. 4 BayBO verfahrensfrei, da für ein eine Vergnügungsstätte darstellendes Wettbüro eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung als für ein Ladengeschäft vorzunehmen sei (AN 9 S 16.00869). - VG Ansbach, 10.04.2019 - AN 9 K 17.01435
Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben einer …
Da Vergnügungsstätten bodenrechtliche Spannungen auslösen, die sich negativ auf die Gebietsqualität auswirken können und da bislang vorwiegend schützenswerte, aufgrund der Belegenheit im förmlichen Sanierungsgebiet als besonders sensibel einzuordnende Wohnnutzung in der Bezugsumgebung vorhanden ist, wären die Grundzüge der Planung bei einer Befreiung berührt (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008, 4 BN 9/08; VGH Mannheim, B.v. 1.2.2007, 8 S 2606/06; VG Ansbach, B.v. 10.10.2016, AN 9 S 16.00869).