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   VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199   

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VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199 (https://dejure.org/2016,12496)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199 (https://dejure.org/2016,12496)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - AN 9 K 15.01199 (https://dejure.org/2016,12496)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 2 B 13.2570

    Vorkaufsrecht; Sanierungssatzung; Wohl der Allgemeinheit; Konkretisierung des

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16).

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 90, 2703; VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 54).

    In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris Rn. 17).

    Sie können sich aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 21).

    Während an die Konkretisierung dieser Ziele bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden, werden diese Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 17).

    Auch wenn im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts das Wohl der Allgemeinheit gegeben sein kann, selbst wenn ein Grundstück nicht zeitnah der vorgesehenen Nutzung zugeführt werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 20), spricht nichts dagegen, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternehmen wird, die zur Verwirklichung des städtebaulichen Ziels, das mit dem Erwerb des Grundstücks verfolgt wird, unternehmen wird (vgl. OVG NRW, U. v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - juris Rn. 122).

  • VGH Bayern, 02.10.2013 - 1 BV 11.1944

    Bei einem Vorkaufsrecht, das der Gemeinde in einem förmlich festgelegten

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Die Sanierungsziele müssten dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein; sie könnten sich auch aus ihrer Begründung oder den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung ergeben (mit Verweis auf BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 Bv 11.1944 -juris).

    An die Konkretisierung dieser Ziele dürften dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden; allerdings würden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (mit Verweis auf BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 Bv 11.1944 - juris; B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris).

    Die erforderliche Konkretisierung könne insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (mit Verweis auf BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 Bv 11.1944 - juris).

    Sie können sich aus ihrer Begründung, aber auch aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen ergeben (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 21).

    Bei einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet richtet sich der Ausschluss der Ausübung des Vorkaufsrechts (nur) nach dieser Bestimmung (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.2013 -1 BV 11.1944 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 09.03.2000 - 2 B 96.467
    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    - 2 B 96.467 - juris).

    In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten müsse sich die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren (mit Verweis auf BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris).

    In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten muss sich die Ausübung des Vorkaufsrechts an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientieren (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris Rn. 17).

    Dass ein möglicher freihändiger Erwerb im Vorfeld der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich gewesen wäre, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über das Vorkaufsrecht (vgl. BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris Rn. 22).

  • VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105

    Ermessensfehlerhafte Ausübung eines Vorkaufsrechts in einem Sanierungsgebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Ob der Kaufvertrag wegen Ausstehens der mithin erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung schwebend unwirksam ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Ausübung des Vorkaufsrechts auch schon vor Erteilung der Genehmigung eines Kaufvertrags möglich ist und die schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwischen den Klägern und der Beigeladenen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3. Juli 2015 führt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., § 24 Rn. 55a; VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 42).

    Denn das Fehlen eines Sanierungsvermerks im Grundbuch kann die Rechtswirksamkeit der Satzung nicht berühren (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 41; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 55).

    Im Hinblick darauf, dass es sich bei der städtebaulichen Sanierung um einen in der Regel langen, zum Teil in Jahrzehnten bemessenen Prozess handelt, und die Sanierungssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2009 stammt, stellt sich die Frage, ob eine Sanierungssatzung auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht "automatisch" außer Kraft tritt (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015, a. a. O., juris Rn. 41; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19), hier nicht.

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 90, 2703; VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 54).

  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    An die Konkretisierung dieser Ziele dürften dabei bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden; allerdings würden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (mit Verweis auf BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 Bv 11.1944 - juris; B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris).

    Während an die Konkretisierung dieser Ziele bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden, werden diese Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8/98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 17).

    Es ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, wenn sie eine Sanierungssatzung auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen erlässt, sich die in den vorbereitenden Untersuchungen aufgeführten Ziele und Zwecke der Sanierung zu eigen macht (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999, a. a. O.).

  • VG München, 31.07.2013 - M 9 K 13.868

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; festgesetztes Sanierungsgebiet; Wohl der

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Die Beklagte habe in ihren Ausführungen wortwörtlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 31.7.2013 - M 9 K 13.868) übernommen.

    Da mit der Mitteilung des Kaufvertrages eine Ausschlussfrist in Gang gesetzt wird, sind strenge Anforderungen an die Auslösung des Fristlaufs zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.5.2008 - 1 ME 77/08 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 31.7.2013 -M 9 K 13.868 - juris Rn. 31).

    Vielmehr ist es sachgerecht, wenn die Gemeinde offenlegt, dass sie erst an der Entwicklung konkreter Ziele arbeitet, statt ein Ziel quasi vorzuschieben, um der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB genüge zu tun (vgl. VG München, U. v. 31.7.2013 - M 9 K 13.868 - juris Rn. 73).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Es genüge, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolge und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt würden (mit Verweis auf BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000.

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 90, 2703; VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 54).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2010 - 2 L 110/08

    Anforderungen an die Begründung bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach BauGB §

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Vielmehr werde die Angabe des Verwendungszwecks als Präzisierung und Ergänzung des allgemeinen Begründungserfordernisses angesehen (mit Verweis auf OVG Magdeburg, B. v. 11.3.2010 - 2 L 110/08).

    Die Gemeinde muss neben dem Verwendungszweck des Grundstücks auch die Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange erkennen lassen oder andere Alternativen im Rahmen ihres Ermessensspielraums diskutieren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 11.3.2010 - 2 L 110/08 - juris Rn. 4).

  • VG Ansbach, 16.12.2010 - AN 9 K 10.00538

    Fehlende öffentliche Zwecke bei Ausübung des Vorkaufsrechts

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Auch wenn ein Investor in erster Linie nicht sanierungsrechtliche oder öffentliche Zwecke im Auge haben wird, als vielmehr an betriebswirtschaftlicher Gewinnerzielung ausgerichtet ist (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.12.2010 - AN 9 K 10.00538 - juris Rn. 32), ist aus der gesetzlichen Intention zu § 27a BauGB zu entnehmen, dass die Gemeinde die Verwirklichung der Sanierungsziele nicht selbst erfüllen muss, sondern sich eines Vorhabensträgers bzw. Investors dafür bedienen darf.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 7 A 1041/08

    Anwendung der allgemeinen Regeln über das Verwaltungsverfahren bei der Ausübung

    Auszug aus VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199
    Auch wenn im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts das Wohl der Allgemeinheit gegeben sein kann, selbst wenn ein Grundstück nicht zeitnah der vorgesehenen Nutzung zugeführt werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014, a. a. O., juris Rn. 20), spricht nichts dagegen, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternehmen wird, die zur Verwirklichung des städtebaulichen Ziels, das mit dem Erwerb des Grundstücks verfolgt wird, unternehmen wird (vgl. OVG NRW, U. v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - juris Rn. 122).
  • VGH Bayern, 22.01.2016 - 9 ZB 15.2027

    Ausübung des Vorkaufsrechts

  • VGH Bayern, 05.02.2015 - 2 ZB 13.2084

    Vorkaufsrecht; Sanierungssatzung; Fachplanungsvorbehalt; Verwendungszweck;

  • VG Würzburg, 04.07.2002 - W 5 K 01.379
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2008 - 1 ME 77/08

    Vorkaufsrecht für früheres Postgrundstück

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 38.98

    Sanierungssatzung; Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes

  • VGH Bayern, 10.08.2007 - 26 ZB 06.1731
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1986 - 8 S 1881/86

    Gemeindliches Vorkaufsrecht

  • BGH, 15.05.1998 - V ZR 89/97

    Ausübung des Vorkaufsrechts

  • VG Bayreuth, 19.01.2012 - B 2 K 11.439

    Voraussetzungen für sanierungsrechtliches Vorkaufsrecht

  • BVerwG, 30.11.2009 - 4 B 52.09

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne

  • VG Mainz, 06.05.2020 - 3 K 532/19

    Vorkaufsrecht nur im Ermessen der Gemeinde

    Insbesondere berührt die Tatsache, dass die Beklagte nicht unmittelbar nach Beschluss der Satzung die Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch erwirkt hat, nicht deren Wirksamkeit (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Mai 2016 - AN 9 K 15.01199, juris Rn. 42; VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2015 - W 5 K 14.1105 -, juris Rn. 41).
  • VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2257

    Ausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet

    Zudem wäre ein Beschluss über eine Frist zur Sanierungsdurchführung zwar für die Beklagte verpflichtend, jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 142 Rn. 75d; VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 - AN 9 K 15.01199).

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 - 9 K 15.01199 - juris Rn. 46).

  • VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2220

    Ausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet, keine nur teilweise Ausübung

    Zudem wäre ein Beschluss über eine Frist zur Sanierungsdurchführung zwar für die Beklagte verpflichtend, jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 142 Rn. 75d; VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 - AN 9 K 15.01199).

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 - 9 K 15.01199 - juris Rn. 46).

  • VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2222

    Zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Verkauf eines Grundstück in

    Zudem wäre ein Beschluss über eine Frist zur Sanierungsdurchführung zwar für die Beklagte verpflichtend, jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 142 Rn. 75d; VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 - AN 9 K 15.01199).

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 - 9 K 15.01199 - juris Rn. 46).

  • VG Ansbach, 23.07.2019 - AN 17 K 18.01746

    Ausübung eines städtebaulichen Vorkaufsrecht im Rahmen eines Sanierungskonzept

    Doch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Käufer eines Grundstücks durch einen derartigen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein können und daher klagebefugt sind (vgl. VG Würzburg, U. v. 19.4.2016 - W 4 K 15.524 - BeckRS 2016, 53718 o. Rn.; VG Ansbach, U. v. 11.5.2016 - AN 9 K 15.01199 - BeckRS 2016, 46587 o. Rn. - jeweils m.w.N.).

    (Zum Ganzen: BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - BeckRS 2014, Nr. 47685, Rn. 16 m.w.N.; VG Ansbach, U. v. 11.5.2016 - AN 9 K 15.01199 - BeckRS 2016, Nr. 46587, o. Rn.; VG Würzburg, U. v. 19.4.2016 - W 4 K 15.524 - BeckRS 2016, Nr. 53718 o. Rn.).

  • VG Karlsruhe, 11.10.2022 - 8 K 3426/21

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die

    Nach anderer Auffassung ist das Vorhandensein eines Beschlusses keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Sanierungssatzung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11.5.2016 - AN 9 K 15.01199 - juris Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 21.3.2019 - W 5 K 17.1391 - juris Rn. 29; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 142 Rn. 75d; Schmitz in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 142 Rn. 46 f.).
  • VG Augsburg, 27.04.2023 - Au 5 K 22.2158

    Rechtswidrige Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts - fehlendes

    Die Sanierungsziele können sich dabei insbesondere auch aus den Untersuchungsergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB ergeben (BayVGH, B.v. 8.8.2008 - 15 ZB 07.2925 juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 - AN 9 K 15.01199 - juris Rn. 40; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 142 Rn. 39).
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