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   VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690   

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https://dejure.org/2009,74630
VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690 (https://dejure.org/2009,74630)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690 (https://dejure.org/2009,74630)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - AN 14 K 07.00690 (https://dejure.org/2009,74630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Darf das Gewerbeaufsichtsamt im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen, dass der Betrieb geschlossen werden wird und der Arbeitsplatz der Klägerin entfällt liegt ein besonderer Fall i.S.d. § 18 BEEG vor und ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690
    Die Schließung eines Betriebes kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmer zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwGE 54, 276 ff.).

    Kündigungsschutz dient nicht der Versorgung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Lohn oder Gehalt weiterzuzahlen, obwohl eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist (vgl. dazu: BVerwGE 54, 276 ff.).

  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690
    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (so für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG, BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff.).
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690
    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (so für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG, BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff.).
  • VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Soweit demgegenüber in diesem Zusammenhang für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Gewerbeaufsichtsamtes auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt wird (vgl. z.B. VG Düsseldorf vom 29.6.2012 Az. 13 K 556/11 unter Verweis auf VG Ansbach vom 12.2.2009 Az. AN 14 K 07.00690, jeweils ), folgt dem das Gericht nicht, zumal der in Bezug genommenen Verwaltungsstreitsache eine Anfechtungsklage zugrunde lag.
  • VG Düsseldorf, 29.06.2012 - 13 K 556/11

    Besonderer Fall Verdachtskündigung Wettbewerbsverbot

    Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2009 - AN 14 K 07.00690 -, juris, Rdn. 26.
  • VG München, 07.07.2011 - M 15 K 10.5543

    Steuerfachangestellte; Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit; Versagung

    Ob ein besonderer Fall i.S.v. § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG vorliegt, der ausnahmsweise die Zulassung der Kündigung während der Elternzeit erlaubt, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt (BayVGH v. 28.5.2009 Az. 12 ZB 07.3209; VG Ansbach v. 12.2.2009 Az. AN 14 K 07.00690).
  • VG Würzburg, 12.10.2009 - W 3 K 08.1898

    Betriebsstilllegung als besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG;

    Die Stilllegung eines Betriebes stellt einen besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG dar und lässt daher aufgrund intendierten Ermessens regelmäßig nur die Entscheidung zu, die beabsichtigte Kündigung des geschützten Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für zulässig zu erklären (vgl. VG Ansbach v. 12.02.2009 AN 14 K 07.00690).
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