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   VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795   

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VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795 (https://dejure.org/2009,73720)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795 (https://dejure.org/2009,73720)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - AN 1 K 08 .00795 (https://dejure.org/2009,73720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anerkennung von Studienzeiten; Versorgungsabschlag bei einem schwerbehinderten; Beamten, der vor der Vollendung des 60. Lebensjahres; wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97, 117; 58, 68, 76 ff.; 76, 256, 347).

    Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Besoldung und Versorgung bleibt auf Grund des Leistungsprinzips zum einen die in der Beförderung eines Beamten liegende Anerkennung seiner Leistung nicht auf die Zeit des aktiven Dienstes beschränkt, sondern wirkt in den Ruhestand hinein: Das Ruhegehalt wird auf das Amt bezogen, das der Versorgungsempfänger zuletzt bekleidet hat, so dass sich auf diese Weise die Qualität der Leistung des Beamten günstig auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirkt (BVerfGE 76, 256, 324).

    Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203, 210; 14, 30, 31; 61, 43, 58; 76, 256, 324 f.), soweit er nicht günstiger zu stellen ist.

    Zum anderen verlangt das Leistungsprinzip, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfGE 76, 256, 322).

    Dem Gesetzgeber ist es möglich, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerkes zu reagieren und durch eine solche Änderung bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 76, 256, 347 f. m.w.N.).

    Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann (BVerfGE 76, 256, 359; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, 2 BvR 797/04).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 12.03

    Dienstunfähigkeit; Versorgungsabschlag.

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Das Bundesverwaltungsgericht habe auch den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag für rechtmäßig und verfassungskonform erachtet (BVerwG 2 C 12.03).

    Gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge in dieser Höhe bestehen keine (verfassungs)-rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG vom 25.1.2005 - 2 C 48/03, NVwZ 2005, 1082; vom 19.2.2004 - 2 C 12.03, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 und vom 19.2.2004 -2 C 20.03, NVwZ 2004, 1361, jeweils m.w.N.; BayVGH vom 1.3.2005 - 3 B 03.498).

    Scheiden sehr viele Beamte vorzeitig aus dem aktiven Berufsleben aus und beziehen entsprechend länger Ruhegehalt, gerät das Gesamtsystem von Alimentierung der Beamtenschaft einerseits und der von dieser erbrachten Dienstleistung andererseits aus dem Gleichgewicht (BVerwG vom 19.2.2004, a.a.O.).

    Diese Verpflichtung lässt der Versorgungsabschlag unberührt (BVerwG vom 19.2.2004, a.a.O.).

    Bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis hat der Beamte keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt (BVerwG vom 19.2.2004, a.a.O., und vom 23.4.1998 - 2 C 2.98, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4 S. 3).

    Die Einführung des Versorgungsabschlags verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG vom 19.2.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03

    Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge in dieser Höhe bestehen keine (verfassungs)-rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG vom 25.1.2005 - 2 C 48/03, NVwZ 2005, 1082; vom 19.2.2004 - 2 C 12.03, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 und vom 19.2.2004 -2 C 20.03, NVwZ 2004, 1361, jeweils m.w.N.; BayVGH vom 1.3.2005 - 3 B 03.498).

    Der Versorgungsabschlag bewirkt nicht, dass ein Teil der aktiven Dienstzeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleibt, sondern besteht in einer Verminderung des - nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechneten - Gesamtbetrages um einen bestimmten Vomhundertsatz, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

    Vielmehr liegt es in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

    Tritt der Beamte vorzeitig in den Ruhestand, so ist eine Verringerung der Versorgungsbezüge in proportionalem Verhältnis zu der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Gründen beruht, die von einer Dienstbeschädigung unabhängig sind (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

    Eine derartige weitergehende Differenzierung war und ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil - wie bereits dargelegt - der Versorgungsabschlag unabhängig individueller Bedingungen (z. B. Schwerbehinderung) allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Nach Kenntnis des Klägers sei Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht 2 BvR 797/04, inwieweit das Ansetzen eines Versorgungsabschlags bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig sei.

    Hinsichtlich des Versorgungsabschlags in Dienstunfähigkeitsfällen seien nach Kenntnis der Beklagten zwei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvR 797/04 und 456/04).

    Mit Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2007 wurde das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 797/04 beendet.

    Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann (BVerfGE 76, 256, 359; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, 2 BvR 797/04).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1, 11; 11, 203, 210).

    Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203, 210; 14, 30, 31; 61, 43, 58; 76, 256, 324 f.), soweit er nicht günstiger zu stellen ist.

  • VGH Bayern, 04.12.2007 - 3 ZB 06.1085
    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Die bei der Neugestaltung von Gesetzen allgemein übliche Stichtagsregelung muss von Verfassungs wegen nicht durch eine vom Kläger für "gerechter" gehaltene - weitere - abgestufte Übergangsregelung ersetzt werden (BayVGH, Beschluss vom 4.12.2007, 3 ZB 06.1085, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 7. März 2006 - AN 1 K 05.01676 - abgelehnt wurde).
  • VG Ansbach, 07.03.2006 - AN 1 K 05.01676
    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Die bei der Neugestaltung von Gesetzen allgemein übliche Stichtagsregelung muss von Verfassungs wegen nicht durch eine vom Kläger für "gerechter" gehaltene - weitere - abgestufte Übergangsregelung ersetzt werden (BayVGH, Beschluss vom 4.12.2007, 3 ZB 06.1085, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 7. März 2006 - AN 1 K 05.01676 - abgelehnt wurde).
  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Der Streitwert für das Begehren des Klägers auf Berücksichtigung der vollen Studienzeit und auf Streichung des Versorgungsabschlags, das ebenso wie andere Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge zu den in der Streitwertrechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen gehört, war auf den pauschalierten Zweijahresbetrag der Differenz zu der mit Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2006 tatsächlich vorgenommenen Versorgungsfestsetzung anzusetzen (BVerwG vom 13.9.1999, NVwZ-RR 2000, 188; BayVGH vom 18.10.2004 - 3 C 04.2800).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 2.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992;; Versorgungsabschlag bei

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    Bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis hat der Beamte keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt (BVerwG vom 19.2.2004, a.a.O., und vom 23.4.1998 - 2 C 2.98, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4 S. 3).
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2006 (2 BvR 361/03, DVBl 2006, 1046 ff) den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand für verfassungsgemäß erachtet und in dem Nichterreichen der (Regel-) Altersgrenze unter dem Blickwinkel des Art. 3 GG einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund gesehen.
  • VGH Bayern, 18.10.2004 - 3 C 04.2800
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerfG, 27.02.1962 - 2 BvR 510/60

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ausgleichsanspruchs im BPolG

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • VGH Bayern, 01.03.2005 - 3 B 03.498
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

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