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   VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555, AN 2 K 11.00221-231   

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https://dejure.org/2011,33500
VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555, AN 2 K 11.00221-231 (https://dejure.org/2011,33500)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555, AN 2 K 11.00221-231 (https://dejure.org/2011,33500)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - AN 2 K 09.01555, AN 2 K 11.00221-231 (https://dejure.org/2011,33500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verpflichtung zur Rücknahme von Verbescheidungen über die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz (hier für September 2006 bis Mai 2007 und September bis November 2007);Verhältnis von § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 82 BVerfGG und Art. 51 BayVwVfG zu Art. 48 ...

  • bayern.de PDF
  • bayern.de PDF

    Land- und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Fonds zur Absatzförderung der Deutschen Landwirtschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555
    Mit Urteil vom 3. Februar 2009 (Az.: 2 BvL 54/06) hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 Satz 1, Abs. 6, § 10 Abs. 1 bis Abs. 8, § 11 und § 12 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 mit nachfolgenden Änderungen seit dem 1. Juli 2002 mit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 und Art. 110 GG unvereinbar und nichtig sind.

    a) Wie sich aus der - hinsichtlich der Normnichtigkeit nicht konstitutiven - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (Az. 2 BvL 54/06) ergibt, handelt es sich bei der Beitragserhebung zum Absatzfonds in den streitgegenständlichen Bescheiden um rechtswidrige Verwaltungsakte, wovon auch beide Beteiligte letztlich ausgehen (so dass Art. 48 und nicht Art. 49 BayVwVfG in Frage steht).

  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00389
    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555
    Zwar kann sich die Klägerin nicht auf Art. 51 BayVwVfG stützen, wozu auf die gleichzeitig ergehenden Urteile vom 12. Mai 2011 in den Verfahren AN 2 K 11.00232 und AN 2 K 11.00389 verwiesen werden darf mit der Ergänzung, dass die Kammer die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4.10.1993 Az. 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt vom 7.7.2004 Az. 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az. 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) zur Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten nicht Art. 51, sondern Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. Art. 51 Abs. 5) zuordnet.

    Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass für diese Bescheide kein Zugangsnachweis vorliegt und sie nur gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG als bekannt gegeben gelten; der Zugang wird dadurch mit allen Konsequenzen fingiert, also nicht nur mit der den Beklagten begünstigenden Wirkung im Rahmen des Verfahrens AN 2 K 11.00389.

  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555
    Zwar kann sich die Klägerin nicht auf Art. 51 BayVwVfG stützen, wozu auf die gleichzeitig ergehenden Urteile vom 12. Mai 2011 in den Verfahren AN 2 K 11.00232 und AN 2 K 11.00389 verwiesen werden darf mit der Ergänzung, dass die Kammer die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4.10.1993 Az. 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt vom 7.7.2004 Az. 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az. 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) zur Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten nicht Art. 51, sondern Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. Art. 51 Abs. 5) zuordnet.
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555
    Zwar kann sich die Klägerin nicht auf Art. 51 BayVwVfG stützen, wozu auf die gleichzeitig ergehenden Urteile vom 12. Mai 2011 in den Verfahren AN 2 K 11.00232 und AN 2 K 11.00389 verwiesen werden darf mit der Ergänzung, dass die Kammer die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4.10.1993 Az. 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt vom 7.7.2004 Az. 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az. 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) zur Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten nicht Art. 51, sondern Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. Art. 51 Abs. 5) zuordnet.
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555
    Zwar kann sich die Klägerin nicht auf Art. 51 BayVwVfG stützen, wozu auf die gleichzeitig ergehenden Urteile vom 12. Mai 2011 in den Verfahren AN 2 K 11.00232 und AN 2 K 11.00389 verwiesen werden darf mit der Ergänzung, dass die Kammer die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4.10.1993 Az. 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt vom 7.7.2004 Az. 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az. 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) zur Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten nicht Art. 51, sondern Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. Art. 51 Abs. 5) zuordnet.
  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232

    Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Abgabenerhebung nach dem

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555
    Zwar kann sich die Klägerin nicht auf Art. 51 BayVwVfG stützen, wozu auf die gleichzeitig ergehenden Urteile vom 12. Mai 2011 in den Verfahren AN 2 K 11.00232 und AN 2 K 11.00389 verwiesen werden darf mit der Ergänzung, dass die Kammer die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4.10.1993 Az. 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt vom 7.7.2004 Az. 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az. 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) zur Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten nicht Art. 51, sondern Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. Art. 51 Abs. 5) zuordnet.
  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00389

    Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Abgabenerhebung nach dem

    Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten hinsichtlich der Parallelverfahren AN 2 K 09.01555 sowie AN 2 K 11.00221 - 00231 und auf die dazu beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    Nach Aktenlage (vgl. Bl. 190ff. der Gerichtsakte AN 2 K 09.01555) erließ die LfL unter dem Datum des 21. Februar 2007 einen "abschließenden Bescheid" für den Prüfungszeitraum vom 1. März 1999 bis 31. Oktober 2006 mit dem Tenor: "Abweichungen gegenüber den für o.g. Prüfungszeitraum erlassenen vorläufigen Bescheiden bezüglich des Betrages zum Absatzfonds haben sich nicht ergeben".

    In der Folge ist von den Beteiligten das auf den Bescheid vom 15. Oktober 2007 für den Monat September 2007 bezogene Klageverfahren (Az.: AN 2 K 09.01555) als "Leitverfahren" ausgewählt worden und hinsichtlich der anderen Klageverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt worden, woraufhin das Gericht für diese anderen Klageverfahren, darunter das hier einschlägige Klageverfahren AN 2 K 09.01496, das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 28. September 2009 angeordnet hat.

    Im Klageverfahren AN 2 K 09.01555 vertiefte der Klägerbevollmächtigte die Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wie folgt:.

    Auf besonderen gerichtlichen Hinweis im Leitverfahren AN 2 K 09.01555, dass es sich bei dem dort angegriffenen Bescheid um einen ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Bescheid handele und nach Aktenlage der darin angekündigte abschließende Bescheid nicht ergangen sei, erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass die Klägerin einen entsprechenden abschließenden Bescheid für den Beitrag zum Absatzfonds nicht erhalten habe.

    Im Weiteren hat das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Januar 2011 das Ruhen der Verfahren AN 2 K 09.01447, AN 2 K 09.01546 bis 01554, AN 2 K 09.01556, AN 2 K 09.01557 und AN 2 K 09.01569 für beendet erklärt und sie unter den neuen Aktenzeichen AN 2 K 11.00220 bis AN 2 K 11.00232 fortgeführt, weil das weitere Ruhen der Verfahren auf Grund der neuen Erkenntnisse im Parallelverfahren AN 2 K 09.01555 unzweckmäßig geworden sei.

    Der Klägerbevollmächtigte erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2011 über die Verfahren AN 2 K 09.01555, AN 2 K 11.00220 - 232, dass die Klägerin den abschließenden Bescheid nicht habe auffinden können, dass sie den Zugang im Hinblick auf die vorgelegte Postausgangsliste aber nicht qualifiziert bestreiten könne.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren AN 2 K 09.01555 und auf die jeweils beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Die Qualifizierung des Bescheides vom 21. August 2002 als vorläufiger Bescheid ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil davon auszugehen ist, dass seitdem mit dem Bescheid vom 21. Februar 2007 ein entsprechender abschließender Bescheid durch Bekanntgabe gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG wirksam und in der Folge bestandskräftig geworden ist, wobei der Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis einschließlich 31. August 2006 in einem weiteren abschließenden Bescheid vom 19. November 2008 nochmals bestätigt worden ist (vgl. die Gerichtsakte zum Verfahren AN 2 K 09.01555).

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Mai 2011 - AN 2 K 09.01555 und AN 2 K 11.00221 bis 231 - wird aufgehoben.

    - vom 13. Oktober 2006 für September 2006 über 5.890,65 EUR Beitrag zum Absatzfonds (Klageverfahren Az.: AN 2 K 11.00221);.

    - vom 15. Oktober 2007 für September 2007 über 5.950,84 EUR (Az.: AN 2 K 09.01555);.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Mai 2011 - AN 2 K 09.01555 und AN 2 K 11.00221 bis 231 - aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten hinsichtlich der Parallelverfahren AN 2 K 09.01555 sowie AN 2 K 11.00220 - 00231 und auf die dazu beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    In der Folge ist von den Beteiligten das auf den Bescheid vom 15. Oktober 2007 für den Monat September 2007 bezogene Klageverfahren (Az.: AN 2 K 09.01555) als "Leitverfahren" ausgewählt worden und hinsichtlich der anderen Klageverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt worden, woraufhin das Gericht für diese anderen Klageverfahren, darunter das hier einschlägige Klageverfahren AN 2 K 09.01569, das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 28. September 2009 angeordnet hat.

    Im Klageverfahren AN 2 K 09.01555 vertiefte der Klägerbevollmächtigte die Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wie folgt:.

    Nachdem im "Leitverfahren" AN 2 K 09.01555 vom Gericht die Besonderheit der Bezeichnung des Abgabenbescheides als "vorläufiger Bescheid" aufgegriffen worden war, die bei den Bescheiden für die Zeiträume ab Dezember 2007 nicht mehr gegeben ist, hat das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Januar 2011 u.a. das Ruhen des hier einschlägigen Verfahrens AN 2 K 09.01569 für beendet erklärt und es unter dem neuen Aktenzeichen AN 2 K 11.00232 fortgeführt, weil das weitere Ruhen des Verfahrens auf Grund der neuen Erkenntnisse im Parallelverfahren AN 2 K 09.01555 unzweckmäßig geworden sei.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren AN 2 K 09.01555 und auf die jeweils beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

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