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   VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417, AN 9 K 17.01497   

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VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417, AN 9 K 17.01497 (https://dejure.org/2019,10020)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417, AN 9 K 17.01497 (https://dejure.org/2019,10020)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13. März 2019 - AN 9 K 17.01417, AN 9 K 17.01497 (https://dejure.org/2019,10020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BauNVO § 6 Abs. 3; BayVwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, S. 3, Art. 36, Art. 37 Abs. 1 S. 2
    Erfolglose Klage gegen die Fälligstellung sowie die erneute Androhung eines - nunmehr erhöhten - Zwangsgeldes

  • rewis.io

    Erfolglose Klage gegen die Fälligstellung sowie die erneute Androhung eines - nunmehr erhöhten - Zwangsgeldes

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 17.09.2018 - M 8 K 17.4827

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417
    Die tatsächliche Betriebsbeendigung durch die Klägerin vor Ablauf der Nachfristsetzung sei unter Bezugnahme auf das Urteil des VG München vom 17. September 2018 (Az. M 8 K 17.4827) ungeachtet der nachträglich vorgebrachten Betriebsabmeldung und Kündigung eine für die Beklagte nicht nachprüfbare Tatsache.
  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417
    Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2013 - 5 K 3188/12

    Nutzungsuntersagung; Störer; Gesellschaft; GmbH; Geschäftsführer; Störerauswahl;

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417
    Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Klägerin werde auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 7. März 2013 (Az. 5 K 3188/12) verwiesen.
  • VGH Bayern, 25.04.2013 - 15 ZB 13.274

    Wettbüro mit Sportsbar; Veränderungssperre; Vergnügungsstätte

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417
    Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris).
  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417
    Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris).
  • VG Ansbach, 10.10.2019 - AN 9 K 17.01579
    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2019 - AN 9 K 17.01417
    Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 erhob die ... GmbH beim Verwaltungsgericht Ansbach Verpflichtungsklage gegen die Beklagte auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens (Az. AN 9 K 17.01579) die noch anhängig ist.
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999

    Anforderungen an den Verpflichteten einer Nutzungsuntersagung

    In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. März 2019 wird der Streitwert für das Verfahren An 9 K 17.01497 auf 7.500,00 Euro und ab der Verbindung mit dem Verfahren AN 9 K 17.01417 auf insgesamt 17.500,00 Euro festgesetzt.

    In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts war der Streitwert für das Verfahren AN 9 K 17.01497 auf 7.500,00 Euro und somit nach der Verbindung mit dem Verfahren AN 9 K 17.01417 für beide Rechtszüge insgesamt auf jeweils 17.500,00 Euro festzusetzen.

    Dieser war mit dem vom Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzten Streitwert für das Feststellungsklageverfahren AN 9 K 17.01417 betreffend die Fälligstellung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.00,00 Euro (vgl. Nrn. 1.7.1 Satz 1 und 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) nach der Verbindung und für das die gemeinsame Entscheidung betreffende Zulassungsverfahren zu addieren.

  • VG Ansbach, 10.10.2019 - AN 9 K 17.01579

    Nutzungsänderung eines Ladens in eine Vergnügungsstätte (Wettbüro) - fehlender

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. März 2019 wurden die Klagen der damaligen Betreiberin und Klägerin, ... GmbH, gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes (AN 9 K 17.01417) sowie gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (AN 9 K 17.01497) aufgrund des bestandskräftigen Bescheides zur Nutzungsuntersagung der streitgegenständlichen Nutzung als Wettbüro vom 3. Mai 2017 abgewiesen, da die betriebene Nutzung als Wettbüro im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung mit Lager und Werkstatt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellte und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten (auch hinsichtlich der Verfahren mit den Aktenzeichen AN 9 K 17.01417, AN 9 K 17.01497 und AN 9 E 17.02128) verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. März 2019 in den Verfahren AN 9 K 17.01417 und AN 9 K 17.01497 verwiesen.

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