Rechtsprechung
   VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097, AN 4 K 13.00779   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,989
VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097, AN 4 K 13.00779 (https://dejure.org/2014,989)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097, AN 4 K 13.00779 (https://dejure.org/2014,989)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - AN 4 K 12.02097, AN 4 K 13.00779 (https://dejure.org/2014,989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139

    Konkurrentenstreit um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister -

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Die den ausgewählten Bewerber begünstigende Bestellung, die in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewerberauswahl steht, führt zwangsläufig zur Ablehnung der anderen Bewerber (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 392).

    Dies gilt insbesondere auch dafür, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393 m.w.N.; U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn. 36).

    Vielmehr ist der aus § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG und Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393; U. v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410, 412 Rn. 29), der auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Beachtung der Grundsätze des § 9 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet ist und sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezieht (vgl. zur entsprechenden Situation im Beamtenrecht BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 10) in Bezug auf das erste Auswahlverfahren nicht erloschen.

    Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers erlischt nur unter den Voraussetzungen, wie sie auch für den Bewerbungsverfahrensanspruch im Beamtenrecht gelten, das bei der Auswahlentscheidung im Schornsteinfegerrecht wegen der Orientierung von § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V.m. § 9 Abs. 4 SchfHwG an Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393).

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. noch BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vornherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 392).

    Es muss lediglich sichergestellt sein, dass Mitbewerber, die bereits Inhaber eines Kehrbezirks sind und das Qualitätsmanagement eigenverantwortlich eingeführt haben, insoweit deutlich besser gestellt werden (BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391).

    Andererseits kann bei der Gewichtung der Berufserfahrung berücksichtigt werden, dass die Meisterprüfung mit zunehmender Tätigkeit im Beruf und der darin gesammelten Berufserfahrung mehr und mehr an Gewicht verliert (U.v. 22.12.2011 a.a.O.).

    Die Aufhebung der Bestellung kommt, um die Folgen für den Beigeladenen, der nach der Wertung des § 10 Abs. 4 SchfHwG und wegen der Anfechtung seiner Bestellung mit deren Aufhebung rechnen musste, dennoch zu mindern, nur mit Wirkung für die Zukunft, ab Rechtskraft dieses Urteils in Betracht, nicht aber, wie sonst bei der Anfechtungsklage, ex tunc (BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 396).

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1722

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister - Konkurrentenverdrängungsklage

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Weder der Belang der Feuerstättensicherheit noch das Anliegen einer Planungssicherheit der Bestellungsbehörde rechtfertigen ohne gesetzliche Grundlage eine dem Regelungszweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens derart zuwiderlaufende und weitreichende Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufswahlfreiheit bestellter Bezirksschornsteinfegermeister (BayVGH, U. v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410 Rn. 20 ff.).

    Der Kläger hat zulässigerweise (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410) mit der Verpflichtungsklage auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung vom 8. Oktober 2012 (unter Aufhebung der ihn selbst betreffenden und jedenfalls formell der Bescheidung noch entgegenstehenden Ablehnung vom 18. Oktober 2012, Ziffer 2 des Klageantrags) auch noch eine kombinierte Anfechtungsklage gegen die Bestellung des früheren Beigeladenen G. mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 erhoben (Ziffer 1 des Klageantrags).

    Vielmehr ist der aus § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG und Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393; U. v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410, 412 Rn. 29), der auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Beachtung der Grundsätze des § 9 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet ist und sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezieht (vgl. zur entsprechenden Situation im Beamtenrecht BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 10) in Bezug auf das erste Auswahlverfahren nicht erloschen.

    Für die Fortsetzung des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und eine erneute Auswahlentscheidung aufgrund dieses ersten Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass wegen des geltenden Gebots eines fairen und transparenten, dem Grundrechtsschutz dienenden Verfahrens die vom Beklagten geforderten Nachweise möglichst präzise zu bezeichnen sind (BayVGH U.v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410 Rn. 30) und dass dabei bei den vorhandenen Bewerbern des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch bis zum damaligen Bewerbungsschluss am 15. Oktober 2012 vorhanden gewesene Unterlagen zu in der Sache relevanten Fortbildungen zu berücksichtigen sind, die etwa von den Bewerbern aufgrund einer das Gebot eines fairen und transparenten Verfahrens verletzenden Vorgehensweise des Beklagten bisher nicht vorgelegt worden waren (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn.48).

    Ferner darf nicht durch eine Erwerbstätigkeit von lediglich zwei weiteren Gesellenjahren selbst die schwächste Note in der Meisterprüfung ausgeglichen werden können (BayVGH, U.v. 22.4.13 GewArch 2013, 410, 412 Rn.39).

    Die starke Abstufung nach der Note dient dem Gesetzeszweck und es ist bereits als angemessen angesehen worden (ohne dass dies eine rechtliche Vorgabe bedeutet), wenn etwa für die Note 3 nur ein Drittel des Punktwerts für die Note 1 erreicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410, 412).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass dem auch aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris, Rn. 22).

    Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden (vgl. zu allem BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C /11 - juris, Rn. 17 unter Bezug auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris).

    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 19; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - juris, Rn. 23 m.w.N.).

    Bereits der formelle Fehler einer fehlenden schriftlichen Dokumentation führt zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wenn eine neue Auswahlentscheidung in einem nach erneuter Ausschreibung durchgeführten neuen Stellenbesetzungsverfahren ergeht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris, Rn. 22).

    Der Beklagte ist daher wegen des sachlich nicht gerechtfertigten Abbruchs verpflichtet, eine neue Auswahlentscheidung im ersten Stellenbesetzungsverfahren, von dessen Fortdauer auszugehen ist (BayVGH B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - juris Rn. 32) zwischen den aufgrund der Ausschreibung vom 20. September 2012 noch vorhandenen Bewerbern dieses ersten Verfahrens nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 4 SchfHwG zu treffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 21; B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - juris Rn. 32; VG Münster, U.v. 12.1.2012 - 4 K 2140/09 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Vielmehr ist der aus § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG und Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393; U. v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410, 412 Rn. 29), der auf eine leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter Beachtung der Grundsätze des § 9 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet ist und sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezieht (vgl. zur entsprechenden Situation im Beamtenrecht BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 10) in Bezug auf das erste Auswahlverfahren nicht erloschen.

    Erst dann kann ein Bewerber nicht mehr verlangen auf die ausgeschriebene Stelle befördert zu werden (vgl. zu allem für das Beamtenrecht BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 12).

    Denn das erste Stellenbesetzungsverfahren ist damit ohne Ergebnis, nämlich ohne eine rechtsbeständige Bestellung eines Bewerbers geblieben (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 11).

    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris, Rn. 19; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - juris, Rn. 23 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Da das Gericht wegen des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums dem Ergebnis der neu vorzunehmenden Auswahl nicht vorgreifen kann, kommt nur die beantragte Bescheidung des Klägers, nicht aber eine Verpflichtung in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn.25 für die insoweit vergleichbare Situation bei einem nochmals, nach abgeschlossen gewesenem Stellenbesetzungsverfahren, durchzuführenden neuen Auswahlverfahren).

    Dies gilt insbesondere auch dafür, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393 m.w.N.; U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn. 36).

    Für die Fortsetzung des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und eine erneute Auswahlentscheidung aufgrund dieses ersten Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass wegen des geltenden Gebots eines fairen und transparenten, dem Grundrechtsschutz dienenden Verfahrens die vom Beklagten geforderten Nachweise möglichst präzise zu bezeichnen sind (BayVGH U.v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410 Rn. 30) und dass dabei bei den vorhandenen Bewerbern des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch bis zum damaligen Bewerbungsschluss am 15. Oktober 2012 vorhanden gewesene Unterlagen zu in der Sache relevanten Fortbildungen zu berücksichtigen sind, die etwa von den Bewerbern aufgrund einer das Gebot eines fairen und transparenten Verfahrens verletzenden Vorgehensweise des Beklagten bisher nicht vorgelegt worden waren (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn.48).

    Mit Blick auf eine Anerkennung der ...-Schulung als Fort- oder Weiterbildung ist rechtlich davon auszugehen, dass bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach § 9 Abs. 4 SchfHwG konkretisiert werden und auch bei Anwendung dieser Kriterien im konkreten Einzelfall, nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die einen Bezug zu den in §§ 13 bis 15 SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen haben (BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn.37).

  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 3 CE 05.1705

    Aufhebung der Ausschreibung einer Dienstpostenbesetzung (hier: Konrektorenstelle

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm eine Beendigung eines eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens im Sinne eines Abbruchs in dem einem Verzicht und Aufhebung der Bestellung mit Neuausschreibung vergleichbaren Fall der Rücknahme einer Auswahlentscheidung durch die Behörde und Neuausschreibung an (BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - juris Rn. 4, 8, 25, 26), weil er feststellt, es wäre der Weg frei gewesen für eine Auswahlentscheidung unter den restlichen drei Bewerbungen.

    Der Beklagte ist daher wegen des sachlich nicht gerechtfertigten Abbruchs verpflichtet, eine neue Auswahlentscheidung im ersten Stellenbesetzungsverfahren, von dessen Fortdauer auszugehen ist (BayVGH B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - juris Rn. 32) zwischen den aufgrund der Ausschreibung vom 20. September 2012 noch vorhandenen Bewerbern dieses ersten Verfahrens nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 4 SchfHwG zu treffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 21; B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - juris Rn. 32; VG Münster, U.v. 12.1.2012 - 4 K 2140/09 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Denn die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V. mit § 10 Abs. 1 SchfHwG ist - ebenso wie die Ernennung für ein öffentliches Amt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 17 ff.) - ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung.

    Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. noch BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 30 und 38), ist auf die von vornherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 392).

  • VGH Bayern, 01.02.2012 - 3 CE 11.2725

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und Neuausschreibung bei Inkrafttreten

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Ferner wurde ein Abbruch bei Rücknahme der Bewerbung des bereits ausgewählten und entsprechend in Kenntnis gesetzten Bewerbers angenommen (BayVGH, B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn.5, 25).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Im Übrigen haben sich die Ablehnungsbescheide der übrigen Mitbewerber des ersten Stellenbesetzungsverfahrens nachträglich aufgrund des Wegfalls der beschwerenden Regelung (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 15.11.1990 BayVBl 1991, 313, 314), nämlich der Ablehnung des jeweiligen Bewerbers wegen der Bestellung von G., mit der Entbindung von G. am 1. März 2013 nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt.
  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 2.09

    Schadensersatzanspruch; Bewerberauswahl; Auswahlverfahren; rechtmäßiger Abbruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097
    Schon in seinem Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2/09- juris Rn. 16 u. Rn. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass bei Korrektur einer Auswahlentscheidung (Aufhebung einer Dienstpostenvergabe) dies im laufenden Stellenbesetzungsverfahren durch den Abbruch des Auswahlverfahrens geschieht.
  • VGH Bayern, 08.07.2011 - 3 CE 11.859

    Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abbruch des

  • VG Münster, 12.01.2012 - 4 K 2140/09

    Über Besetzung einer Stelle beim Polizeipräsidium Münster muss neu entschieden

  • VG Stade, 12.11.2014 - 6 A 2792/13

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bestellung zum bevollmächtigten

    Denn betriebswirtschaftlich erforderliche Kenntnisse eines Kehrbezirksinhabers (z.B. Aufbau eines "Business-Plans", erforderliche Fähigkeiten für eine Unternehmensgründung) lassen nur einen Bezug zur sonstigen handwerklichen Tätigkeit im freien Wettbewerb erkennen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht