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VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostenbeitrag zur Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege;Heranziehung zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag muss angemessen sein;Voraussetzung hierfür ist, dass dem erwerbstätigen Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09
Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen; …
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10/09 - NJW 2011, 97 - 100).Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).
Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).
Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des Inanspruchgenommenen angesetzt wird (…vgl. BGH, Urteile vom 28.5.1984, a.a.O., vom 2.5.1990, a.a.O.) bzw. die Leitlinien aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).
Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010 a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
- VGH Bayern, 28.04.2003 - 12 C 03.488
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942 und vom 28.4.2003 - 12 C 03.488).Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch beispielsweise dann, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.4.2003 - 12 C 03.488) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942).
- BGH, 02.05.1990 - XII ZR 72/89
Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des Inanspruchgenommenen angesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 28.5.1984, a.a.O., vom 2.5.1990, a.a.O.) bzw. die Leitlinien aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).
- VGH Bayern, 04.02.2003 - 12 C 02.1942
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942 und vom 28.4.2003 - 12 C 03.488).Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch beispielsweise dann, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.4.2003 - 12 C 03.488) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942).
- VGH Bayern, 28.12.2004 - 12 CE 04.2960
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Als Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird grundsätzlich der Zeitpunkt nach Eingang der Behördenakten und der (Klage- bzw. Antrags-)Erwiderung angenommen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.12.2004 - 12 CE 04.2960 u. a.). - BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 1439/88
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Prozesskostenhilfe muss danach nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 1439/88). - BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82
Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt …
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (…vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.). - VG Ansbach, 07.04.2011 - AN 14 K 08.02073
Kostenbeitrag; Berechnung des Einkommens; Einkommensteuerrückerstattungen sind …
- VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 S 11.00907
Auszug aus VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 K 11.00908
Auf mit weiterem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27. April 2011 gestellten Antrag ordnete die Kammer mit Beschluss vom 14. Juni 2011 - AN 14 S 11.00907 - die aufschiebende Wirkung der gegen den Leistungsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2011 gerichteten Klage an.
- VG Ansbach, 14.06.2011 - AN 14 S 11.00907
Kostenbeitrag zur Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
Die aufschiebende Wirkung der gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2011 gerichteten Klage vom 27. April 2011 - AN 14 K 11.00908 - wird angeordnet.Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 27. April 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2011 gerichteten Klage vom 27. April 2011 - AN 14 K 11.00908.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2011 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Ansbach, die unter dem Aktenzeichen AN 14 K 11.00908 geführt wird.
Demzufolge war nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegen den Leistungsbescheid gerichteten Klage vom 27 April 2011 - AN 14 K 11.00908 - anzuordnen.