Rechtsprechung
VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BauGB § 34 Abs. 1 u Abs. 2; BauNVO § 3, § 4 Abs. 1 u Abs. 2 Nr. 2, § 15; BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1, Art. 76 S. 2
Erfolglose Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro und eine entsprechende Nutzungsuntersagung - rewis.io
Erfolglose Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro und eine entsprechende Nutzungsuntersagung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648
Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, sowohl die Klägerin als auch die Pächterin oder Mieterin der Räumlichkeiten und Betreiberin des Wettbüros in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).
- VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146
Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Die entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2016 - 9 ZB 14.1146 -, nach der die Vermittlung von Live-Wetten in einem Unternehmen zur Einstufung als Vergnügungsstätte führe, sei unzutreffend und werde von anderen Gerichten abgelehnt.Denn damit werden im hier geplanten Wettbüro sogenannte Live-Wetten ermöglicht, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris), der sich die Kammer anschließt, zur Einstufung einer Wettannahmestelle als Wettbüro und Vergnügungsstätte führen.
- VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02668
Nutzungsuntersagung wegen Nutzungsänderung eines Ladens nebst Schneiderei in ein …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Die gegen den Bescheid vom 27. November 2017 von der ... GmbH erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 16. August 2018 abgewiesen (AN 9 K 17.02668), der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.Die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet durch die Kammer im Verfahren AN 9 K 17.02668 sei unzutreffend, vorliegend handele es sich um eine Gemengelage.
- VGH Bayern, 28.05.2001 - 1 ZB 01.664
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). - BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Damit sind die Grundstücke in der Umgebung insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rn. 36). - VGH Bayern, 29.01.2016 - 15 ZB 13.1759
Erfolglose Nachbarklage gegen Tagesstätte für Menschen mit Behinderung im …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Soweit der Klägervertreter insofern auf die im Nachbaranwesen ... Straße ... aber auch im gegenständlichen Anwesen ... Straße ... seit einiger Zeit betriebenen Wettbüros abstellt, so sind diese bei der Gebietseinstufung nicht zu berücksichtigen, weil zwar einerseits die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, aber insbesondere durch den Erlass der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Nutzungsuntersagung wie den entsprechenden Nutzungsuntersagungsbescheiden in den Parallelverfahren bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12, BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 19.07.2016 - 9 ZB 14.1147
Bauantrag, Vergnügungsstätte, Verwaltungsgerichte, Wettannahmestellen, …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Hinzu kommt, dass der von der Klägerin gestellte Bauantrag ersichtlich und auch nach dem Vortrag des Klägervertreters der Weiterführung der bisher ausgeübten Nutzung als Wettbüro dient, so dass auch der bisherige Wettbetrieb vom Umfang und Gepräge her ergänzend herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris). - VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846
Veränderungssperre, Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Trading Down Prozess
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02667
Soweit der Klägervertreter insofern auf die im Nachbaranwesen ... Straße ... aber auch im gegenständlichen Anwesen ... Straße ... seit einiger Zeit betriebenen Wettbüros abstellt, so sind diese bei der Gebietseinstufung nicht zu berücksichtigen, weil zwar einerseits die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, aber insbesondere durch den Erlass der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Nutzungsuntersagung wie den entsprechenden Nutzungsuntersagungsbescheiden in den Parallelverfahren bezüglich der genannten Anwesen weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12, BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.1846 - juris Rn. 11).
- VG Ansbach, 03.07.2019 - AN 9 K 18.00317
Nutzungsuntersagung für Wettbüro
Damit geht ihr Handeln über die bloße Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit hinaus, die Klägerin übernimmt durch den Bauantrag die Bauherrschaft und damit die Regelung der Art und des Umfangs der zur Genehmigung gestellten Nutzung (VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667).Nach diesen Grundsätzen durften sowohl die Fa. ... als auch die Klägerin als Handlungsstörerin herangezogen werden, zumal es dem ermessensleitenden Gebot der effektiven Gefahrenabwehr (BayVGH, B.v. 16.2.2015, 1 B 13.648) entspricht, sowohl die Fa. ... als Betreiberin als auch die Klägerin als Bauherrin in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667).
Die einheitlich zu verstehende Anordnung, dafür zu sorgen, dass die Nutzung des streitgegenständliche Anwesens als Wettbüro beendet wird bzw. eine Vermietung oder anderweitige Weitergabe an Dritte zu unterlassen, ist von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sie auf Beendigung der Nutzung als Wettbüro abzielt (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.11.2018, AN 9 K 17.02667).
- VG Ansbach, 16.02.2024 - AN 9 K 21.01991
Abgrenzung Wettbüro und Wettannahmestelle, räumlich-funktionale Einheit (bejaht), …
Die hiergegen gerichtete Klage der hiesigen Klägerin wurde mit Urteil der damaligen Kammer vom 14. November 2018 (AN 9 K 17.02667) abgewiesen.Das erkennende Gericht habe die nähere Umgebung im Verfahren AN 9 K 17.02667 als faktisches allgemeines Wohngebiet eingestuft, was weiterhin Bestand habe.
In der Verwaltungsstreitsache AN 9 K 17.02667 hat die damalige Kammer die nähere Umgebung in Augenschein genommen und im Urteil vom 14. November 2018 ihre Eigenart bereits als allgemeines Wohngebiet qualifiziert.
- VG Ansbach, 16.08.2018 - AN 9 K 17.02668 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch auf die Akten der Verfahren AN 9 K 17.02667 (Klage der ... GmbH) und AN 9 K 17.02638 bzw. AN 9 S 17.02637 (Klage- und Eilantrag des Eigentümers ...*), hinsichtlich der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung auf die jeweilige Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.