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   VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 1 K 19.221, (AN 1 K 13.730)   

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https://dejure.org/2019,44523
VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 1 K 19.221, (AN 1 K 13.730) (https://dejure.org/2019,44523)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.11.2019 - AN 1 K 19.221, (AN 1 K 13.730) (https://dejure.org/2019,44523)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2019 - AN 1 K 19.221, (AN 1 K 13.730) (https://dejure.org/2019,44523)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 8 Abs. 1; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd)
    Heilung eines rechtswidrigen Gebührenbescheides

  • rewis.io

    Heilung eines rechtswidrigen Gebührenbescheides

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

    Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 1 K 19.221
    Hierfür sprechen auch Gründe der Prozessökonomie (BVerwG, U.v. 17.2.2000 - 3 C 11/99 - juris Rn. 11).

    Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin auch Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb) KAG i.V.m. § 236 AO unmittelbar gerichtlich geltend machen, ohne dass es der vorherigen Festsetzung durch einen Abgabenbescheid nach § 239 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 155 und 157 AO bedürfte (BVerwG, U.v. 17.2.2000, a.a.O., juris Rn. 10).

    Da zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt die neugefasste Verzinsungsregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) KAG anwendbar war, umfasst sie den gesamten Rechtshängigkeitszeitraum (vgl. Wuttig/Thi-met, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil III, Frage 16, Erl. 4.5; BFH, U.v. 26.04.1985 - III R 24/82 - BStBl II 1985 S. 546; BVerwG, U.v. 17.02.2000 - 3 C 11/99 -, a.a.O., juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422

    Anwendung des Frischwassermaßstabes auf Niederschlagswassergebühr

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 1 K 19.221
    Mit Urteil vom 27. September 2018 - 20 N 16.1422 und 20 N 18.1975 - stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 23. März 2015 im Gebührenteil nichtig ist.

    Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten unter dem 28. Oktober 2019, auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2018 - 20 N 16.1422 - und - 20 N 18.1975 - brauche den Beweisanträgen Nr. 1 und 2 aus dem Verfahren AN 1 K 13.00729, die die Klägerin am 24. März 2015 auch im streitgegenständlichen Verfahren gestellt habe, nicht mehr nachgegangen zu werden, weil sich diese Beweisanträge auf das Normgebungsverfahren für die Satzung bezögen, deren Nichtigkeit im Gebührenteil rechtskräftig feststehe.

    Die BGS-EWS vom 23. März 2015 ist im Gebührenteil nichtig, da infolge eines Kostenanteils für die Oberflächenentwässerung von ca. 29% zwingend eine gesonderte Niederschlagswassergebühr hätte eingeführt werden müssen (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 20 N 16.1422 - juris).

  • VG Ansbach, 25.07.2017 - AN 1 K 15.01781

    Erhebung eines Verbesserungsbeitrags

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 1 K 19.221
    Die Kammer habe in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 dem dortigen Kläger Prozesszinsen zugesprochen und dabei für den Zinslauf bis zum 31. März 2014 das alte Recht und für den Zinslauf ab dem 1. April 2014 das neue Recht angewendet (B.v. 25.7.2017 - AN 1 K 15.01781 - juris Rn. 68 f.).

    Die von der Kammer im Urteil vom 25. Juli 2017 - AN 1 K 15.01781 - (ohne nähere Begründung) vertretene abweichende Auffassung wird nicht mehr aufrechterhalten.

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