Rechtsprechung
   VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,49828
VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715 (https://dejure.org/2019,49828)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715 (https://dejure.org/2019,49828)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2019 - AN 18 K 18.00715 (https://dejure.org/2019,49828)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,49828) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2; PAuswG § 5 Abs. 2 Nr. 12
    Eintragung eines buddhistischen Mönchsnamens als Ordensname nur unter engen Voraussetzungen

  • rewis.io

    Eintragung eines buddhistischen Mönchsnamens als Ordensname nur unter engen Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91

    Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715
    Diese Entscheidung der Beklagten entfaltet als verbindliche Regelung unmittelbare Außenwirkung und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 14).

    Dieser Anspruch umfasst indessen nur die Ausstellung eines Personalausweises in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 16), die wiederum durch § 5 PAuswG geregelt ist.

    Derartige Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 16; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 14; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26).

    Unter dem Begriff des Ordensnamens wird dabei derjenige besondere Name verstanden, den der Betroffene als Angehöriger einer religiösen Ordensgemeinschaft nach den Ordensregeln führt (VGH BW, U.v. 15.7.1999 - 1 S 1038/98 - juris Rn. 14; U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 17).

    Auch ein Ordens- oder Künstlername wird also - wie im Übrigen anhand der weiteren in § 5 Abs. 2 PAuswG aufgeführten Angaben zur Person des Ausweisinhabers ersichtlich ist - nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zweck der Identitätsfeststellung in den Personalausweis eingetragen (ebenso VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 22; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26, 31).

  • VG Köln, 01.03.2018 - 25 K 10111/17
    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715
    Derartige Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 16; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 14; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26).

    Auch ein Ordens- oder Künstlername wird also - wie im Übrigen anhand der weiteren in § 5 Abs. 2 PAuswG aufgeführten Angaben zur Person des Ausweisinhabers ersichtlich ist - nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zweck der Identitätsfeststellung in den Personalausweis eingetragen (ebenso VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 22; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26, 31).

    Die Verwendung des Personalausweises als Ausweis- und Legitimationspapier im nicht-öffentlichen Bereich ist zwar ausdrücklich erlaubt; ein Anspruch auf zusätzliche Personenangaben in den Ausweispapieren zur Erleichterung der Abwicklung privater Rechtsgeschäfte besteht jedoch nicht (VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 30).

  • VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14

    Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715
    Derartige Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 16; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 14; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26).

    Auch ein Ordens- oder Künstlername wird also - wie im Übrigen anhand der weiteren in § 5 Abs. 2 PAuswG aufgeführten Angaben zur Person des Ausweisinhabers ersichtlich ist - nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zweck der Identitätsfeststellung in den Personalausweis eingetragen (ebenso VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 22; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26, 31).

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715
    Hingegen vermittelt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Kläger keinen Anspruch darauf, seiner Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (BVerfG, B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/98 - juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 4.7.2002 - 2 C 21.01 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715
    Der in einem solchen Fall fehlender Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG allein einschlägige allgemeine Gleichheitssatz (s. dazu BVerfG, B.v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99 - juris Rn. 43) ist ebenfalls nicht verletzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1999 - 1 S 1038/98

    Einziehung von Ausweisen wegen zu Unrecht eingetragenen Ordensnamens und Begehung

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715
    Unter dem Begriff des Ordensnamens wird dabei derjenige besondere Name verstanden, den der Betroffene als Angehöriger einer religiösen Ordensgemeinschaft nach den Ordensregeln führt (VGH BW, U.v. 15.7.1999 - 1 S 1038/98 - juris Rn. 14; U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 92; U.v. 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - juris Rn. 43).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht