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   VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.01337   

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VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.01337 (https://dejure.org/2011,67554)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.02.2011 - AN 1 K 10.01337 (https://dejure.org/2011,67554)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - AN 1 K 10.01337 (https://dejure.org/2011,67554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kein Rechtsanspruch eines Beamten auf qualifizierte, d. h. nicht lediglich verkürzte Versorgungsauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 11.04.2006 - 3 ZB 05.1894
    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.01337
    Zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 86 BayBG a. F. habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. April 2006 (3 ZB 05.1894) ausgeführt, dass die Fürsorgepflicht zwar als eine ureigenste Dienstherrenpflicht eine Auskunftsbereitschaft und eine Nachprüfungspflicht zu den beamtenrechtlichen Rechtsbeziehungen, insbesondere auch zu Besoldung und Versorgung gebiete.

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Beklagten angesprochenen Beschluss vom 11. April 2006 (3 ZB 05.1894) zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 86 BayBG a. F. ausgeführt hat, gebietet die Fürsorgepflicht als ureigenste Dienstherrenpflicht zwar eine Auskunftsbereitschaft und eine Nachprüfungspflicht zu den beamtenrechtlichen Rechtsbeziehungen, insbesondere auch zu Besoldung und Versorgung (vgl. dazu Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG, RN 182).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.01337
    Zum einen ist die Beamtenversorgung nach dem hergebrachten Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG bifunktional, d. h. sie umfasst per constitutionem neben der Regelsicherung (1. Säule) bereits eine Art betriebsrentlichen Anteil (2. Säule), und zum anderen gibt das Alimentationsprinzip vor, dass das Auskommen / der Unterhalt (des Beamten und seiner Familie) im Alter durch den Dienstherrn vollständig gesichert sein muss und insofern eine private Vorsorge aus Eigenmitteln (3. Säule) von den Beamten verfassungsrechtlich nicht gefordert werden darf, sondern nur freiwillig - im Eigeninteresse des Beamten - erfolgen kann (vgl. BVerfG, U. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, ZTR 2005, 608 ff., zitiert bei Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Grunefeld, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 16 zu § 49 BeamtVG, Ziff. 2.2.1).
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