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   VG Ansbach, 15.03.2011 - AN 19 K 10.02449   

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https://dejure.org/2011,67228
VG Ansbach, 15.03.2011 - AN 19 K 10.02449 (https://dejure.org/2011,67228)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.03.2011 - AN 19 K 10.02449 (https://dejure.org/2011,67228)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. März 2011 - AN 19 K 10.02449 (https://dejure.org/2011,67228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion; "verfristeter Zweitantrag" nach abgelaufener Aufnahmezusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657

    Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007

    Auszug aus VG Ansbach, 15.03.2011 - AN 19 K 10.02449
    Eine derartige Anordnung ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung des Bundesministeriums des Innern unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O., Abs. 17; aA BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, 19 C 09.2657, Abs. 7).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus VG Ansbach, 15.03.2011 - AN 19 K 10.02449
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urteil vom 29.8.1995, 9 C 391/94 - juris -) kann niemand darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber oder - wie hier - die ausführende Verwaltung die erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines bestimmten Rechtsstatuts nicht für die Zukunft modifiziert.
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VG Ansbach, 15.03.2011 - AN 19 K 10.02449
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. September 2000 (1 C 19/99 - Juris -) zu der insoweit deckungsgleichen Vorgängervorschrift des § 32 AuslG 1990 ausgeführt, dass eine Anordnung der obersten Landesbehörde in deren freiem Ermessen steht, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive (d.h. bei § 23 Abs. 2 AufenthG die Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland) begrenzt ist.
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