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   VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028   

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VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028 (https://dejure.org/2010,58096)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028 (https://dejure.org/2010,58096)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - AN 5 K 10.02028 (https://dejure.org/2010,58096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer; Nachweis der Abstammung von jüdischen Großeltern nicht ausrechend; Zulassung der Sprungrevision Verfahrensanordnung BMI vom 24.5.2007 i.d.F. vom 22. Juli 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028
    Daraus folgt u.a., dass ein einzelner Ausländer keinen Anspruch hat, von der Regelung erfasst zu werden (Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2008, RdNr. 6 zu § 23 AufenthG; vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 32 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 19/99 - juris -).

    Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur (deckungsgleichen) Vorgängervorschrift des § 32 AuslG 1990 (Urteil vom 19.9.2000, Az.: 1 C 19/99, Juris) aus, dass eine Anordnung durch die oberste Landesbehörde in deren freiem Ermessen stehe, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive (hier: Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bzw. Benehmen mit den obersten Landesbehörden) begrenzt sei.

    Es handelt sich somit um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.).

    Zusammenfassend ist deshalb nochmals festzuhalten, dass dem Ausländer ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch nur aus Art. 3 Abs. 1 GG als Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung zusteht (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O., Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2008, RdNr. 12 zu § 23 AufenthG).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weicht in seinem Urteil vom 15. November 2010 (a.a.O.) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 19.09.2000, a.a.O. und Beschluss vom 5.07.2004 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871

    Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus Moldawien

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028
    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 23. November 2009 (19 C 09.2657) und 8. März 2010 (19 C 09.2100) und dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. November 2010 (19 BV 10.871) handelt es sich bei der Verfahrensanordnung BMI um keine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - juris - ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urt. vom 20.05.2010, AN 5 K 10.00516 und Urt. vom 28.05.2010, AN 5 K 10.00135).

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2010 (19 BV 10.871) in einem Fall, in dem der Kläger lediglich eine vor 1990 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter, die deren Abstammung von ihrer Mutter jüdischer Nationalität belegt und in dem damit - wie im Fall des Klägers - lediglich die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil belegt ist, ausführt, dass der Nachweis gemäß Nr. 1 2 a der Verfahrensanordnung BMI entweder durch erbracht werden könne, dass der Kläger durch eine vor 1990 ausgestellte, seine eigene Person betreffende Geburtsurkunde die Abstammung von seiner jüdischen Mutter belegt oder durch eine vor 1990 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter deren Abstammung von Judentum nachweist und hinsichtlich seiner eigenen Abstammung von der jüdischen Mutter Zweifel nicht bestehen, kann dem nicht gefolgt werden.

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 15. November 2010 (a.a.O.) wie auch schon im Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) zudem ausführt, Nr. 1 2 a der Verfahrensanordnung BMI dürfe nicht dahin (miss)verstanden werden, dass die "Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil jüdischer Nationalität" gemeint sei und in diesem Zusammenhang auf die Zielsetzung der Regelung verweist, unternimmt er ebenfalls den unzulässigen Versuch, die Regelung so auszulegen, wie es ihm als richtig erscheint und verkennt dabei, dass es für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die ständige Verwaltungspraxis und den aus Art. 3 GG sich ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis ankommt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weicht in seinem Urteil vom 15. November 2010 (a.a.O.) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 19.09.2000, a.a.O. und Beschluss vom 5.07.2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028
    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 366, 369) bezieht, die hier aber nicht einschlägig ist.

    Der damit in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1991 (1 BvR 1324/90) betrifft das Gebot effektiven Rechtschutzes bei Kündigung von Mietverhältnissen.

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657

    Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028
    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 23. November 2009 (19 C 09.2657) und 8. März 2010 (19 C 09.2100) und dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. November 2010 (19 BV 10.871) handelt es sich bei der Verfahrensanordnung BMI um keine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - juris - ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urt. vom 20.05.2010, AN 5 K 10.00516 und Urt. vom 28.05.2010, AN 5 K 10.00135).

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 15. November 2010 (a.a.O.) wie auch schon im Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) zudem ausführt, Nr. 1 2 a der Verfahrensanordnung BMI dürfe nicht dahin (miss)verstanden werden, dass die "Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil jüdischer Nationalität" gemeint sei und in diesem Zusammenhang auf die Zielsetzung der Regelung verweist, unternimmt er ebenfalls den unzulässigen Versuch, die Regelung so auszulegen, wie es ihm als richtig erscheint und verkennt dabei, dass es für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die ständige Verwaltungspraxis und den aus Art. 3 GG sich ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis ankommt.

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 19 C 09.2100

    Verfahrensordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24.5.2007

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028
    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 23. November 2009 (19 C 09.2657) und 8. März 2010 (19 C 09.2100) und dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. November 2010 (19 BV 10.871) handelt es sich bei der Verfahrensanordnung BMI um keine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - juris - ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urt. vom 20.05.2010, AN 5 K 10.00516 und Urt. vom 28.05.2010, AN 5 K 10.00135).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 15.98

    Chemische Fabrik; Anlage; Stoff, organischer; Vorsorge; Verwaltungsvorschrift,

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028
    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 23. November 2009 (19 C 09.2657) und 8. März 2010 (19 C 09.2100) und dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. November 2010 (19 BV 10.871) handelt es sich bei der Verfahrensanordnung BMI um keine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - juris - ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urt. vom 20.05.2010, AN 5 K 10.00516 und Urt. vom 28.05.2010, AN 5 K 10.00135).
  • VG Ansbach, 11.03.2010 - AN 5 K 09.00951

    Verfahrensanordnung BMI vom 24.5.2007 i.d.F. vom 22. Juli 2009

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028
    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 11. März 2010 (AN 5 K 09.00951 - juris -), das sie in Kenntnis des Prozesskostenhilfebeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2009 in dem betroffenen Fall erlassen hat, ausgeführt, dass sie dieser Betrachtungsweise des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu folgen vermag.
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