Rechtsprechung
VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub nach Versetzung in den Ruhestand
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (U.v. 22.11.2011 - C - 214/10; U.v. 22.5.2014 - C - 539/12, jeweils juris) darauf, dass mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Karta der Grundrechte der Europäischen Union und den Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird.Überschreitet der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (EuGH, U.v. 22.11.2011 - C-214/10, NJW 2012, 290).
Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der Europäische Gerichtshof gebilligt (EuGH, U.v. 22.11.2011, a. a. O.).
Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG werden einzelstaatliche Gepflogenheiten - wie Tarifverträge - den die Übertragung und den Verfall von Urlaubsansprüchen regelnden nationalen Rechtsvorschriften gleichgestellt (EuGH, U.v. 22.11.2011, a. a. O.).
- BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
"Der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 RL 2008/88/EG verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12, juris für Bundesbeamte), wenn er nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wurde, da er nach der Rechtsprechung des EuGH danach nicht mehr seinen Zweck erfüllen kann.Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12, juris Rn. 21) stellt hierzu fest, dass ein Urlaub 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, sofern keine andere Frist besteht, die diesen Anforderungen des EuGH gerecht wird und verweist darauf, dass eine Regelung mit einem Übergangszeitraum von 15 Monaten vom EuGH gebilligt wurde.
Der Eintritt oder die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, Art. 62, 64 BayBG) ist nach europarechtlichen Maßgaben als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG anzusehen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12, BayVBl 2013, 478).
Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12, BayVBl 2013, 478).
- EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf finanzielle Abgeltung des ihm gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub der Bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 in der für das hier relevante Urlaubsjahr 2012 maßgeblichen Fassung zustehenden, infolge Erkrankung und Ruhestandsversetzung jedoch nicht genommenen Erholungsurlaubs kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 3.5.2012 - C-337/10, BayVBl 2013, 205) Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) in Betracht.
- VG Regensburg, 01.10.2014 - RN 1 K 13.1973
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
Vielmehr sei davon auszugehen, dass nach der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Rechtslage Urlaubsansprüche verfielen, wenn sie nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen worden seien (vgl. VG Regensburg, U.v. 1.10.2014 - RN 1 K 13.1973). - BVerwG, 26.07.2013 - 2 B 72.13
Urlaubsabgeltungsanspruch für schwerbehinderten Ruhestandsbeamten
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
Einen über die Abgeltung des Mindesturlaubsanspruchs hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf finanziellen Ausgleich von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnt (BVerwG, B.v. 26.7.2013 - 2 B 72.13, IÖD 2013, 242). - EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt …
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (U.v. 22.11.2011 - C - 214/10; U.v. 22.5.2014 - C - 539/12, jeweils juris) darauf, dass mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Karta der Grundrechte der Europäischen Union und den Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird. - VG Würzburg, 11.03.2014 - W 1 K 13.1254
Urlaubsabgeltung; Mindesturlaub; angesparter Urlaub; Verfallsfrist; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
Verwiesen werde insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014 - W 1 K 13.1254, welches festgestellt habe, dass die im Freistaat Bayern geübte Praxis, einen Verfall nach 15 Monaten anzunehmen, rechtswidrig sei und mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage von einem Zeitraum von 18 Monaten für den Verfall auszugehen sei. - VG Augsburg, 13.02.2014 - Au 2 K 13.892
Recht der Landesbeamten; unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch; …
Auszug aus VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099
Entgegengesetzt habe das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 13. Februar 2014 - Au 2 K 13.892 - entschieden und nach Auffassung des Klägers zu Unrecht angenommen, die entsprechenden Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, die einen Verfall nach 15 Monaten vorsähen, stellten eine hinreichende Regelung dar.