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   VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284, vormals AN 4 K 04.00647   

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VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284, vormals AN 4 K 04.00647 (https://dejure.org/2008,75509)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284, vormals AN 4 K 04.00647 (https://dejure.org/2008,75509)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. April 2008 - AN 4 K 08.00284, vormals AN 4 K 04.00647 (https://dejure.org/2008,75509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens gemäß BSHG; Nichtigkeitsklage wegen angeblicher Mitwirkung eines erfolgreich als befangen abgelehnten Richters; Beschränkung des Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Ansbach, 27.02.2007 - AN 4 K 07.00086

    Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG)

    Auszug aus VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284
    Die Klägerin betreibt die Wiederaufnahme ihres mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2007, rechtskräftig seit 11. April 2007, abgeschlossenen Verfahrens wegen Mehrbedarfszuschlags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG, Az. AN 4 K 07.00086 (vormals AN 4 K 04.00647).

    das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren AN 4 K 07.00086 (vormals AN 4 K 04.00647) wieder aufzugreifen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2007, Az. AN 4 K 07.00086 (vormals AN 4 K 04.00647), aufzuheben und den beklagten Landkreis ... unter Aufhebung seines Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2003 zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004 den Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu gewähren.

    Die Akten des gerichtlichen Verfahrens AN 4 K 07.00086 (vormals AN 4 K 04.00647) sowie weitere Akten wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Das Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das nicht mit Rechtsmitteln angefochtene und nach Aktenlage am 11. April 2007 rechtskräftig gewordene Urteil vom 27. Februar 2007, Az. AN 4 K 07.00086 (vormals AN 4 K 04.00647) gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO örtlich und sachlich ausschließlich zuständig.

    Innerhalb des Verwaltungsgerichts Ansbach fällt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorliegende Klage in die Kompetenz der 4. Kammer (vgl. Sachgebietsverteilung für das Jahr 2008 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 28.11.2007, Rechtsgebiets-Kennziffern 1610/1620), die auch schon für die Entscheidung über die von der Klägerin im Jahr 2004 erhobene Klage im Erstverfahren AN 4 K 04.00647 (nachmaliges Az. AN 4 K 07.00086) zuständig war (vgl. Sachgebietsverteilung für das Jahr 2004 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 1.12.2003).

    Ob sich die Einzelrichterzuständigkeit des bereits im Erstverfahren AN 4 K 04.00647/AN 4 K 07.00086 als Einzelrichter gemäß § 6 VwGO tätig gewesenen RiVG ... für das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren (hier: Nichtigkeitsklage) bereits unmittelbar aus § 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO ergibt (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 584, RdNr. 3, unter Hinweis auf die Einzelrichterzuständigkeiten nach §§ 348, 348a ZPO, die allerdings mit der Einzelrichterzuständigkeit nach § 6 VwGO nicht ohne weiteres vergleichbar sind) oder wiederum unmittelbar aus § 6 VwGO, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, denn jedenfalls hat die Kammer - vorsorglich - im Hinblick auf die vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Dezember 1998, Az. R 15-16/97 u.a., NJW 1999, 2391, vertretene Rechtsauffassung, der auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu folgen sein dürfte, den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

    Die gemäß § 152 VwGO i.V.m. § 587 ZPO zwingend erforderliche Bezeichnung des streitgegenständlichen Urteils, nämlich des auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 2007 mit Datum vom 27. Februar 2007 unter dem Az. AN 4 K 07.00086 ergangenen Urteils, lässt sich dem Klageschriftsatz vom 17. Februar 2008 immerhin durch Auslegung hinreichend deutlich entnehmen.

    Gleichwohl ist die - mithin allein auf § 153 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützte - Klage im Ergebnis unstatthaft und damit bereits unzulässig, weil es die Klägerin entgegen § 153 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 2 ZPO versäumt hat, gegen das mit Datum vom 27. Februar 2007 unter dem Az. 4 K 07.00086 ergangene Urteil das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO einzulegen.

    Aus den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des vorangegangenen Verfahrens AN 4 K 04.00647/AN 4 K 07.00086, die insgesamt 419 Blätter umfasst (darunter zahlreiche E-Mails der seinerzeit anwaltlich vertretenen Klägerin), ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass gegen die in jenem Verfahren tätig gewesenen Richter, insbesondere gegen den in jenem Verfahren seit dem Kammerbeschluss vom 21. April 2004 tätig gewesenen Einzelrichter, RiVG ..., kein Befangenheitsantrag gestellt worden ist, geschweige denn, dass ein solcher für begründet erklärt worden wäre und dass der betreffende Richter dennoch an der Entscheidung über die seinerzeit unter dem Az. AN 4 K 04.00647 erhobene Klage mitgewirkt hätte.

  • VG Ansbach, 27.06.2008 - AN 4 K 08.00611

    Senatszuständigkeit bei Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284
    Das abgetrennte Verfahren (Restitutionsklage) wird zukünftig unter dem neuen Az. AN 4 K 08.00611 weitergeführt.

    Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 93 VwGO abgetrennt, es wird zukünftig statistisch unter dem gesonderten neuen Az. AN 4 K 08.00611 geführt.

  • BFH, 02.12.1998 - X R 15/97
    Auszug aus VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284
    Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2008 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1998, Az. X R 15-16/97 u.a., NJW 1999, 2391, auf RiVG ... zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

    Ob sich die Einzelrichterzuständigkeit des bereits im Erstverfahren AN 4 K 04.00647/AN 4 K 07.00086 als Einzelrichter gemäß § 6 VwGO tätig gewesenen RiVG ... für das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren (hier: Nichtigkeitsklage) bereits unmittelbar aus § 153 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO ergibt (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 584, RdNr. 3, unter Hinweis auf die Einzelrichterzuständigkeiten nach §§ 348, 348a ZPO, die allerdings mit der Einzelrichterzuständigkeit nach § 6 VwGO nicht ohne weiteres vergleichbar sind) oder wiederum unmittelbar aus § 6 VwGO, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, denn jedenfalls hat die Kammer - vorsorglich - im Hinblick auf die vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Dezember 1998, Az. R 15-16/97 u.a., NJW 1999, 2391, vertretene Rechtsauffassung, der auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu folgen sein dürfte, den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 5 B 54.06

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zuweisung

    Auszug aus VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284
    Das Gericht wies die Parteien mit Schreiben vom 21. Februar 2008 unter Übersendung entsprechender Unterlagen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006, Az. 5 B 54/06, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen auch nach dem Zuständigkeitswechsel für BSHG-Streitigkeiten auf die Sozialgerichtsbarkeit, sowie auf den Wortlaut von § 153 VwGO und §§ 578 bis 591 ZPO hin.

    Der Umstand, dass die Zuständigkeit für Sozialhilfestreitsachen in der Zwischenzeit in die Zuständigkeit der Sozialgerichte übergegangen ist (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 9. September 2004 (BGBl I, Seite 3302), ändert hieran für den vorliegenden Fall nichts, weil das vorherige Verfahren bereits am 14. April 2004 unter dem Az. AN 4 K 04.00647 anhängig geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2006, Az. 5 B 54/06, Juris).

  • VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00283

    Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 17.04.2008 - AN 4 K 08.00284
    Ferner wird auf das Parallelverfahren AN 4 K 08.00283 (Wiederaufnahmebegehren) wegen Grundsicherungsrechts (GSiG) hingewiesen.
  • VG Ansbach, 27.06.2008 - AN 4 K 08.00611

    Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen

    Sie begehrt mit ihrer am 19. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem ursprünglichen Az. AN 4 K 08.00284 eingegangenen, nach Abtrennung von jenem Verfahren nunmehr unter dem neuen Az. AN 4 K 08.00611 anhängigen Klage im vorliegenden Verfahren gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO sinngemäß,.

    Die Kammer hat den Rechtsstreit - noch unter dem ursprünglichen Aktenzeichen AN 4 K 08.00284 - mit Beschluss vom 2. April 2008 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1998, Az. X R 15-16/97 u.a., NJW 1999, 2391, auf RiVG ... zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

    Auf den unter dem Az. AN 4 K 08.00284 ergangenen Abtrennungsbeschluss vom 17. April 2008 wird verwiesen, ebenso auf das im Verfahren AN 4 K 08.00284 unter dem 17. April 2008 ergangene, zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Urteil im Verfahren wegen der Nichtigkeitsklage.

    Die Akten der gerichtlichen Verfahren AN 4 K 07.00086 (vormals AN 4 K 04.00647), AN 4 K 08.00284 sowie weitere Akten wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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