Rechtsprechung
VG Ansbach, 17.11.2008 - AN 9 K 08.30319 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unglaubhafter, widersprüchlicher Vortrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2008 - AN 9 K 08.30319
Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter als Leib, Leben oder persönliche Freiheit begründen einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung dann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems hinzunehmen haben (BVerfG vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 ff., BVerfG vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 ff.).Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O.); das setzt eine mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass es im Heimatstaat zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird.
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2008 - AN 9 K 08.30319
Dass der genaue Reiseweg und damit der Transit-Drittstaat nicht bekannt sind, steht der Anwendung der Drittstaatenregelung nicht entgegen (BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94, 49; BVerwG vom 7.11.1995 NVwZ 96, 197). - BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83
Zum Begriff der politischen Verfolgung
Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2008 - AN 9 K 08.30319
Beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (vgl. BVerwG vom 17.5.1983, BVerwGE 67, 184). - BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95
Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch …
Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2008 - AN 9 K 08.30319
Dass der genaue Reiseweg und damit der Transit-Drittstaat nicht bekannt sind, steht der Anwendung der Drittstaatenregelung nicht entgegen (BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94, 49; BVerwG vom 7.11.1995 NVwZ 96, 197). - BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
Tamilen
Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2008 - AN 9 K 08.30319
Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter als Leib, Leben oder persönliche Freiheit begründen einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung dann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems hinzunehmen haben (BVerfG vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 ff., BVerfG vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 ff.).