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   VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039   

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https://dejure.org/2010,68972
VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039 (https://dejure.org/2010,68972)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039 (https://dejure.org/2010,68972)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. November 2010 - AN 9 K 10.30039 (https://dejure.org/2010,68972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erfolgloser Asylerstantrag einer irakischen Staatsangehörigen mit yezidischer Religionszugehörigkeit;Keine individuelle Verfolgung (kriminelles Verbrechen ohne asyl- bzw. flüchtlingsschutzerhebliche Motivation);Keine Gruppenverfolgung der Yeziden;Kein innerstaatlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039
    Auch kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird (siehe zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, Az. 10 C 43.07, juris).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039
    Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit dem Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.2009, Az. 10 C 11.08, juris).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, juris) setzt das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039
    Diese Auslegung entspricht im Wesentlichen derjenigen, die auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O.) vorgenommen hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 14.7.2009, Az. 10 C 9.08, juris), wonach eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als der Umsetzungsnorm zu Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie dann in Betracht kommt, wenn sich die allgemeine, von einem bewaffneten Konflikt ausgehende Gefahr so verdichtet, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039
    Krankheit ist jeder Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf (BSGE 35, 10, 12 ff.).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039
    Dies wäre dann der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahr der Gestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 8.12.1998, Az.: 9 C 4.98, juris, zu dem zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 AuslG).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07

    Substanziierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer

    Auszug aus VG Ansbach, 17.11.2010 - AN 9 K 10.30039
    Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007, 10 C 17/07 - juris Rn. 159).
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