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   VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462   

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VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462 (https://dejure.org/2008,72965)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462 (https://dejure.org/2008,72965)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - AN 9 K 08.01462 (https://dejure.org/2008,72965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abgrenzung Innenbereich und Außenbereich; Bebauungszusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - BVerwG 4 C 40.87 - und Beschluss vom 18.6.1997 - BVerwG 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 138 und 186).

    Es entspricht jedoch der Regel, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet; möglich ist allerdings, dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990, a.a.O).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Bei der Beurteilung, ob ein Grundstücksteil in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung besteht (BVerwGE 31, 20).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Eine - nicht durch Bauleitplanung geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (vgl. BVerwG vom 25.1.1985 NVwZ 1985, 747 = BayVBl 1985, 666).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - BVerwG 4 C 40.87 - und Beschluss vom 18.6.1997 - BVerwG 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 138 und 186).
  • BVerwG, 08.11.1999 - 4 B 85.99

    Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes versteht es sich von selbst, dass ein Bereich, der nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild unbebaut ist, nicht allein deshalb, weil er im Flächennutzungs- oder in einem Landschaftsplan als Baugebiet dargestellt ist, die Merkmale eines Bebauungszusammenhangs aufweist (BVerwG, Beschluss vom 8.11.1999 - 4 B 85/99 - ZfBR 2000, 426).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2006 - 7 A 141/06

    Erteilung eines beantragten Bauvorbescheides zur Errichtung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Der Begriff "Ortschaft" aus der Straßenverkehrsordnung ist für die baurechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ohne Bedeutung (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2002 - 26 ZB 98.2647 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2006 - 7 A 141/06 - juris).
  • VGH Bayern, 12.10.1999 - 14 B 94.2945
    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Eine Ausnahme kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Bebauung am geplanten Standort in eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, die selbst keine unerwünschte Splittersiedlung darstellt (vgl. BayVGH vom 12.10.1999, Az. 14 B 94.2945).
  • VGH Bayern, 25.01.2002 - 26 ZB 98.2647
    Auszug aus VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 9 K 08.01462
    Der Begriff "Ortschaft" aus der Straßenverkehrsordnung ist für die baurechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ohne Bedeutung (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2002 - 26 ZB 98.2647 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2006 - 7 A 141/06 - juris).
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