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   VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413   

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VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413 (https://dejure.org/2009,33673)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413 (https://dejure.org/2009,33673)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18. August 2009 - AN 4 S 09.01413 (https://dejure.org/2009,33673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von ... im Internet im Freistaat Bayern;Fortgelten der sog. ...Konzession hier unbeachtlich, weil das Internetverbot uneingeschränkt gilt;Auf Bayern beschränkte Untersagungsanordnung ist rechtmäßig;Mögliche tatsächliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Online-Wettportal-Betreiber muss Löschung seines gesamten Angebotes hinnehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Glücksspiel-Betreiber muss Einstellung seines Geschäftsmodells dulden

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Denn nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung, deren Intensität nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20.3.2009, 1 BvR 2410/08; Juris) dem Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, die Antragstellerin vor unzumutbaren Nachteilen zu schützen, entsprechen muss, erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 6. August 2009 als rechtmäßig, während die Antragstellerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit als Veranstalterin und Vermittlerin von ... im Internet bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in Anspruch nehmen kann, wohingegen gewichtige öffentliche Interessen für die sofortige Einstellung dieser Tätigkeit sprechen.

    Zwar enthält § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ThürGlüG im Hinblick auf das Internet-Verbot eine Übergangsregelung, diese ist jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG vom 20.3.2009, a.a.O.) bereits ausgelaufen.

    Soweit die Antragstellerseite die "Regelungsvielfalt" in den Ausführungsgesetzen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzen, sondern darüber hinaus auch materiell im Hinblick auf ein Gebot der Rechts- und Wirtschaftseinheit als verfassungswidrig rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2009 (Az. 1 BvR 2410/08) festgestellt hat, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein dem Bereich der ... betreffendes grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht.

    Auch insoweit ist auf die Ausführungen im Beschluss des BVerfG vom 20. März 2009 (a.a.O.) zu verweisen.

    Soweit die Argumentation darauf abzielt, die behauptete Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die das Staatsmonopol regelnden Bestimmungen führe zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Staatsvertrages in seiner Gesamtheit, ist auf die Ausführungen im Beschluss des BVerfG vom 20. März 2009 (a.a.O.) zu verweisen.

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Wie der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184, RdNr. 45, 46 des amtlichen Entscheidungsumdrucks) ausgeführt hat, wurde mit diesen Erlaubnissen nur der Zugang zur Tätigkeit als gewerblicher Veranstalter und Vermittler von ... im Bereich der ... eröffnet, so dass diese auch nur insoweit überhaupt Bestandsschutz vermitteln können.

    Ist dagegen die Internetseite in Bayern überhaupt nicht aufrufbar, wird schon gar keine Versuchung zur Aufnahme des Glücksspiels geschaffen (vgl. BayVGH vom 22.7.2009, a.a.O.) und das Angebot zur Wettteilnahme effektiv eingeschränkt.

    Die streitgegenständliche Verfügung vom 6. August 2009 ist räumlich auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt und entspricht damit den in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 GlüStV gezogenen Grenzen der Befugnis der Regierung von ... als Glücksspielaufsicht (vgl. auch BayVGH vom 20.11.2008, 10 CS 08.2399, und vom 22.7.2009, 10 CS 09.1184/1185).

    Im Hinblick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2008 und 22.7.2009, a.a.O.) geht die Kammer in Fortentwicklung ihrer bisherigen Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass darin kein Verstoß gegen die Kompetenzregelungen des Glücksspielstaatsvertrages gesehen werden kann, weil sich der Regelungsinhalt bzw. die rechtliche Wirkung der streitgegenständlichen Verfügung ausschließlich auf den Freistaat Bayern beschränkt.

    Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184/1185, RdNrn. 28 ff. des amtlichen Entscheidungsumdrucks).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Insoweit wird auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2009 (RdNr. 48 des amtlichen Entscheidungsumdrucks) und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08) verwiesen.

    Im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Glücksspielstaatsvertrag und weitere, hier nicht einschlägige, Ausführungsbestimmungen anderer Bundesländer, die jedoch den bayerischen vergleichbar sind, vorrangig dem Ziel dienen, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und dass damit überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt werden, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (vgl. RdNrn. 29 ff., 39 ff.).

    Im Übrigen hat sich das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (a.a.O.) nicht nur mit dem Internet-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV beschäftigt, sondern sich auf Grund der Verfassungsbeschwerde mit der Rechtmäßigkeit des im Glücksspielstaatsvertrag und in den Ausführungsgesetzen begründeten Staatsmonopols insgesamt befasst.

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Wie der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az. 10 BV 07.774) ausführlich darlegt, ist ein normativ-strukturelles Defizit der Bestimmungen, das allein die Verfassungswidrigkeit begründen könnte, insoweit nicht feststellbar.

    Wie auch in der Entscheidung vom 18. Dezember 2008 (a.a.O.) dargelegt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Staatsmonopols für ... mit den europäischen Vorschriften.

    Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 an und verweist im Übrigen auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 22. Juli 2009 und im Urteil vom 18. Dezember 2008 (a.a.O.) sowie auf die Darlegungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.2.2008, a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7.9.2009, 6 B 10323/09.OVG), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.7.2009, 6 S 1565/09), des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 4.8.2009, 4 Bs 92/09) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4.8.2009, OVG 1 S 212.08).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Der Glücksspielstaatsvertrag und das in Bayern dazu ergangene Ausführungsgesetz verletzten auch Art. 12 Abs. 1 GG, weil die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276 ff.) aufgestellten Mindestanforderungen für ein verfassungsgemäßes staatliches Monopol nicht erfüllt seien.

    Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages stellen sich nach der Überzeugung des Gerichts als eine auf die Antragstellerin anwendbare und (auch unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 28. März 2006, Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 ff.) verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage der hier streitgegenständlichen Untersagungsanordnung dar, deren Umsetzung auch im konkret vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Die Antragstellerin kann die von ihr behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages auch nicht damit begründen, dass diese den Mindestanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (a.a.O.) aufgestellt hat, nicht entsprechen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08

    Glücksspiel: Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Insbesondere wurde der Notifizierungspflicht Genüge getan (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.4.2009, Az. OVG 1 S 212.08).

    Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 an und verweist im Übrigen auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 22. Juli 2009 und im Urteil vom 18. Dezember 2008 (a.a.O.) sowie auf die Darlegungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.2.2008, a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7.9.2009, 6 B 10323/09.OVG), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.7.2009, 6 S 1565/09), des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 4.8.2009, 4 Bs 92/09) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4.8.2009, OVG 1 S 212.08).

  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 07.4837

    Vorbeugende Feststellungsklage; Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage wegen

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. schon Urteil vom 29.9.2004, Az. 24 BV 03.3162) an der bereits im Beschluss vom 15. Januar 2007 im Verfahren AN 4 S 06.03377 dargelegten Rechtsauffassung festhält, dass eine in der ... erteilte gewerberechtliche Genehmigung jedenfalls in den alten Bundesländern nicht fortgilt (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 31.3.2009, Az. M 16 K 07.4837).

    Im Übrigen ist auch ungeachtet dessen ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht feststellbar (vgl. im Einzelnen VG München, Urteil vom 31.3.2009, M 16 K 07.4837).

  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Wird das Unterlassen einer Handlung angeordnet, muss die Behörde grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise der Adressat dem Verbot Rechnung tragen kann (BVerwG vom 5.11.1968, BVerwGE 31, 15, 18).

    Auf welche Weise die Antragstellerin der Anordnung nachkommt, hat die Regierung von ... in zulässiger Weise ihr selbst überlassen (BVerwG vom 5.11.1968, a.a.O.).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.10.1999, Zenatti, GewArch 2000, 19, sowie vom 6.11.2003, Gambelli, GewArch 2004, 30) sind Beschränkungen der genannten Vorschriften im Bereich der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von ... gerechtfertigt, wenn diese der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, dem Verbraucherschutz und der Abwehr von Gefahr und Begleit- und Folgekriminalität zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen und zur Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.10.1999, Zenatti, GewArch 2000, 19, sowie vom 6.11.2003, Gambelli, GewArch 2004, 30) sind Beschränkungen der genannten Vorschriften im Bereich der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von ... gerechtfertigt, wenn diese der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, dem Verbraucherschutz und der Abwehr von Gefahr und Begleit- und Folgekriminalität zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen und zur Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind.
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • VG Stuttgart, 07.10.2008 - 4 K 3230/06

    Vermittlung von Sportwetten; Legalisierungswirkung einer DDR-Gewerbeerlaubnis im

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 286/06

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

  • VG Ansbach, 27.10.2009 - AN 4 S 09.01870

    Untersagung der Werbung für Glücksspiel (Sportwetten) im Internet im Freistaat

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413) ist auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht gegeben; deutlich in diese Richtung weist im Übrigen auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 8.9.2009, Az. C-42/07).

    1.2 Nach der Rechtsauffassung des Gerichts bestehen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur die Beschlüsse des BayVGH vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2069, 10 CS 08.2399, 10 CS 08.2436; vom 5.3.2009, Az. 10 CS 08.3375; vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/1185; siehe auch den Beschluss des VG Ansbach vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413) auch keine rechtlichen Bedenken gegen die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützte Anordnung, dass die Antragstellerin Werbung für öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV zu unterlassen hat, soweit diese Werbung vom Gebiet des Freistaates Bayern aus abrufbar ist.

    Entsprechend der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2008 und 22.7.2009, a.a.O.) und der fortentwickelten Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413) ist die Rechtmäßigkeit einer auf den Freistaat Bayern beschränkten glücksspielrechtlichen Verfügung, deren tatsächliche Auswirkungen über Bayern hinausreichen, keine Frage der Kompetenz, sondern der Zumutbarkeit im Einzelfall (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2008, Az. 13 B 1225/07).

  • VG Ansbach, 27.10.2009 - AN 4 S 09.01887

    Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (Sportwetten) im Internet im

    1.1 Nach der Rechtsauffassung des Gerichts, das insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgt (vgl. nur die Beschlüsse des BayVGH vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2069, 10 CS 08.2399, 10 CS 08.2436; vom 5.3.2009, Az. 10 CS 08.3375; vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/1185; siehe auch den Beschluss des VG Ansbach vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413), bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung, dass die Antragstellerin Werbung für öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV zu unterlassen hat, soweit diese Werbung vom Gebiet des ... aus abrufbar ist.

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413) ist auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht gegeben; insoweit fühlt sich die Kammer durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2009 (Az. C-42/07) bestätigt.

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2008 und 22.7.2009, a.a.O.) und der mittlerweile fortentwickelten Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413) ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschaltung einer Web-Seite für Bayern mit Auswirkungen auf das ganze Bundesgebiet bzw. darüber hinaus keine Frage der Regelungskompetenz, sondern der Zumutbarkeit (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2008, Az. 13 B 1225/07).

  • VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Etwaige sich aus der ausschließlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern bezogenen Rechtswirkung ergebenden, über das Gebiet Bayerns in tatsächlicher Hinsicht hinausreichenden Auswirkungen sind keine Frage der Verbandskompetenz des Beklagten, sondern - der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399, Juris; Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) und der fortentwickelten Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413, Juris; Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. AN 4 S 09.1870/AN 4 S 09.01887) folgend - der Zumutbarkeit.
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