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   VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592   

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VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592 (https://dejure.org/2017,4226)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592 (https://dejure.org/2017,4226)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - AN 6 K 15.02592 (https://dejure.org/2017,4226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB X § 105 Abs. 1 u. 3, § 111 S. 1, § 112, § 113; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2, § 86d,; BGB § 288 Abs. 1 S. 2, § 291
    Rückerstattung bzw. Erstattung von Jugendhilfekosten

  • rewis.io

    Rückerstattung bzw. Erstattung von Jugendhilfekosten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 19.01.2006 - 12 ZB 04.696
    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach die örtliche Zuständigkeit nicht erst bei der tatsächlichen Durchführung der Hilfemaßnahme, sondern bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen sei (Beschluss vom 19.1.2006 - 12 ZB 04.696 -), erstattete die Klägerin dem Beklagten die Jugendhilfeaufwendungen ab 20. September 2010 bis 31. Januar 2011 am 9. Mai 2011 und erbrachte die Jugendhilfeleistungen ab 1. Februar 2011 bis 2. August 2012.

    Beginn der Jugendhilfe sei nach Auffassung des Beklagten der Zeitpunkt, zu dem das Jugendamt Maßnahmen zur Konkretisierung einer Hilfe ergreife, die mindestens die Intensität einer Erziehungsberatung erreichen (BayVGH vom 19.1.2006 - 12 ZB 04.696 -).

    Er nahm Bezug auf eine Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die örtliche Zuständigkeit nicht erst bei der tatsächlichen Durchführung der Hilfemaßnahme, sondern bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen sei (B.v. 19.1.2006 - 12 ZB 04.696 -).

    Dass sich der Beklagte unter dem Eindruck eines Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2006 (12 ZB 04.696) trotz positiver Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht, die Rechtsauffassung zu Eigen gemacht hat, dass als "Beginn der Leistung" im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen ist, stellt lediglich einen Rechtsirrtum dar, der einen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X nicht ausschließt.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592
    Das Bundeverwaltungsgericht schloss sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung nicht an und hielt mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (5 C 25.10) an seiner bereits früher zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach als "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird, zu verstehen sei.

    Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Urteile vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 - vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - und vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (5 C 25.10) fest, dass es sich der entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anschließe und an der bereits früher zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung festhalte, wonach als "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird, zu verstehen ist.

    Der Beklagte kann nicht einwenden, dass dieser Tatbestand erst mit dem Schreiben vom 3. August 2012 erfüllt wurde, mit dem die Klägerin erstmals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (5 C 25.10) hingewiesen hat.

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592
    Das Bundesverwaltungsgericht nahm Bezug auf frühere Entscheidungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2010 (Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 - Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - Urteil vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -).

    Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Urteile vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 - vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - und vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (5 C 25.10) fest, dass es sich der entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anschließe und an der bereits früher zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung festhalte, wonach als "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird, zu verstehen ist.

  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592
    Das Bundesverwaltungsgericht nahm Bezug auf frühere Entscheidungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2010 (Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 - Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - Urteil vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -).

    Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Urteile vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 - vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - und vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (5 C 25.10) fest, dass es sich der entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anschließe und an der bereits früher zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung festhalte, wonach als "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird, zu verstehen ist.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592
    Das Bundesverwaltungsgericht nahm Bezug auf frühere Entscheidungen aus den Jahren 2004, 2005 und 2010 (Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 - Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - Urteil vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -).

    Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Urteile vom 29.1.2004 - 5 C 9.03 - vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 - und vom 25.3.2010 - 5 C 12.09 -) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (5 C 25.10) fest, dass es sich der entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anschließe und an der bereits früher zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung festhalte, wonach als "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird, zu verstehen ist.

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 10/90
    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592
    Auch das Bundessozialgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Rückerstattungsanspruch nicht dem Anspruchsausschluss wegen Verfristung nach § 111 Satz 1 SGB X unterliegt (vgl. dazu die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.11.1990 - 2 RU 10/90 - vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R -).
  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - keine

    Auszug aus VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 15.02592
    Auch das Bundessozialgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Rückerstattungsanspruch nicht dem Anspruchsausschluss wegen Verfristung nach § 111 Satz 1 SGB X unterliegt (vgl. dazu die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.11.1990 - 2 RU 10/90 - vom 15.12.2015 - B 1 KR 14/15 R -).
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