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   VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346, AN 4 K 11.02347   

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VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346, AN 4 K 11.02347 (https://dejure.org/2012,33857)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346, AN 4 K 11.02347 (https://dejure.org/2012,33857)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - AN 4 K 11.02346, AN 4 K 11.02347 (https://dejure.org/2012,33857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet;Zur Entgeltlichkeit und Zufallsabhängigkeit des Bundesliga-Managerspiels;Zur Vereinbarkeit von § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 Az. 8 C 5/10 war das Verfahren ausgesetzt.

    Weiter hatte sich die Kammer (AN 4 K 09.00570 u.a.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10) mit dem hier einschlägigen Internetverbot in einer Parallelsache im Hauptsacheverfahren befasst.

    Die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, sowie die Möglichkeit ubiquitärer Nutzung können problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, Juris zu den Internetverboten nach §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 alter Fassung und zum Erlaubnisvorbehalt); BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1321 f.) Auch der EuGH geht von andersgearteten und größeren Gefahren im Internet für Verbraucher aus, insbesondere für Jugendliche und Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche entwickeln können.

    Deshalb dient eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention sowie einem effektiven Jugendschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GlüStV) und somit Gemeinwohlbelangen von hohem Rang (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, Juris; BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1321 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.).

    Da schon das völlige Verbot nicht gegen höherrangiges Recht verstieß (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O.), hat der Gesetzgeber bei der Normierung von Ausnahmen einen Gestaltungsspielraum.

    Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspiel im Internet wird grundsätzlich der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O.; Kammerurteil vom 9.12.2009 im Parallelverfahren AN 4 K 09.00570 u.a.).

    Die Regelung ist insoweit konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsuchts- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1320 RdNrn. 33 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris zur bis 30.6.2012 geltenden Rechtslage).

    Dass ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf eine dennoch im Internet stattfindende Annahme und Vermittlung von Pferdewetten besteht, führt nicht dazu, dass das im gesamten übrigen Bereich geltende Internetverbot konterkariert wird, da der Anteil der Pferdewetten gemessen am sonstigen Glücksspielbereich geringfügig ist, so dass negative Rückwirkungen auf den vom Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspielmarkt praktisch ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 41 f. zur bis 30.6.2012 geltenden Regelung).

    Im Übrigen war schon das uneingeschränkte Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nach der bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung des Staatsvertrags nicht "monopolakzessorisch", sondern beanspruchte unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1320 RdNrn. 12 ff.; das in Kenntnis des EuGH-Urteils vom 8.9.2010 erging, welches nur zur allgemeinen Eignung des Internetverbots Stellung nahm; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.).

    Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.; OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O. zur vergleichbaren Situation beim Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV in der bis 30.6.2012 geltenden Fassung).

    Ist der Klägerin hiernach zuzumuten, ihre streitgegenständlichen Internetaktivitäten deutschlandweit zu unterlassen, kommt es auf die Frage der technischen Realisierbarkeit einer territorial allein auf Bayern bezogenen "Abschaltung" von Internetinhalten bei gleichzeitiger Beibehaltung dieser Inhalte im Übrigen mittels Geolokalisationstechnologie, Mobilfunkortung oder sonstiger Methoden für die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit der Untersagungsanordnung nicht an (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. S. 1321).

    Soweit der Beklagte anschließend unter IV des Bescheids auf die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrags herangezogen und damit auch auf das Glücksspielmonopol abgestellt hat, begegnet dies im vorliegenden Zusammenhang keinen durchgreifenden Bedenken, weil das hier einschlägige Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht monopolakzessorisch ist (BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Nach diesem Wortlaut ist es im Rahmen des § 3 GlüStV ohne Relevanz, ob das zu entrichtende Entgelt als "Einsatz" für das Spiel oder als Kostendeckungsbeitrag für die Organisation der Veranstaltung verwendet wird (so auch Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 3 GlüStV, RdNr. 5 m.w.N.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176, Juris).

    Auch muss nicht jedes Verwaltungsunrecht strafrechtlich sanktioniert werden (vgl. BayVGH Urteil vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176).

    Deshalb dient eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention sowie einem effektiven Jugendschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GlüStV) und somit Gemeinwohlbelangen von hohem Rang (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, Juris; BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1321 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.).

    Die Regelung ist insoweit konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsuchts- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1320 RdNrn. 33 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris zur bis 30.6.2012 geltenden Rechtslage).

    Im Übrigen war schon das uneingeschränkte Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nach der bis 30. Juni 2012 geltenden Fassung des Staatsvertrags nicht "monopolakzessorisch", sondern beanspruchte unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1320 RdNrn. 12 ff.; das in Kenntnis des EuGH-Urteils vom 8.9.2010 erging, welches nur zur allgemeinen Eignung des Internetverbots Stellung nahm; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 10 CS 10.453

    Das Online-Bundesligaspiel "Super-Manager" darf als öffentliches Glücksspiel

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Wegen der mit dem Entgelt erworbenen Chance eines Gewinns ist daher dieser Einsatz gerade nicht "in jedem Fall" verloren (BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 Az. 10 CS 10.453 im Beschwerdeverfahren).

    Weiter schließt auch eine - wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen - Finanzierung der Gewinne durch Vollsponsoring einen Glücksspielcharakter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht aus (vgl. Dietlein a.a.O., BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O.).

    Weil es sich bei der Frage der Gewinnung von Sponsoren um interne Kalkulationen der Klägerin im Rahmen ihrer Refinanzierung handelt, ist die Teilnahme am Gewinnspiel unmittelbar nur von dem an die Klägerin zu entrichtenden Einsatz abhängig, wie der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O.) überzeugend ausgeführt hat.

    Daher ist auf den Durchschnittsspieler abzustellen (BVerwGE 115, 179), über dessen Erfolgswahrscheinlichkeit die von der Klägerin vorgelegte Statistik nicht aussagekräftig ist (vgl. BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O.).

    Wenngleich ab 1. Juli 2012 ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt wurde, ist, ohne eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV, wie hier, der Verbotstatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV weiter erfüllt, so dass unter diesen Voraussetzungen weiterhin von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (vgl. zur früheren Rechtslage BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Weiter bezog sich die Klägerin auf die neuere Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit (Urteile vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 , C-316/07 und C-409/06 ).

    Weiter kann das mit der Konzessionierung verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und weiter das Ziel, dadurch Straftaten vorzubeugen, dass die im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glücksspieltätigkeiten zur Schwarzmarktbekämpfung in geordnete Bahnen gelenkt werden, eine zahlenmäßige Begrenzung rechtfertigen (EuGH Urteil vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 C-46/08 RdNr. 84, jeweils Juris ).

    Wenn wie hier, auch das Ziel verfolgt wird, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, muss sichergestellt werden, dass die Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer im Glücksspielbereich auch bei Verfolgung weiterer Ziele dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (EuGH Urteil vom 6.3.2007 a.a.O. RdNr. 53; Urteil vom 8.9.2010 a.a.O. RdNr. 35).

    Auch muss ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (EuGH Urteil vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 RdNr. 87, Juris).

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Der Geldbetrag wird daher gezahlt, um an einem Spiel teilnehmen zu können und wird zugleich in der Hoffnung erbracht, im Falle eines Gewinns eine höherwertige Leistung zu erhalten, so dass auch unabhängig von der Frage einer Refinanzierung von Gewinnen durch diesen Geldbetrag ein Entgelt i.S.v. § 3 Abs. 1 GlüStV anzunehmen ist (vgl. BGH Beschluss vom 29.9.1986 NJW 1987, 851 = BGHSt 34, 171 unter III.2.).

    Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung beruft sich auf die - strafrechtliche - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.1986, Az. 4 StR 148/86, Juris).

    Demgegenüber vorzugswürdig ist aber schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die Auffassung, ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV - unabhängig von der Frage der Refinanzierung der Spielgewinne - auch dann anzunehmen, wenn ein Geldbetrag gezahlt werden muss, um an einem Spiel teilnehmen zu können (in diesem Sinn OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, Az. 11 ME 67/09, Juris) bzw. in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnes eine höherwertige Leistung zu erhalten (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 29.9.1986, a.a.O.).

    Soweit ein nicht "unerheblicher Vermögenseinsatz in Abgrenzung zu einem bloßen Unkostenbeitrag gefordert wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.9.1986, a.a.O., wonach es zur Erfüllung des Glücksspielbegriffes des § 284 StGB eines nicht ganz unbeträchtlichen "Einsatzes" bedürfe), ist dies bei dem geforderten Entgelt von 7, 99 EUR zu bejahen.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, sowie die Möglichkeit ubiquitärer Nutzung können problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, Juris zu den Internetverboten nach §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 alter Fassung und zum Erlaubnisvorbehalt); BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1321 f.) Auch der EuGH geht von andersgearteten und größeren Gefahren im Internet für Verbraucher aus, insbesondere für Jugendliche und Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche entwickeln können.

    Deshalb dient eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention sowie einem effektiven Jugendschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GlüStV) und somit Gemeinwohlbelangen von hohem Rang (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08, Juris; BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1321 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.).

    Die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 5 orientieren sich am bisherigen § 25 Abs. 6 GlüStV, der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.10.2008 a.a.O.) bestätigt wurde (vgl. zu allem LT-Drs. 16/11995 S. 22) und der die Voraussetzungen betraf, unter denen übergangsweise die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien im Internet erlaubt werden konnten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 736/09

    Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Die Regelung ist insoweit konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsuchts- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319, 1320 RdNrn. 33 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris zur bis 30.6.2012 geltenden Rechtslage).

    Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf der Grundlage der Tenorierung und der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der ihr sonst bekannten Umstände ersehen kann, welche Angebote als Glücksspiel einzuordnen und damit als von der Untersagungsverfügung umfasst anzusehen sind (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09 und 13 B 744/09 sowie vom 5.11.2009, Az. 13 B 724/09, jeweils Juris).

    Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.; OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O. zur vergleichbaren Situation beim Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV in der bis 30.6.2012 geltenden Fassung).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Weiter kann das mit der Konzessionierung verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und weiter das Ziel, dadurch Straftaten vorzubeugen, dass die im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glücksspieltätigkeiten zur Schwarzmarktbekämpfung in geordnete Bahnen gelenkt werden, eine zahlenmäßige Begrenzung rechtfertigen (EuGH Urteil vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 C-46/08 RdNr. 84, jeweils Juris ).

    Wenn wie hier, auch das Ziel verfolgt wird, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, muss sichergestellt werden, dass die Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer im Glücksspielbereich auch bei Verfolgung weiterer Ziele dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (EuGH Urteil vom 6.3.2007 a.a.O. RdNr. 53; Urteil vom 8.9.2010 a.a.O. RdNr. 35).

    Damit soll die Ausnutzung dieser Tätigkeit zu kriminellen Zwecken vorgebeugt werden (EuGH Urteil vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 RdNr. 35, Juris; Urteil vom 6.3. 2007 Rs. C-338/04

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Rein obligatorische Verpflichtungen gegenüber Dritten im Privatrechtsverhältnis stehen der Befolgungspflicht nicht entgegen, weil sie die rechtliche Verfügungsmacht über den Internetauftritt nicht berühren (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399/10 CS 08.2436, Juris).

    Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.; OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O. zur vergleichbaren Situation beim Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV in der bis 30.6.2012 geltenden Fassung).

    Ohne die vorgenommene umfassende Untersagung der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet bestünde vorliegend die offensichtliche Gefahr, durch (kleinere) Modifikationen am Glücksspielangebot eine enger gefasste Untersagungsanordnung mit nur geringem Aufwand umgehen zu können (vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08

    Poker als Glücksspiel

    Auszug aus VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346
    Soweit in Anknüpfung an die Rechtsprechung zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff (§ 284 StGB) die Auffassung vertreten wird, dass die erhobenen Mittel zumindest mittelbar in die (Re-)Finanzierung der Spielgewinne einfließen müssen (so etwa VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.5.2012 Az. 6 S 389/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, Az. 1 S 203.08, Juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, Az. 4 B 606/08, Juris) kann dem nicht gefolgt werden.

    Soweit ein nicht "unerheblicher Vermögenseinsatz in Abgrenzung zu einem bloßen Unkostenbeitrag gefordert wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.9.1986, a.a.O., wonach es zur Erfüllung des Glücksspielbegriffes des § 284 StGB eines nicht ganz unbeträchtlichen "Einsatzes" bedürfe), ist dies bei dem geforderten Entgelt von 7, 99 EUR zu bejahen.

    Die Erwartung, mit einem geringen Einsatz einen hohen Gewinn zu erzielen - mag die Chance auch noch so gering sein - stellt nämlich einen erheblichen Anreiz für die Spielbeteiligung dar (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O. [in Rede stand in dortigen Verfahren ein Einsatz in Höhe von 15, 00 EUR und ein ausgelobter Hauptpreis im Wert von 1.500,00 Dollar]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 4 B 606/08

    Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen

  • VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11

    Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • EuGH, 08.07.2008 - C-121/08

    Kommission / Griechenland

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2436

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerwG, 10.10.1968 - IV B 128.68

    Verjährung von Erschließungsbeiträgen

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

  • BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03

    Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 744/09

    Das Werbeverbot für Sportwetten im Internet ist rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2009 - 13 B 724/09

    Veranstaltung von Sportwetten sowie weiterer Glücksspiele über das Internet;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 13 E 64/12

    Ablehnung der gerichtlichen Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 7.90

    Gaststättenerlaubnis, Auflage, schädliche Umwelteinwirkungen, Lärmschutz für zu

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08

    Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09

    Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 13.4457

    Untersagungsverfügung; öffentliches Glücksspiel (verneint); Entgelt für Erwerb

    Die Vermittlung einer Teilnahmemöglichkeit durch die Zahlung genügt alleine nicht (vgl. BVerwG, U.v.16.10.2013 - 8 C 21/12 - juris Rn. 22; VGH Ma, U.v. 9.4.2013 - 6 S 892/12 - juris Rn. 18; VGH Ma, U.v. 23.5.2013 - 6 S 88/13 - juris Rn. 28; OVG RhPf, U. v. 15.9.2009 - 6 A 10199/09 - juris Rn. 23; a.A. BayVGH, U.v. 25.8.2011 - 10 BV 10.1176 - juris Rn. 20; vgl. zum Streitstand VG Ansbach, U.v. 19.7.2012 - AN 4 K 11.02346 u.a. - juris Rn. 21; Köhler in ders./Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 11.176; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 284 Rn. 6).
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