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   VG Ansbach, 20.03.2013 - AN 11 K 12.00109   

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https://dejure.org/2013,10641
VG Ansbach, 20.03.2013 - AN 11 K 12.00109 (https://dejure.org/2013,10641)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.03.2013 - AN 11 K 12.00109 (https://dejure.org/2013,10641)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. März 2013 - AN 11 K 12.00109 (https://dejure.org/2013,10641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ersatzzahlung für Rodung eines Feldgehölzes; Übergangsvorschriften bei Übergang auf neues Naturschutzrecht; (keine wirksame) Berufung auf Landwirtschaftsprivileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Regensburg, 07.05.2010 - RO 4 K 09.672

    1. Das Einschreiten gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände oder das

    Auszug aus VG Ansbach, 20.03.2013 - AN 11 K 12.00109
    Eine Berufung darauf schied daher von vorneherein aus (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 7.5.2010, Az. RO 4 K 09.672, zitiert nach juris, Rz. 40).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 8 A 11472/18

    Beseitigung eines Walnussbaumbestandes zum Zwecke der Umwandlung in Ackerland als

    In der Rechtsprechung wird die Frage bisher nur ganz vereinzelt behandelt; ausdrücklich bejaht wird die Möglichkeit, im Falle eines nicht zugelassenen Eingriffs auch Ersatzzahlungen anzuordnen, soweit ersichtlich nur in dem im angefochtenen Urteil zitierten Urteil des VG Ansbach vom 20. März 2013 (AN 11 K 12.00109, juris, Rn. 25), jedoch ohne nähere Begründung; anders jedoch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, a.a.O., Rn. 108: "Auch wenn in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG § 15 BNatSchG undifferenziert in Bezug genommen wird, sind mit den Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift doch ausschließlich solche gemeint, die den eingetretenen Verlust im Wege der Naturalkompensation ausgleichen oder ersetzen".
  • VG Mainz, 14.03.2019 - 1 K 508/18

    Anordnung einer Ersatzpflanzung; Nachholung eines Obstbaumbestandes

    Mit der Verwendung des Wortes "soll" lässt der Gesetzgeber erkennen, dass im Regelfall gehandelt werden muss, nur in Ausnahmefällen wird der Behörde hier ein Spielraum hinsichtlich des Entschließungsermessens eröffnet (vgl. VG München, Urteil vom 12. Mai 2015 - M 11 K 13.5746 -, BeckRS 2015, 51787 m.w.N.; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 45. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 17 BNatSchG, Rn. 62; bezüglich eines Vorgehens nach § 15 BNatSchG: VG Ansbach, Urteil vom 20. März 2013 - 11 K 12.00109 -, BeckRS 2013, 51029).
  • VG Augsburg, 29.01.2024 - Au 9 K 23.791

    Naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung eines Feldgehölzes,

    Mit der Verwendung des Wortes "soll" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass im Regelfall eine Anordnung getroffen werden muss und nur in Ausnahmefällen der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 - AN 11 K 12.00109 - juris Rn. 25).
  • VG Augsburg, 04.09.2023 - Au 9 S 23.792

    Einstweiliger Rechtsschutz, naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung

    Mit der Verwendung des Wortes "soll" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass im Regelfall vorgegangen werden muss und nur in Ausnahmefällen der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 - AN 11 K 12.00109 - juris Rn. 25).
  • VG Frankfurt/Oder, 22.04.2022 - 5 K 1786/18
    In der Rechtsprechung wird die Frage bisher nur ganz vereinzelt behandelt; ausdrücklich bejaht wird die Möglichkeit, im Falle eines nicht zugelassenen Eingriffs auch Ersatzzahlungen anzuordnen, soweit ersichtlich nur in dem im angefochtenen Urteil zitierten Urteil des VG Ansbach vom 20. März 2013 (AN 11 K 12.00109, juris, Rn. 25), jedoch ohne nähere Begründung; anders jedoch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, a.a.O., Rn. 108: "Auch wenn in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG § 15 BNatSchG undifferenziert in Bezug genommen wird, sind mit den Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift doch ausschließlich solche gemeint, die den eingetretenen Verlust im Wege der Naturalkompensation ausgleichen oder ersetzen".
  • VG Augsburg, 17.10.2022 - Au 9 K 21.1549

    Erfolglose Klage gegen die Anordnung einer Ersatzzahlung für einen nicht

    Mit der Verwendung des Wortes "soll" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass im Regelfall nach § 15 BNatSchG vorgegangen werden muss, nur in Ausnahmefällen wird der Behörde hier ein Ermessensspielraum eröffnet (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 - AN 11 K 12.00109 - juris Rn. 25).
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