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   VG Ansbach, 20.05.2009 - AN 11 K 09.00465   

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https://dejure.org/2009,73609
VG Ansbach, 20.05.2009 - AN 11 K 09.00465 (https://dejure.org/2009,73609)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.05.2009 - AN 11 K 09.00465 (https://dejure.org/2009,73609)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - AN 11 K 09.00465 (https://dejure.org/2009,73609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Im Einzelfall höherer Familienzuschlag für drittes Kind eines Beamten im Jahr 2006; keine Verjährung; Einwand der nicht zeitnahen Geltendmachung dieses Anspruchs unbegründet; konkrete Höhe für 2006 nach Weisung des BMI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Ansbach, 04.04.2007 - AN 11 K 05.01282
    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2009 - AN 11 K 09.00465
    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2007 AN 11 K 05.01282 war die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger den Betrag von 1.253,40 EUR als weiteren Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 zu zahlen und im Übrigen war die Klage abgewiesen worden.

    Wegen der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf diese Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte AN 11 K 05.01282 sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

    Dem steht letztlich auch nicht entgegen, dass der Kläger im früheren Klageverfahren AN 11 K 05.01282, das die Ablehnung der durch dieses Schreiben vom 20. Dezember 2004 geltend gemachten Ansprüche durch die ... betroffen hatte, seinen Anspruch entsprechend der Klageantragstellung auf die Jahre 2000 bis 2005 beschränkt und dann im Berufungsverfahren 14 BV 09.437 diese Klage für die Jahre 2000 bis 2003 zurückgenommen hatte.

  • VGH Bayern, 01.04.2008 - 14 BV 07.1100

    Selbstablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2009 - AN 11 K 09.00465
    Die zugelassene und von der ... auch eingelegte Berufung war von dieser hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 dann wieder zurückgenommen worden und weiter hatte der Kläger die Klage für die Jahre 2000 bis 2003 später ebenfalls zurückgenommen, woraufhin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufungsverfahren eingestellt hatte (Beschlüsse vom 23.6.2008 Az.: 14 BV 07.1100 und vom 8.4.2009 Az.: 14 BV 09.437).
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