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   VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353   

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VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353 (https://dejure.org/2010,70915)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353 (https://dejure.org/2010,70915)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - AN 14 K 10.00353 (https://dejure.org/2010,70915)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz;Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 BEEG;Zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung genügt eine endgültige Stilllegungsabsicht;Der Einwand, tatsächlich werde der Betrieb (teilweise) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Brandenburg, 20.03.1996 - 4 A 171/95

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten:

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.

    Vielmehr können nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit verbindlich feststellen, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.).

    Dass nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, wie bereits dargelegt, verbindlich feststellen können, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.; OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff.), bedeutet:.

    Demzufolge muss bei dieser Frage die entsprechende ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers, seinen Betrieb bzw. einen Betriebsteil stillzulegen, genügen (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Für die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG ist es - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht erforderlich, dass die Betriebsstilllegung bereits vollständig abgeschlossen ist, vielmehr genügt die ernsthafte und endgültige Absicht des Arbeitgebers hierzu (Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690 - OVG Münster vom 21.3.2000 NZA-RR 2000, 406 ff. sowie Urteil der Kammer vom 15.1.2004 - AN 14 K 03.1586 - jeweils für die vergleichbare Situation des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG; OVG Brandenburg vom 20.3.1996 - 4 A 171/95 für die vergleichbare Situation des § 19 Abs. 1 S. 1 SchwbG), wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulässigkeitserklärung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt.

    Dass nur die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, wie bereits dargelegt, verbindlich feststellen können, ob ein Betrieb tatsächlich stillgelegt worden ist (vgl. OVG Brandenburg vom 20.3.1996 a. a. O.; OVG Münster vom 21.3.2000 Behindertenrecht 2000, 205 ff. = NZA-RR 2000, 406 ff.), bedeutet:.

    Bestreitet - wie hier - die Klägerseite, dass ein Betrieb stillgelegt worden ist, oder wird von ihr behauptet, dass ein Betrieb auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG nicht mit der Begründung verweigern, der Betrieb sei von einem anderen Inhaber übernommen worden (OVG Münster vom 21.3.2000, a. a. O.).

    Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne ist auch die hier einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG (vgl. OVG Münster vom 21.3.2000 NZA RR 2000, 406 ff. für die vergleichbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG) anzusehen.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).

    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).

    Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen Seite) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. m. w. N.).

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Die arbeitsgerichtliche Überprüfbarkeit bei einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung der von den Betriebsparteien vereinbarten Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung ist nur in Ausnahmefällen in Frage zu stellen (BAG vom 28.8.2003 NZA 2004, 432 ff.), in solch einem Fall beschränkt sich die - arbeitsgerichtliche - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auf die Voraussetzungen des § 125 InsO (BAG 17.11.2005 NZA 2006, 370 ff.).
  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05

    Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz - Sozialauswahl

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Die arbeitsgerichtliche Überprüfbarkeit bei einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung der von den Betriebsparteien vereinbarten Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung ist nur in Ausnahmefällen in Frage zu stellen (BAG vom 28.8.2003 NZA 2004, 432 ff.), in solch einem Fall beschränkt sich die - arbeitsgerichtliche - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auf die Voraussetzungen des § 125 InsO (BAG 17.11.2005 NZA 2006, 370 ff.).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 715/06

    Ordentliche Kündigung - Vermutung der Betriebsbedingtheit - Verfassungsgemäßheit

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Es kann an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob diese nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu Gunsten des Beigeladenen zu beachtende Vermutung der Betriebsbedingtheit grundsätzlich auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens umfasst, wie es das Bundesarbeitsgericht für die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG entschieden hat (BAG vom 6.9.2007 DB 2008, 640 ff. = BB 2008, 727 ff.).
  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.1997 - 24 A 1763/94

    Kündigung; Schwangere; Zustimmung; Teilbetriebsstillegung; Verwendbarkeit einer

    Auszug aus VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
    Die dauerhafte Stilllegung (Schließung) eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel eine Lage, in der - auch während der Schutzzeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG - ein besonderer Fall vorliegt, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183 ff. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 ff. = DÜV 1978, 660 f.; OVG Münster vom 8.8.1997 - 24 A 1763/94; VG Hannover vom 12.12.2000 NZA-RR 2002, 136 ff.; Urteil der Kammer vom 12.2.2009 - AN 14 K 08.00690).
  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur

  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 2501/99

    Arbeitgeber; besonderer Fall; Betrieb; Konkurs; Kündigung; Mutterschutz;

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