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   VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127   

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VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127 (https://dejure.org/2010,69259)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127 (https://dejure.org/2010,69259)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - AN 11 K 10.01127 (https://dejure.org/2010,69259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in Nürnberg im Einzelfall unbegründet;Abgrenzung reine Kapitalanlage - Wohnung (auch) zur persönlichen Lebensführung;Vergleichbarkeit einer Grundstücksverwaltungs-GmbH mit Verwaltertätigkeiten einer natürlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 111, 122; BayVGH a.a.O.; Driehaus RdNr. 219; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.21; zweifelnd Bayer KStZ 2005, 41).

    Würden nämlich diese Fälle ohne Rücksicht auf hinzutretende Einzelumstände generell in Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände aufgenommen, käme dies einer Ausklammerung aus dem steuerbaren Tatbestand gleich und wäre wie ausgeführt selbst gleichheitswidrig (BVerwGE 111, 122).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, B. v. 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und B. v. 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/Nöth/Hür-holz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.

    Allerdings werde bei nicht dauernd getrennt lebend Verheirateten gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung wegen überwiegender Nutzung materiell tatsächlich um eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts handelt, nach zwingenden melderechtlichen Vorschriften die Hauptwohnung aber anders festgelegt und eine Bestimmung der Ehegatten hierüber ausgeschlossen ist (BVerfG vom 11.10.2005 NJW 2005, 3556 = BayVBl 2006, 498, Nds OVG vom 27.1.2010, anders noch BVerwG vom 12.4.2000, zitiert nach juris).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Insoweit können aber die melderechtlichen Vorschriften insbesondere der Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 MeldeG, vgl. auch § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) zur Begriffsauslegung ergänzend herangezogen werden (BayVGH BayVBl 2006, 500 und 2007, 530; Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG RdNr. 15) bzw. kann die Zweitwohnungssteuerpflicht in zulässiger Weise an die melderechtlichen Erklärungen eines Wohnungsinhabers anknüpfen (OVG SH vom 23.12.2005 und BVerwG vom 17.9.2008, zitiert nach juris), mit Ausnahme nachweislich unrichtiger Verhältnisse (BVerwG a.a.O.).

    Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, B. v. 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und B. v. 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/Nöth/Hür-holz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, B. v. 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und B. v. 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/Nöth/Hür-holz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.

    Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 111, 122; BayVGH a.a.O.; Driehaus RdNr. 219; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.21; zweifelnd Bayer KStZ 2005, 41).

  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt das Innehaben die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum voraus (BayVGH v. 14.2.2007 BayVBl 2007, 530/531 f.) Aus dem Innehaben der Wohnung und einer Möglichkeit zur Eigennutzung kann zunächst von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs ausgegangen werden.
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Klarstellung bedarf es insoweit nicht (BayVGH BayVBl 2006, 505 und OVG SH a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.1992 - 2 S 1557/90

    Normenkontrolle einer Zweitwohnungssteuersatzung: Staffelung der Steuer nach dem

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer kann auch der Nebenzweck verfolgt werden, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen und damit ordnungspolitische Ziele zu verfolgen (VGH BW NVwZ-RR 1993, 509; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2.3) oder auch die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (BVerwG a.a.O.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 LB 1/08

    Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Für Ledige und auch für volljährige Kinder enthält das Melderecht aber keine derartige Zwangslage (OVG SH vom 21.5.2008 NVwZ-RR 2008, 816 und BVerfG vom 17.2.2010 a.a.O.).
  • BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, B. v. 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und B. v. 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/Nöth/Hür-holz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.
  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VG Ansbach, 20.10.2010 - AN 11 K 10.01127
    Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfGE 65, 325 = NJW 1984, 785, NVwZ 1990, 356, NVwZ 1996, 57, B. v. 11.10.2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 2627/03 = NJW 2005, 3556 und B. v. 17.2.2010 Az.: 1 BvR 2664/09 ZBR 2010, 247 und Az.: 1 BvR 529/09; BVerwG NVwZ-RR 2001, 682, BVerwGE 115, 165 und 117, 345 sowie BayVBl 2007, 536 und vom 17.9.2008, zitiert nach juris; BayVGH BayVBl 2006, 500, 504 und 2007, 530, 533; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 212; Thimet/Nöth/Hür-holz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß.
  • BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06

    Verstoß einer Zweitwohnungssteuer als einer Vermögenssteuer gleichartigen Steuer

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09

    Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • VG Gießen, 02.06.2008 - 8 E 2835/07

    Steuer für Zweitwohnung aus beruflichen Gründen

  • BVerwG, 20.08.2004 - 9 B 40.04

    Verwaltungsgebühr; Baugenehmigungsgebühr; Gebührenbefreiung als negative

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