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   VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931   

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VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931 (https://dejure.org/2011,64726)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931 (https://dejure.org/2011,64726)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - AN 4 S 11.01931 (https://dejure.org/2011,64726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagungsverfügung gegen terrestrischen Sportwettenvermittler; der Erlaubnisvorbehalt ist weiterhin mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar; ob dem Betroffenen eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden kann, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    1.2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ersetzt die der Firma ... von den ...Behörden erteilte Konzession die für die Tätigkeit des Antragstellers notwendige Erlaubnis durch die nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV zuständige bayerische Behörde nicht (vgl. EuGH vom 8.9.2010, RS 10-316/07 - Markus Stoss u.a., RdNrn. 110 ff.; BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09, jeweils RdNr. 21; BayVGH vom 20.9.2011, Az. 10 BV 10.2449, RdNr. 16 m.w.N. - alle zitiert nach juris).

    Denn die in § 4 GlüStV i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 AGGlüStV normierten Erlaubnisvoraussetzungen stellen objektive, nicht diskriminierende und im Voraus bekannte Kriterien dar; auch ist die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Ermessensentscheidung kein freies Ermessen, sondern wird durch die in § 1 GlüStV festgeschriebenen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, den Schutz der privaten Bewerber durch Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und durch Art. 3 Abs. 1 GG sowie durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt (ständige Rechtsprechung BayVGH, vgl. zuletzt vom 20.9.2011, a.a.O., RdNr. 18 m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob eine Erlaubniserteilung im Hinblick auf die vom Antragsteller derzeit ausgeübte Vermittlungstätigkeit bereits wegen des Fehlens der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV erforderlichen Veranstaltererlaubnis ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 20.9.2011, a.a.O., RdNr. 20 ff.).

    Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Umstand dem Antragsteller angesichts der umstrittenen und ungeklärten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages derzeit nicht entgegengehalten (so noch BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 37; vgl. aber auch BayVGH vom 20.9.2011, a.a.O., RdNr. 23) und daher auch der bislang fehlenden Antragstellung des Antragstellers selbst noch keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden darf, ist die Frage, ob dem Antragsteller - einen entsprechenden Antrag unterstellt - eine Erlaubnis für die nunmehr untersagten Tätigkeiten zu erteilen wäre, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls offen und kann wegen der Komplexität der Erlaubnisvoraussetzungen nach §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV, Art. 2 AGGlüStV und des eingeräumten Behördenermessens von der Kammer im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht beurteilt werden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 35).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    Auch wenn die Vereinbarkeit des in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verankerten staatlichen Glücksspielmonopols mit europäischem Recht schon im Hinblick auf die derzeitige tatsächliche Praxis auf dem Sektor der so genannten gewerblichen Geldspielautomaten wegen fehlender Kohärenz zu verneinen ist (BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; vom 1.4.2011, 10 CS 11.536; juris), erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nicht die allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag, die nicht untrennbar mit dem Staatsmonopol verknüpft sind (vgl. BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 13.09, RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 30 ff. m.w.N.; vom 1.4.2011, Az. 10 CS 10.2180, RdNrn. 21 ff.; juris).

    Demzufolge ist auch der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 GlüStV unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols und mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNrn. 32 f.; vom 19.7.2011, Az. 10 CS 10.1923, RdNr. 39; juris).

    Zwar darf die Antragsgegnerin wegen der Unvereinbarkeit des staatlichen Glücksspielmonopols mit Unionsrecht (und mit Verfassungsrecht) die getroffene Verfügung nicht allein damit begründen, dass die Erlaubniserteilung monopolbedingt ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 33); dies lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid aber auch nicht entnehmen.

    Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Umstand dem Antragsteller angesichts der umstrittenen und ungeklärten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages derzeit nicht entgegengehalten (so noch BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 37; vgl. aber auch BayVGH vom 20.9.2011, a.a.O., RdNr. 23) und daher auch der bislang fehlenden Antragstellung des Antragstellers selbst noch keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden darf, ist die Frage, ob dem Antragsteller - einen entsprechenden Antrag unterstellt - eine Erlaubnis für die nunmehr untersagten Tätigkeiten zu erteilen wäre, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls offen und kann wegen der Komplexität der Erlaubnisvoraussetzungen nach §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV, Art. 2 AGGlüStV und des eingeräumten Behördenermessens von der Kammer im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht beurteilt werden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 35).

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    Demzufolge ist auch der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 GlüStV unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols und mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNrn. 32 f.; vom 19.7.2011, Az. 10 CS 10.1923, RdNr. 39; juris).
  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 11.536

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Eilantrag; staatliches

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    Auch wenn die Vereinbarkeit des in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verankerten staatlichen Glücksspielmonopols mit europäischem Recht schon im Hinblick auf die derzeitige tatsächliche Praxis auf dem Sektor der so genannten gewerblichen Geldspielautomaten wegen fehlender Kohärenz zu verneinen ist (BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; vom 1.4.2011, 10 CS 11.536; juris), erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nicht die allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag, die nicht untrennbar mit dem Staatsmonopol verknüpft sind (vgl. BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 13.09, RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 30 ff. m.w.N.; vom 1.4.2011, Az. 10 CS 10.2180, RdNrn. 21 ff.; juris).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    1.2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ersetzt die der Firma ... von den ...Behörden erteilte Konzession die für die Tätigkeit des Antragstellers notwendige Erlaubnis durch die nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV zuständige bayerische Behörde nicht (vgl. EuGH vom 8.9.2010, RS 10-316/07 - Markus Stoss u.a., RdNrn. 110 ff.; BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09, jeweils RdNr. 21; BayVGH vom 20.9.2011, Az. 10 BV 10.2449, RdNr. 16 m.w.N. - alle zitiert nach juris).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    1.2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ersetzt die der Firma ... von den ...Behörden erteilte Konzession die für die Tätigkeit des Antragstellers notwendige Erlaubnis durch die nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV zuständige bayerische Behörde nicht (vgl. EuGH vom 8.9.2010, RS 10-316/07 - Markus Stoss u.a., RdNrn. 110 ff.; BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09, jeweils RdNr. 21; BayVGH vom 20.9.2011, Az. 10 BV 10.2449, RdNr. 16 m.w.N. - alle zitiert nach juris).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    Auch wenn die Vereinbarkeit des in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verankerten staatlichen Glücksspielmonopols mit europäischem Recht schon im Hinblick auf die derzeitige tatsächliche Praxis auf dem Sektor der so genannten gewerblichen Geldspielautomaten wegen fehlender Kohärenz zu verneinen ist (BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; vom 1.4.2011, 10 CS 11.536; juris), erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nicht die allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag, die nicht untrennbar mit dem Staatsmonopol verknüpft sind (vgl. BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 13.09, RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 30 ff. m.w.N.; vom 1.4.2011, Az. 10 CS 10.2180, RdNrn. 21 ff.; juris).
  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.2180

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931
    Auch wenn die Vereinbarkeit des in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verankerten staatlichen Glücksspielmonopols mit europäischem Recht schon im Hinblick auf die derzeitige tatsächliche Praxis auf dem Sektor der so genannten gewerblichen Geldspielautomaten wegen fehlender Kohärenz zu verneinen ist (BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; vom 1.4.2011, 10 CS 11.536; juris), erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nicht die allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag, die nicht untrennbar mit dem Staatsmonopol verknüpft sind (vgl. BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 13.09, RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 21.3.2011, a.a.O., RdNr. 30 ff. m.w.N.; vom 1.4.2011, Az. 10 CS 10.2180, RdNrn. 21 ff.; juris).
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