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   VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835   

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VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835 (https://dejure.org/2013,9373)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835 (https://dejure.org/2013,9373)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - AN 14 K 12.00835 (https://dejure.org/2013,9373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenerstattung; Zuständigkeit für Anschlussleistung nach Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung; einheitliche Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
    Mit Beschluss vom 31. August 2005 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (Az. 5 C 9/03) festgestellt, dass der öffentlich-rechtliche Jugendhilfeträger für eine sich an eine § 19 SGB VIII Leistung anschließende Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII örtlich zuständig bleibe, der auch für die § 19 SGB VIII Leistung ehedem örtlich zuständig gewesen sei, immer mit der Maßgabe, dass ein einheitlicher und kontinuierlich anhaltender jugendhilferechtlicher Bedarf bestehe, was nach Auffassung der Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren der Fall sei.

    Bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines - wie hier - einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses beginnt nicht allein deswegen eine zuständigkeitsrechtlich relevante "neue" Leistung, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 SGB VIII zuzuordnen ist (BVerwG vom 29. Januar 2004, 5 C 9/03, BVerwG vom 23. März 2010, 5 C 12/09, BVerwG vom 19. Oktober 2011, 5 C 25/10).

    Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG vom 29.1.2004, 5 C 9/03).

    Auch der Umstand, dass es sich bei der Hilfe nach § 19 SGB VIII um eine Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB handelt, während die sich hieran anschließende Hilfe zur Erziehung um eine Leistung der Jugendhilfe zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII handelt, beide Jugendhilfeleistungen demnach einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen, kann nicht zu einer Neuüberprüfung der Zuständigkeit führen (vgl. hierzu BVerwG vom 29.1.2004, 5 C 9/03, vom 23.3.2010, 5 C 12/09 und vom 19.10.2011, 5 c 25/10).

    Zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht jedoch ein allgemeiner Rechtssatz, dass bei einem Übergang von einer Leistung nach § 19 SGB VIII zu einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII grundsätzlich nicht von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, so dass der Bestimmung des § 86 b Abs. 1 unmittelbar zuständigkeitsrechtliche Bedeutung zukommt, mit der Folge, dass die Anschlussleistungen zuständigkeitsrechtlich neu zu beurteilen sind, nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - 12 A 1493/11

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bei Umzug einer Kindesmutter bzgl.

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
    Im Urteil des OVG NRW vom 19. Oktober 2011 (12 A 1493/11) werde im Hinblick auf eine ähnliche Fragestellung verwiesen.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Urteil vom 15. Juni 2009 (13 K 2641/07), auf die sich der Kläger beruft, wonach bei einer Änderung der Leistung nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII keine einheitliche Leistung im vorgenannten Sinne vorliegt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011, 12 A 1493/11 juris), vermag nicht zu überzeugen.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
    Somit sei tatbestandsmäßig keine Zuständigkeitsnorm eröffnet, die als Rechtsfolge die Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit bestimme, wie etwa § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Die Zuständigkeit für die SPFH bestimme sich nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2008, Az. 5 B 109/06; vom 19.10.2011, Az. 5 C 25/10).

    Bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines - wie hier - einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses beginnt nicht allein deswegen eine zuständigkeitsrechtlich relevante "neue" Leistung, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 SGB VIII zuzuordnen ist (BVerwG vom 29. Januar 2004, 5 C 9/03, BVerwG vom 23. März 2010, 5 C 12/09, BVerwG vom 19. Oktober 2011, 5 C 25/10).

  • VGH Bayern, 31.08.2005 - 12 BV 02.2651
    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
    Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 11. Januar 2012 die Auffassung, dass auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs München vom 31. August 2005 (12 BV 02.2651) eine Zuständigkeit der Beklagten nicht vorliege.

    Dem gegenüber geht der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2005 (12 BV 02.2651) davon aus, dass der bisher zuständige örtliche Träger auch dann weiterhin zuständig bleibt, wenn lediglich die Art der Hilfe von der Hilfe nach § 19 SGB VIII zu einer Hilfe zur Erziehung, hier nach §§ 27, 34 SGB VIII, zurückwechselt.

  • VG München, 24.04.2002 - M 18 K 00.2155
    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
    Soweit offenbar das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom 24. April 2002 (M 18 K 00.2155, JAmt 2002, 523 - 524) die Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg teilt, kommt dem für die streitgegenständliche Entscheidung schon deshalb keine Bedeutung zu, da in dem vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall unterschiedliche Leistungsberechtigte gegeben waren (Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII der mit den Kindern untergebrachte Elternteil, Leistungsberechtigte für die Hilfe zur Erziehung beide Elternteile), vorliegend jedoch allein für beide Leistungen die Kindsmutter maßgeblich ist.
  • BVerwG, 20.02.2008 - 5 B 109.06

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 86 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
    Somit sei tatbestandsmäßig keine Zuständigkeitsnorm eröffnet, die als Rechtsfolge die Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit bestimme, wie etwa § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Die Zuständigkeit für die SPFH bestimme sich nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2008, Az. 5 B 109/06; vom 19.10.2011, Az. 5 C 25/10).
  • VG Hamburg, 15.06.2009 - 13 K 2641/07

    Kostenerstattungsanspruch zwischen der Trägern der Jugendhilfe in Anknüpfung an

    Auszug aus VG Ansbach, 21.02.2013 - AN 14 K 12.00835
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Urteil vom 15. Juni 2009 (13 K 2641/07), auf die sich der Kläger beruft, wonach bei einer Änderung der Leistung nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII keine einheitliche Leistung im vorgenannten Sinne vorliegt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011, 12 A 1493/11 juris), vermag nicht zu überzeugen.
  • VG Magdeburg, 13.12.2017 - 6 A 45/17

    Gewährung von Hilfen zur Erziehung gem. SGB VIII (juris: SGB 8)

    Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Ansbach in seiner Entscheidung vom 21.02.2013 (Aktenzeichen: AN 14 K 12.00835) festgestellt, dass nicht alleine aufgrund einer Änderung der Hilfe nach § 19 SGB VIII in eine Hilfe nach § 34 SGB VIII eine zuständigkeitsrechtlich relevante neue Leistung beginne.
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