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   VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594   

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VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594 (https://dejure.org/2016,52140)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594 (https://dejure.org/2016,52140)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - AN 9 K 15.02594 (https://dejure.org/2016,52140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Wettbüro mit Café als im Mischgebiet unzulässige kerntypische Vergnügungsstätte

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Eine räumlich funktionale Einheit zwischen einem Wettbüro und einem Café liegt vor, wenn die Ausgestaltung durch Liveübertragungen und Gastronomie darauf ausgelegt ist, den Kunden zum längeren Aufenthalt über die bloße Abgabe von Wetten hinaus zu animieren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419

    Gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen eines Vorhabens

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Für ein Kerngebiet typisch ist eine solche Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebes eine maßgebende Rolle spielt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris; vorgehend VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris, Rn. 33).

    Im Rahmen einer Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation jedoch vor allem auch zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider Vorhabensbestandteile "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.).

    Dieser Betrieb stellt sich mit einer Gesamtfläche von 127, 89 m2 als eine Vergnügungsstätte dar, die gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten zulässig ist, da sie mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2 darauf angelegt ist, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 07.09.2016 - 15 ZB 15.1632

    Zulassung der Berufung im Streit um Bordellbetrieb im Industriegebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich" erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und eine hinreichend räumliche Bestimmtheit des künftigen Planbereichs erkennbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 - 15 ZB 15.1632 - juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.6.2016 - OVG 2 S 3.16 - juris, Rn. 15).

    Wenngleich die Intention, bestimmte Gewerbebetriebe wie Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zu steuern, um einem Trading-Down-Effekt bzw. einer Verdrängung städtebaulich primär gewollter Nutzungen entgegenzuwirken, grundsätzlich ein sicherungsfähiges Planungsziel in einem größeren städtebaulichen Rahmen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 11), und mithin bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB, dessen Inhalt alleine der vollständige oder teilweise Ausschluss einer bestimmten Nutzung im Plangebiet sein soll, ohne dass weitere Festsetzungen zu erfolgen hätten, an das Mindestmaß der zu sichernden Planung andere Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Bebauungsplänen (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355 - juris, Rn. 62; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.8.2007 - 6 L 272/07 - juris, Rn. 31), ist der zu sichernde Planbereich nach der intendierten Bauleitplanung zu bestimmen.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Beabsichtigt eine Gemeinde für weite Teile ihres Gemeindegebietes einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - juris; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris, Rn. 27).
  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Beabsichtigt eine Gemeinde für weite Teile ihres Gemeindegebietes einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - juris; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris, Rn. 27).
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 9 B 10.363

    Erweiterung einer kerngebietstypischen Spielhalle; trennende Wirkung einer Straße

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris).
  • VG Ansbach, 09.04.2014 - AN 9 K 13.01321

    Betriebliche Einheit mit einem Vereinsheim, das mit fünf Flachbildschirmen und

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Für ein Kerngebiet typisch ist eine solche Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebes eine maßgebende Rolle spielt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 9 ZB 14.1419 - juris; vorgehend VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris, Rn. 33).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - NVwZ 2011, 748/749; BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2011 - 8 B 10278/11

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung - Nutzung als Wettbüro

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischen Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris, Rn. 14; B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 2 S 3.16

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Veränderungssperre; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich" erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und eine hinreichend räumliche Bestimmtheit des künftigen Planbereichs erkennbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 - 15 ZB 15.1632 - juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.6.2016 - OVG 2 S 3.16 - juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594
    Dass beide Einheiten durch eine räumlich bzw. funktionale Verbindung durch eine jeweils größere Attraktivität voneinander profitieren, kann für die Annahme einer Betriebseinheit in städtebaulicher Hinsicht von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris).
  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als

  • VG Gelsenkirchen, 02.08.2007 - 6 L 272/07

    Zurückstellung, Baugesuch, Bauantrag; zentraler Versorgungsbereich

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

  • VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 5 K 16.271

    Teil-Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielothek entgegen

  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

  • VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140

    Veränderungssperre; Wettbüro; fakt. Kerngebiet

  • VGH Bayern, 25.04.2013 - 15 ZB 13.274

    Wettbüro mit Sportsbar; Veränderungssperre; Vergnügungsstätte

  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; Verlängerung einer Veränderungssperre;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

  • VG Ansbach, 09.08.2022 - AN 9 K 21.02301

    Umnutzung von Gaststätte in Wettbüro - Kerngebietstypik

    Maßgeblich ist daher für das streitgegenständliche Wettbüro, ob dieses als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll (BVerwG, U.v. 21.02.1986 - 4 C 31.83; BayVGH, B.v. 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594; BeckOK BauNVO/Hornmann, BauNVO § 6 Rn. 72).

    Die Größe des Betriebs spielt daher zwar eine maßgebliche (BayVGH, B.v. 13.05.2016 - 9 ZB 14.1419; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594), aber nicht alles entscheidende Rolle.

  • VG Ansbach, 16.02.2024 - AN 9 K 21.01991

    Abgrenzung Wettbüro und Wettannahmestelle, räumlich-funktionale Einheit (bejaht),

    Im Rahmen der Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation jedoch vor allem auch zu berücksichtigen, ob sich die beiden Nutzungseinheiten "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt (VGH München, B.v. 13.4.2017 - 9 ZB 17.284 - beck-online Rn. 9; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594 - beck-online).
  • VG München, 09.05.2017 - M 1 K 15.3909

    Unzulässige Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in Spielhalle im Gewerbegebiet -

    Da dieser Bereich baulich nur durch eine Leichtbauwand und Glaselemente von der Spielhallenfläche abgetrennt sein soll und von ihm auch eine Aufsichtsfunktion für diese Spielhallenfläche ausgehen soll, besteht zwischen beiden Flächen eine räumlich-funktionale Betriebseinheit, die das Zusammenrechnen beider Flächen rechtfertigt (BVerwG, U.v. 29.10.1992 a.a.O. Rn. 4; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594 - juris Rn. 49).
  • VG Hannover, 22.10.2019 - 4 A 24/19

    Mischgebiet; Schankwirtschaft; Spielhalle

    Für diese Einschätzung spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2018 - OVG 2 S 37.17 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urteil vom 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594 -, juris Rn. 49; VG München, Urteil vom 16.05.2013 - M 11 K 12.3856 -, juris Rn. 22) im Falle der Klägerin, dass.
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