Rechtsprechung
VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
ÄthiopienRückkehr einer alleinerziehenden Frau - Gruppenverfolgung - verneint; Abschiebungsverbote (national) - verneint; exilpolitische Betätigung in Deutschland; EPPFG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verneinung einer Gruppenverfolgung bei der Rückkehr einer alleinerziehenden Asylbewerberin nach Äthiopien
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 25.02.2008 - 21 B 07.30363
Äthiopien; Nachfluchtgründe
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
Insgesamt lässt sich wohl den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften und Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass jedenfalls Personen, die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert und politisch überzeugt, d.h. nicht nur auf das Asylverfahren abzielend, betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer gerieren, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger überwacht (ebenso BayVGH, U. v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A in juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 8 A 4063/06
Antrag eines der Volksgruppe der Amharen und dem orthodoxen Glauben angehörigen …
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
Insgesamt lässt sich wohl den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften und Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass jedenfalls Personen, die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert und politisch überzeugt, d.h. nicht nur auf das Asylverfahren abzielend, betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer gerieren, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger überwacht (ebenso BayVGH, U. v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A in juris). - BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00
Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist; …
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
Eine Abänderung der einwöchigen Ausreisefrist ist trotz der Abweisung der Asylklage als (nur) unbegründet nicht angezeigt (BVerwG, U.v.3.4.202001 - 9 C 22/00 - juris Rn.18 ff.;… Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 37 AsylVfG Rn. 4;… Roth in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2012, § 34 AsylVfG Rn. 78, § 36 AsylVfG Rn. 12 ff., § 37 AsylVfG Rn.11).
- VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30427
Kein Abschiebungsverbot für Afghanen aus der Ostregion; Kabul als interne …
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 AsylVfG bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBL. 29011, 1565 f.; BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). - VG Würzburg, 07.04.2014 - W 3 K 14.30023
Äthiopierin; alleinstehend; keine soziale Gruppe; keine Gruppenverfolgung
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
Denn nach Würdigung der Erkenntnismittel ist nicht feststellbar, dass für jede (alleinstehende) Frau in Äthiopien ohne weiteres die aktuelle Gefahr eines Übergriffs in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 7.4.2014, W 3 K 14.30023 - juris Rz. 16 ff.). - BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 AsylVfG bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBL. 29011, 1565 f.; BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). - BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - infAuslR1991, 94, 95; BVerwG, U. vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). - BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber - …
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 8.5.1984 - 9 C 141.83 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). - BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen …
Auszug aus VG Ansbach, 22.12.2014 - AN 3 K 14.30398
An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - infAuslR1991, 94, 95; BVerwG, U. vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).