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   VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821   

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https://dejure.org/2011,67424
VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821 (https://dejure.org/2011,67424)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821 (https://dejure.org/2011,67424)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - AN 14 K 10.01821 (https://dejure.org/2011,67424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenbeitrag, Berechnung, "besondere Härte", Heranziehung in angemessenem Umfang, unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Ansbach, 25.09.2008 - AN 14 K 06.03973

    Kostenbeitrag; zum Begriff der "besonderen Härte"; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821
    Auf die hiergegen erhobene Klage wurde der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2006 mit Urteil vom 25. September 2008 (Az: AN 14 K 06.03973) aufgehoben.

    Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 verwies der Klägerbevollmächtigte erneut auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2008 (AN 14 K 06.03973), mit dem der Klage gegen einen früheren Kostenbeitragsbescheid des Beklagten stattgegeben worden war.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren AN 14 K 06.03973 Bezug genommen.

    Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind in den streitgegenständlichen Bescheiden i.d.F. des Widerspruchsbescheides die Beanstandungen, die zur Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2006 im Urteil vom 25. September 2008 (AN 14 K 06.03973) geführt haben, hinreichend berücksichtigt worden.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821
    Schließlich ist zu beachten, dass die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen ist, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10/09 = NJW 2011, 97 - 100).

    Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).

    Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch genommenen angesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 28.3.1984, a.a.O., vom 2.5.1990, a.a.O.) bzw. die Leitlinien aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).

  • BGH, 02.05.1990 - XII ZR 72/89

    Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821
    Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).

    Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch genommenen angesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 28.3.1984, a.a.O., vom 2.5.1990, a.a.O.) bzw. die Leitlinien aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821
    Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28.5.1984 - IV BZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2.5.1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.) soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 15.02.2011 - 12 C 10.3046

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01821
    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind regelmäßig jedenfalls in Höhe des darin enthaltenen Anteils für den Lebensunterhalt zweckidentisch mit Jugendhilfeleistungen (BayVGH, Beschluss vom 15.2.2011, 12 C 10.3046, juris).
  • VG Düsseldorf, 14.02.2012 - 19 K 3225/09

    Zulässigkeit der Erhebung eines Kostenbeitrages bei Eltern gemäß §§ 91 ff. SGB

    vgl. insoweit auch VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2011 - AN 14 K 10.01821 -, zitiert nach juris.
  • VG Ansbach, 01.12.2011 - AN 14 K 11.00498

    Kostenbeitrag

    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 6 K 13.01029

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Einkommensermittlung; Angemessenheit -

    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
  • VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 12.00555

    Kostenbeitrag; Ermittlung des Einkommens; Angemessenheit des Kostenbeitrags

    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (vgl. BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821, vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073 und vom 1.12.2011 - AN 14 K 11.00498, AN 14 K 11.00992).
  • VG Ansbach, 17.07.2014 - AN 6 K 13.01988

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; erhöhte Aufwendungen durch Pflege von

    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
  • VG Ansbach, 16.05.2013 - AN 14 K 12.01971

    Kostenbeitragspflicht nur für stationäre Unterbringung

    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
  • VG Ansbach, 14.11.2013 - AN 6 K 13.00713

    Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung; Feststellung der

    Hierbei ist auf das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen als maßgebliches Einkommen abzustellen (BVerwG vom 19.8.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.2.2011 - AN 14 K 10.01821 - und vom 7.4.2011 - AN 14 K 08.02073).
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