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   VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307   

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VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307 (https://dejure.org/2020,35857)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307 (https://dejure.org/2020,35857)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. September 2020 - AN 17 E 20.50307 (https://dejure.org/2020,35857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VO (EU) Nr. 1560/2003 Art. 5, Art. 11; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 10, Art. 17 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a; VwGO § 123
    Verpflichtung zur Zuständigerklärung für ein Asylverfahren

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Ansbach, 06.04.2020 - AN 17 E 20.50103

    Ablehnung des Übernahmeersuchens durch das Bundesamt - Humanitäre

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Beweise im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO und Anhang II, Verzeichnis A, Ziffer I. 1 bis 3 der VO (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) liegen hier nur insoweit vor, als die Identität der Antragstellerin zu 1) durch ihre afghanische Tazkira (S. 39 ff. der Bundesamtsakte mit Übersetzung) als Registerauszug belegt ist (zur Beweiseigenschaft einer afghanischen Taskira: VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - juris Rn. 35) und auch seitens der Antragsgegnerin nicht durch den gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. a, ii erforderlichen Gegenbeweis widerlegt wurde.

    Allerdings räumt Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wie sich bereits aus der Überschrift "Ermessensklauseln" des Art. 17 Dublin III-VO ergibt, dem ersuchten Mitgliedstaat einen Ermessensspielraum ein, ob er die Zuständigkeit für den Antragsteller übernimmt (etwa VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - juris Rn. 23, 29 ff.).

    Die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO erfordert die Abwägung aller Belange aller Betroffenen (so VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - juris Rn. 41).

  • VG Ansbach, 13.08.2020 - AN 17 E 20.50216

    Erfolgreicher Eilantrag syrischer, in Griechenland aufenthältlicher Asylbewerber

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Denn ohne eine Mitteilung der Zuständigkeitsübernahme an die zuständigen griechischen Behörden würde die begehrte Familienzusammenführung der sich noch in Griechenland befindlichen Antragstellerinnen mit dem in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder nicht in Gang gesetzt (so auch der Tenor bei VG Ansbach, B.v. 13.8.2020 - AN 17 E 20.50216 - juris).

    Dies gilt umso mehr, als die letztmalige Ablehnung der Übernahme der Antragstellerinnen durch die Antragsgegnerin vom 18. November 2019 bereits etwa 10 Monate zurückliegt (VG Ansbach, B.v. 13.8.2020 - AN 17 E 20.50216 - juris Rn. 44).

    Zuletzt besteht - wie oben dargelegt - ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für ein Obsiegen in einer gedachten Hauptsache (VG Ansbach, B.v. 13.8.2020 - AN 17 E 20.50216 - juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18

    Versäumen der Zuständigkeitsfrist bei einem Übernahmegesuch im Rahmen des Dublin

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Eine solche beziehungsweise umgekehrt ein möglicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin ergibt sich für die Antragstellerinnen jedenfalls aus der humanitären Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, auch soweit sie sich aus dem Ausland auf sie berufen (VG Freiburg, B.v. 18.6.2020 - A 3 K 1718/20 - juris Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958 - juris Rn. 23; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 20; s.a. BVerwG, B.v. 2.7.2019 - 1 AV 2/19 - juris Rn. 12).

    Ein Verweis auf die griechischen Gerichte trägt insofern nicht, als diese nicht das Bundesamt als Behörde der Bundesrepublik zur Zuständigkeitsübernahme verpflichten könnten (so VG Berlin, B.v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 21; a.A. etwa VG Bayreuth, B.v. 17.02.2020 - B 8 E 19.50589, BeckRS 2020, 15734 Rn. 50 ff.; offenlassend VG Düsseldorf, B.v. 28.1.2020 - 15 L 3299/19.A - BeckRS 2020, 1383 Rn. 35).

    Wenn das Asylverfahren in Griechenland durchgeführt und abgeschlossen ist, greifen in der Folge die Regelungen der Dublin III-VO nicht mehr ein (vgl. Art. 1 Dublin III-VO) und die Familienzusammenführung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO wird auf Dauer ausgeschlossen (vgl. auch VG Münster, B. v. 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 69; VG Berlin, B. v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 36; VG Wiesbaden, B. v. 25.4.2019 - 4 L 478/19.WI.A).

  • BVerwG, 02.07.2019 - 1 AV 2.19

    Antragsbefugnis; Dublin-Verfahren; Familienangehöriger; Familienzusammenführung;

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Die für asylrechtliche Streitigkeiten (vgl. für Streitigkeiten nach der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 -1 AV 2/19 - juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO und auch § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO greift daher nicht, denn die Antragstellerinnen haben weder i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ihren Aufenthalt nach den Vorschriften des Asylgesetzes zu nehmen noch verfügen sie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO), weshalb für die örtliche Zuständigkeit nur die Auffangregelung des § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO in Betracht kommt.

    Im vorliegenden Fall ist dies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), das seinen Sitz in Nürnberg und mithin nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO im Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach hat (zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.7.2019 - 1 AV 2/19 - juris Rn. 6).

    Eine solche beziehungsweise umgekehrt ein möglicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin ergibt sich für die Antragstellerinnen jedenfalls aus der humanitären Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, auch soweit sie sich aus dem Ausland auf sie berufen (VG Freiburg, B.v. 18.6.2020 - A 3 K 1718/20 - juris Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958 - juris Rn. 23; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 20; s.a. BVerwG, B.v. 2.7.2019 - 1 AV 2/19 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    § 58 Abs. 1a AufenthG begründet damit eine eigenständige Vollzugsvoraussetzung der Abschiebung, die zur Überzeugungsgewissheit der Behörde oder des Gerichts feststehen muss und hat den Schutz von Minderjährigen vor Abschiebung erheblich verbessert (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12 - NVwZ 2013, 1489 Rn. 20).

    Die geschilderten materiellen und verfahrensrechtlichen Sicherungen haben das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, dem § 58 Abs. 1a AufenthG die gleiche Qualität wie einem nationalen Abschiebungsverbot zuzubilligen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13/12 - NVwZ 2013, 1489 Rn. 22).

  • VG Freiburg, 18.06.2020 - A 3 K 1718/20

    Ablehnung eines Aufnahmegesuchs

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Das zusätzlich beantragte Hinwirken der Antragsgegnerin auf die Überstellung ist lediglich als unselbstständiger Annex zu betrachten, da die Überstellung selbst im Zuständigkeitsbereich der griechischen Behörden liegt (vgl. VG Freiburg, B.v. 18.6.2020 - A 3 K 1718/20 - BeckRS 2020, 14063 Rn. 23) und überdies bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die in ihrer Sphäre liegenden Folgemaßnahmen der Zuständigkeitsübernahme ergreifen wird.

    Eine solche beziehungsweise umgekehrt ein möglicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin ergibt sich für die Antragstellerinnen jedenfalls aus der humanitären Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, auch soweit sie sich aus dem Ausland auf sie berufen (VG Freiburg, B.v. 18.6.2020 - A 3 K 1718/20 - juris Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958 - juris Rn. 23; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 20; s.a. BVerwG, B.v. 2.7.2019 - 1 AV 2/19 - juris Rn. 12).

  • VG Münster, 20.12.2018 - 2 L 989/18
    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Wenn das Asylverfahren in Griechenland durchgeführt und abgeschlossen ist, greifen in der Folge die Regelungen der Dublin III-VO nicht mehr ein (vgl. Art. 1 Dublin III-VO) und die Familienzusammenführung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO wird auf Dauer ausgeschlossen (vgl. auch VG Münster, B. v. 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 69; VG Berlin, B. v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 36; VG Wiesbaden, B. v. 25.4.2019 - 4 L 478/19.WI.A).
  • EGMR, 30.07.2013 - 948/12

    BERISHA v. SWITZERLAND

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte spielen dabei insbesondere das Alter des Kindes, der Umfang der Bindung des Kindes zu Familienmitgliedern, mit denen es zusammengeführt werden soll, sowie der Umstand, ob das Kind unabhängig von seiner Familie eingereist ist, eine Rolle (vgl. EGMR, U.v. 30.7.2013 - Nr. 948/12 - BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]).
  • VG Bremen, 07.02.2020 - 5 V 2557/19

    Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO bei in Deutschland lebender Tante

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Ein weiteres Indiz für verwandtschaftliche Beziehungen ist, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie ... ... den gleichen Nachnamen tragen (so auch VG Bremen, B.v. 7.2.2020 - 5 V 2557/19 - juris Rn. 33) sowie mit den Geburtsjahren 2003 (Antragstellerin zu 2), 2005 (Antragstellerin zu 3)) und 2008 (* ... ...*) allesamt innerhalb eines Zeitintervalls liegen, das für Geschwister jedenfalls nicht untypisch ist.
  • VG Ansbach, 28.04.2020 - AN 17 E 20.50157

    Rechtswidrig ergangene Ablehnung eines Übernahmeersuchens Griechenlands zur

    Auszug aus VG Ansbach, 24.09.2020 - AN 17 E 20.50307
    Da im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO die Fristen und Verfahrensabläufe der Art. 21 ff. Dublin III-VO und Art. 5 Dublin-DVO nicht gelten, was sich gesetzestechnisch daraus ergibt, dass Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO in den Unterabsätzen 2 und 3 eigene Verfahrensregeln und Fristen (und größtenteils eben keine Fristen) aufstellt und im Übrigen nach nationalem Recht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt gilt, können nach Ansicht des Einzelrichters auch die besagte Stellungnahme der Antragstellerin zu 1) vom 1. September 2020 sowie die der Pflegeperson ... ... vom 17. August 2020 und die der Sozialmanufaktur ... vom 19. September 2018, allesamt mit dem Antragschriftsatz vom 7. September 2020 eingereicht, für die gerichtliche Prüfung berücksichtigt werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.4.2020 - AN 17 E 20.50157 - juris Rn. 40); anders wäre dies nur im Rahmen der Art. 7 ff. Dublin III-VO, da hier die Verfahrens- und Fristenregeln der Art. 21 ff. Dublin III-VO greifen würden, über die sich § 77 AsylG als nationales Recht nicht hinwegsetzen kann.
  • VG Ansbach, 18.06.2020 - AN 17 E 20.50166

    Nachzugsanspruch zu minderjährigen Familienangehörigen aus Griechenland im

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • VG Wiesbaden, 25.04.2019 - 4 L 478/19

    Familieneinheit, Aufnahmeersuchensfrist, Fristablauf

  • VGH Bayern, 03.06.2002 - 7 CE 02.637
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

  • VG Bayreuth, 17.02.2020 - B 8 E 19.50589

    Anordnungsanspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO für einen in Griechenland

  • VG Düsseldorf, 28.01.2020 - 15 L 3299/19
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

  • VG Ansbach, 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958

    Rechtsschutz gegen Ablehnung eines Übernahmeersuchens auf Familienzusammenführung

  • VG Ansbach, 20.10.2020 - AN 17 E 20.50328

    Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für ein Asylverfahren eines

    Jedoch kann zunächst als Indiz für eine Geschwisterbeziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Dublin III-VO und Anhang II, Verzeichnis B I. 1. Dublin-DurchführungsVO gewertet werden, dass die Antragsteller und die Referenzperson ... je den gleichen Nachnamen tragen (VG Bremen, B.v. 7.2.2020 - 5 V 2557/19 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 24.9.2020 - AN 17 E 20.50307 - n.v.).
  • VG Ansbach, 01.04.2021 - AN 17 E 21.50079

    Nachzug der Ehefrau zu dem in Deutschland lebenden Ehepartner im Dublin-Verfahren

    Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur anzunehmen, wenn über das regelmäßig bestehende Interesse von Ehepaaren an einer Familienzusammenführung konkret und im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen und jede andere Entscheidung als eine Zusammenführung der genannten Personen als unvertretbar erscheinen ließen (eine solche Härte für das Verhältnis von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern grds. annehmend VG Ansbach, B.v. 24.9.2020 - AN 17 E 20.50307 - n.v.; s.a. EGMR, U.v. 30.7.2013 - Nr. 948/12 - BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]; EuGH, U.v. 27.6.2006 - C-540/03 - NVwZ 2006, 1033 Rn. 73-75).
  • VG Ansbach, 18.06.2021 - AN 17 E 21.50114

    Kein Anspruch der sich in Griechenland aufhaltenden Familie eines in Deutschland

    Nach der Rechtsprechung der Kammer wurde eine solche Härte entsprechend dieser Vorgaben im Verhältnis von jüngeren minderjährigen Kindern zu ihren Eltern angenommen (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.12.2020 - AN 17 E 20.50375 - 7- und 8-jährige Kinder; B.v. 5.5.2021 - AN 17 E 21.50066 - 10-jähriges Kind; B.v. 24.9.2020 - AN 17 E 20.50307 - 12-jähriges Kind; B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - 13-jähriges Kind - überwiegend juris), wobei das Gericht bis zu einem Alter von zwölf Jahren auch regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht (VG Ansbach, B.v. 3.12.2020 - AN 17 E 20.50375 - juris Rn. 44), weil Kinder in diesem Alter in aller Regel auf die Fürsorge nicht nur irgendeines Erwachsen, sondern gerade ihrer Eltern angewiesen sind.
  • VG Ansbach, 20.10.2020 - AN 17 V 20.50334

    Vollstreckungsrecht: Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Vollstreckungsschuldnerin mit unanfechtbarem Beschluss vom 24. September 2020 (AN 17 E 20.50307) verpflichtet, sich für das Asylverfahren der Vollstreckungsgläubiger gegenüber Griechenland für zuständig zu erklären.
  • VG Ansbach, 11.02.2022 - AN 17 E 22.50005

    Erfolgreiches Aufnahmegesuch von Familienangehörgen im Dublin-Verfahren

    Nach der Rechtsprechung der Kammer wurden Härtefälle entsprechend dieser Vorgaben im Verhältnis von jüngeren minderjährigen Kindern zu ihren Eltern angenommen (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.12.2020 - AN 17 E 20.50375 - 7- und 8-jährige Kinder; B.v. 5.5.2021 - AN 17 E 21.50066 - 10-jähriges Kind; B.v. 24.9.2020 - AN 17 E 20.50307 - 12-jähriges Kind; B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - 13-jähriges Kind - überwiegend juris).
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