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   VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128   

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VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128 (https://dejure.org/2018,47976)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128 (https://dejure.org/2018,47976)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.00128 (https://dejure.org/2018,47976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 36 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 49; TierSchG § 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 2a S. 1, § 16, § 21 Abs. 5; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 1, § 167 Abs. 2
    Nebenbestimmung zu einer Hundeausbildungserlaubnis

  • rewis.io

    Nebenbestimmung zu einer Hundeausbildungserlaubnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Schleswig, 02.03.2017 - 1 A 56/15

    Nebenbestimmung in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule zu Impfschutz,

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Darüber hinaus weist der Bevollmächtigte der Klägerin auf zwei Urteile des VG Schleswig-Holstein (darunter U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris) hin, wonach Impfauflagen unverhältnismäßig seien sowie auf ein Urteil des VG Ansbach (U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris), das eine "Impfauflage" für rechtmäßig erklärt hat.

    Dass die Nebenbestimmung zugleich dem Schutz der Hundepopulation insgesamt dient und ein tierseuchenschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist lediglich Reflex der Regelung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

    Der Auflage ist insoweit die Eignung abzuerkennen, die am Gruppentraining teilnehmenden Tiere vor vermeidbaren Leiden zu bewahren, als der Klägerin nicht bei allen Hunden die Feststellung eines wirksamen Impfschutzes, wie es die Auflage verlangt, gelingen wird (vgl. dazu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

    Es entspricht im Übrigen auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris Rn. 37; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 25.10.2012 - W 5 K 11.590, juris Rn. 56).

    Dieser Auslesevorgang ist der Klägerin nicht möglich, wenn sie nicht über ein entsprechendes Lesegerät verfügt (vgl. dazu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris Rn. 42).

    Schließlich kann mit einer Überprüfung die Einhaltung konkreter Erlaubnisvoraussetzungen sichergestellt werden, darunter die Sachkunde des Hundetrainers (anders VG Berlin, U.v. 22.6.2016 - 24 K 239.15, juris, für das die Auferlegung einer Dokumentationspflicht nicht vorrangig dem Schutz der Tiere i.S.d. § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. dient und das die Dokumentationspflicht zudem als unverhältnismäßig betrachtete, wobei hier zusätzlich Name und Anschrift der Hundehalter, Name und Mikrochip-Nummer des Hundes, Ziel der Ausbildung, Beginn und Ende der Ausbildung sowie bestehende ordnungsbehördliche Anordnungen zu dokumentieren waren; ähnlich VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris mit ebenfalls weitergehenden Dokumentationsanforderungen).

    Der Einwand des Bevollmächtigten, die Auflage sei unverhältnismäßig, weil der Klägerin eine Dauerüberwachung ihrer Kunden im Sinne einer "Vorratsdatenspeicherung" auferlegt werde, greift nicht, da ein solches Verhalten von der Klägerin gar nicht verlangt ist (anders gelagert war der Sachverhalt in VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09

    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Es ist somit unerheblich, wenn mit der Auflage auch Ziele außerhalb des Tierschutzrechts verfolgt werden, solange es sich um eine bloße Nebenfolge handelt, die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG aber Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris).

    Sie verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris).

    Dass die Nebenbestimmung zugleich dem Schutz der Hundepopulation insgesamt dient und ein tierseuchenschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist lediglich Reflex der Regelung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

    Unschädlich ist, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2001 - 11 LA 540/09, juris Rn. 19).

  • VG Ansbach, 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338

    Impfnachweis für Teilnahme am Gruppenunterricht in Hundeschule

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Darüber hinaus weist der Bevollmächtigte der Klägerin auf zwei Urteile des VG Schleswig-Holstein (darunter U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris) hin, wonach Impfauflagen unverhältnismäßig seien sowie auf ein Urteil des VG Ansbach (U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris), das eine "Impfauflage" für rechtmäßig erklärt hat.

    Sie verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris).

    Diese Leitlinie sieht das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten an (vgl. bereits VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Als Auflagen sind die Nebenbestimmungen zur Ausbildung exklusiv durch die Klägerin, zur Auferlegung einer Dokumentationspflicht sowie zum Impfschutz mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00, juris).

    Da es sich nicht um modifizierende Auflagen handelt, die den Erlaubnisinhalt verändern, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (BVerwG, U.v. 22.11.2000, a.a.O. und U.v. 17.2.1984 - 4 C 70/80, juris).

    Der begünstigende Hauptverwaltungsakt, hier die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG, kann ohne die Nebenbestimmungen mit diesem Inhalt bestehen bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00, juris = BVerwGE 112, 221, 224).

  • VGH Bayern, 14.03.2018 - 9 ZB 17.429

    Unzulässige Anordnung eines Impfgebots im Zusammenhang mit der

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Die Impfung der auszubildenden Hunde ist hiervon ebenso wenig erfasst wie deren Überwachung (BayVGH, B.v. 14.3.2018 - 9 ZB 17.429, Rn. 5).

    Die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG soll nach der Intention des Gesetzgebers sicherstellen, dass Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, weil sich Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können (vgl. BT-Drucks. 17/11811, S. 29; BayVGH, B.v. 14.3.2018 - 9 ZB 17.429).

  • VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282

    Tierschutz; gewerbsmäßige Hundezucht; Zuchtkartei

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Dabei kommen insbesondere Auflagen in Betracht, die die Einhaltung des § 2 TierSchG sicherstellen, d.h. Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG im Blick haben, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris), Auflagen, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG, oder Auflagen, die gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG im Blick haben, dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

    Dabei dient eine Auflage der Gefahrenabwehr, so dass der Erlass einer solchen Auflage nicht voraussetzt, dass bereits Verstöße gegen § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris).

  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1146/11

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Im Gegensatz zu dieser lässt er nämlich den Bestand einer Erlaubnis nicht automatisch entfallen, sondern erfordert eine eigenständige Entscheidung der Behörde über den Widerruf, insbesondere die Ausübung des Ermessens, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird (vgl. VG Münster, U.v. 9.3.2012 - 1 K 1146/11, juris, Rn. 38 mit Hinweis auf Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681, 684 f.).

    Auch bei Dauerverwaltungsakten ermächtigt die Vorschrift nur zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts einmalig erfüllt werden, nicht jedoch zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt bleiben (VG Münster, U.v. 9.3.2012 - 1 K 1146/11, juris Rn. 40; vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 6 C 37/14, juris).

  • VG Würzburg, 25.10.2012 - W 5 K 11.590

    Widerruf der Erlaubnis zur Haltung von Hunden in einem Tierheim; Verein als

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Es entspricht im Übrigen auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris Rn. 37; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 25.10.2012 - W 5 K 11.590, juris Rn. 56).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2014 - 11 ME 228/14

    Erlaubnispflichtigkeit einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung sowie einer Anleitung

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Dies erfährt insofern eine Einschränkung, als nur die gewerbsmäßige Tätigkeit unter dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG steht, wobei gewerbsmäßiges Handeln vorliegt, wenn eine Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 CE 15.934

    Einstweilige Anordnung; Überschreitung der Hauptsache; Erlaubnispflicht für

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128
    Verbände und Vereine unterliegen nicht der Erlaubnispflicht, soweit sie eine Ausbildung von Hunden ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur für Mitglieder anbieten (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934, juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 22.06.2016 - 24 K 239.15

    Erlaubnis, für Dritte Hunde auszubilden

  • VG Würzburg, 17.09.2018 - W 8 K 18.469

    Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

  • BVerwG, 09.12.2015 - 6 C 37.14

    Ersatzschule; Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule;

  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 18.406

    Erlaubnis zum Verbringen von Tieren ins Inland zum Zweck der Abgabe oder

    Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 5 sei rechtswidrig, da eine Rechtsvorschrift, die die Hinzufügung eines weiteren Widerrufsvorbehalts oder auch der weiteren Vorbehalte gestatte, nicht ersichtlich sei, aber zwingend erforderlich wäre (vgl. Urteil des VG Ansbach vom 26. November 2018, Az.: AN 10 K 17.00128, Rn. 19 ff.).

    Hierzu führt das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.00128 - juris Rn. 26 ff. aus:.

    Hierbei schließt sich das Gericht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128 - juris Rn. 32) an.

  • VG Düsseldorf, 15.05.2020 - 23 K 19307/17

    Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde

    Die "Leitlinie zur Impfung von Kleintieren" der StIKo Vet FLI in der derzeitigen Fassung (Stand 1. Februar 2019) bzw. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide gültigen Fassung (Stand: 3. März 2017), die als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigen ist, vgl. VG Ansbach, Urteile vom 19. Dezember 2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris, Rn. 31, und vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.01531 -, juris, Rn. 32 und - AN 10 K 17.00128 -, juris, Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 2. März 2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 34, sieht regelmäßig eine Impfung gegen die Core-Komponenten Tollwut, Staupe, HCC, Leptospirose, Parvovirose sowie in Phasen einer erhöhten Infektionsgefahr eine Impfung gegen die Non-Core-Komponente Zwingerhusten vor.
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