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   VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743   

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VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743 (https://dejure.org/2013,4850)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743 (https://dejure.org/2013,4850)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - AN 11 K 12.01743 (https://dejure.org/2013,4850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erfolglose Klage einer Nachbargemeinde gegen WKA-Genehmigung auf dem Gebiet der Standortgemeinde;Keine subjektiven Rechte verletzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 1 N 12.1304

    Normenkontrollantrag einer benachbarten Gemeinde gegen Bebauungsplan;

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Dieses Betonen des subjektiv-rechtlichen Kontrollansatzes entspricht gerade auch der Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung bei der Klage von Nachbargemeinden auch in Immissionsschutzrecht und im Bau(planungs)recht, vgl. zum Beispiel BayVGH, Urteil vom 1.8.2012, 1 N 12.1304.

    Auch aktuell betont der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 1. August 2012 (1 N 12.1304), dass es sich von selbst versteht, dass ein auf vermeintliche Interessen der Gemeindebürger bezogenes Vorbringen, die genehmigte Anlage sei "weit und deutlich einsehbar", kein Belang einer Nachbargemeinde ist, der im Rahmen (auch einer Abwägung) bei der Einzelgenehmigungserteilung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müsste; auch soweit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes gerügt werde, fehle es hierfür im dortigen Fall an jeglicher Konkretisierung, welches besondere Ortsbild von welchem Standort aus betrachtet durch die dortige Anlage beeinträchtigt sein sollte - Gleiches gilt für den vorliegenden Fall der Genehmigung der zwei WKA in Anbetracht der Tatsache, dass die klagende Nachbargemeinde hier nicht substantiiert konkretisiert hat, welches besondere Ortsbild bei ihr vorliege, jedenfalls aus der Akte lässt sich nur ein kleiner weilerartiger Ortsteil mit Wohnbebauung und ringsherum befindlichem, durch Felder geprägten Außenbereich ausmachen, was dem Maßstab nicht genügt (vgl. ergänzend unten).

    In der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 1.8.2012, 1 N 12.1304) wird dies dahingehend ausgelegt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, was als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots zu verstehen ist (BVerwG vom 1.8.2002, BVerwGE 117, 25), die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind; die Vorschrift verlangt daher einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordere eine Koordination der gemeindlichen Belange; die planende Gemeinde unterliege einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung (BVerwG a.a.O.).

    Es geht damit auch in Unterform der "Ziel"-Frage nicht um den Kontext des § 1 Abs. 4 BauGB, nach welchem Bauleitpläne (der Standortgemeinde) den "Zielen" der Raumordnung anzupassen wären; dieser Aspekt ist nicht nur nicht von den Fakten hier einschlägig, vielmehr räumt diese Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB auch einer Nachbargemeinde überhaupt keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition ein (BayVGH, Urteil vom 1.8.2012, 1 N 12.1304); zudem kommt im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes dem § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB als speziellere Vorschrift gegenüber § 1 Abs. 4 BauGB der Vorrang zu (BayVGH a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 22 CS 08.2672

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Ein Beteiligungsrecht nach § 36 BauGB steht der Nachbargemeinde gerade nicht zu, BayVGH, Beschluss vom 19.2.2009, 22 CS 08.2672.

    Dies betont auch die ständige Rechtsprechung: So führt beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem schon zitierten Beschluss vom 19. Februar 2009, 22 CS 08.2672, aus, dass eine Gemeinde - auch eine Nachbargemeinde - nicht, da nicht zu eigener Rechtsposition zählend, gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen mit Erfolg geltend machen kann (BVerwG vom 5.11.2002 in DVBl 2003, 211), ebenso wenig kann die Gemeinde naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (BayVGH vom 3.2.2009, 22 CS 08.3194).

    (4) Die hier klagende Nachbargemeinde dringt rechtlich auch nicht durch über die These der Verletzung des sogenannten Selbstgestaltungsrechts, welches dem übergeordneten Schutzbereich der verfassungsrechtlichen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird: Hierzu führt zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 a.a.O. aus, eine Nachbargemeinde könne zwar grundsätzlich dieses Selbstgestaltungsrecht für sich reklamieren.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließt in seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 a.a.O. eine Rechtsverletzung der Nachbargemeinde schon aus, wenn ein Abstand zum Ortsrand des Ortsteils von ca. 580 m eingehalten ist im Verhältnis zu der im dortigen Fall errichteten einzelnen WKA.

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    In der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 1.8.2012, 1 N 12.1304) wird dies dahingehend ausgelegt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, was als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots zu verstehen ist (BVerwG vom 1.8.2002, BVerwGE 117, 25), die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind; die Vorschrift verlangt daher einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordere eine Koordination der gemeindlichen Belange; die planende Gemeinde unterliege einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung (BVerwG a.a.O.).

    (6) Auch das "einfache" Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist vorliegend nicht verletzt: Diesbezüglich führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof a.a.O. aus, dass grundsätzlich Belange einer Gemeinde, die keine Auswirkungen gewichtiger Art darstellen, jedoch mehr als geringfügig betroffen sind, im Rahmen des Abwägungsgebots nach dieser Norm des § 1 Abs. 7 BauGB beachtlich sein können; in dieser Hinsicht genießen benachbarte Gemeinden keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG vom 1.8.2002 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 22 ZB 09.1175

    Windkraftanlagen; Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung; Planungshoheit

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Die gleiche Argumentation findet sich seitens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch in zahlreichen weiteren Entscheidungen, zum Beispiel auch im Beschluss vom 22. Februar 2010, 22 ZB 09.1175.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt diesen Gedanken in seinem Beschluss vom 22. Februar 2010 (22 ZB 09.1175 u.a.) auf und ergänzt ihn dahin, dass unter diesen Ansatz des Selbstgestaltungsrechtes als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts hier bei § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch der dortige ungeschriebene Belang des bauplanungsrechtlichen (- gegenseitigen -) Rücksichtnahmegebots - auch zugunsten einer Nachbargemeinde - falle.

  • VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1667

    Windkraftanlagen; Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung; Planungshoheit

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Diese Rechtssituation ist dermaßen geklärt, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. März 2010 (22 ZB 09.1667 u.a.) damit diesbezüglich begnügen konnte, festzuhalten, es fehle an der Klärungsbedürftigkeit zu der dort aufgestellten Frage, welche Rechte einer Nachbargemeinde im Vergleich zur Standortgemeinde zustünden, denn Reichweite bzw. Schutzwirkung der kommunalen Planungshoheit gegenüber den Planungs- und Gestaltungsrechten benachbarter Gemeinden sei bereits höchstrichterlich geklärt, wobei er dort auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2009 mit dortigen Belegquellen hinweist.

    Ausdrücklich formulierte dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls schon erwähnten Beschluss vom 4. März 2010 (22 ZB 09.1667 u.a.) dahin, dass sich Nachbargemeinden nicht aus eigenem Recht auf entgegenstehende öffentliche Belange (§ 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB) berufen können (ebenso BayVGH vom 3.2.2009 a.a.O.), womit auch die Belange des Vogelschutzes und der Landschaftsästhetik mangels diesbezüglicher eigener Rechtsposition der Nachbargemeinde nicht von Relevanz sind - die hiesige Kritik der Klägerseite um Gutachten zu Fledermäusen, Rotmilan etc. geht daher vorliegend an der streitgegenständlichen Relevanz vorbei und ist nicht weiter zu hinterfragen.

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Aus dem Selbstgestaltungsrecht erwüchsen Abwehransprüche der Nachbargemeinde aber allenfalls dann, wenn diese durch Maßnahmen betroffen werde, die das Ortsbild entscheidend prägten und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Nachbargemeinde einwirkten (BVerwG vom 15.4.1999 in NVwZ-RR 1999, 554) - gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben habe die Nachbargemeinde hingegen hinzunehmen; da bei einem privilegierten Vorhaben wie hier die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen über § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entfalle, sei die Annahme eines Abwehrrechts mit diesem Ansatz zusätzlich erschwert (BayVGH vom 31.10.2008, 22 CS 08.2369).

    Projiziert man diese geringe Abstandsmeinung auf die im vorliegenden Fall gegebene Errichtung von zwei WKA, so sind die hier den Beteiligten bekannten Abstände erheblich weiter: Zur ersten der beiden WKA ist der Minimalabstand zum Ortsrand deutlich weiter (zum nächsten Wohnhaus über 900 m liegend), zur zweiten WKA noch weiter (bis zum dortigen Wohnhaus schon über einen Kilometer) angesichts dessen ist auch im vorliegenden Fall in der Diktion des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes a.a.O. nicht dargelegt, dass von diesen Vorhaben eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde, gegeben wären, welche eine erhebliche Beeinträchtigung nahelegen könnten (Maßstab nach Bundesverwaltungsgericht vom 15.4.1999 in NVwZ-RR 1999, 554).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Dieser allgemeine Grundsatz des öffentlichen Rechts gilt auch gerade für Nachbargemeinden; so betont zum Beispiel auch das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschluss vom 5.11.2009, 6 L 1382/09), dass eine auf Grund der Klage eines Dritten angefochtene Genehmigung auch in einem Rechtsstreit um die Genehmigung von WKA nur aufgehoben werden kann, wenn der Nachbar als Dritter durch diese Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird, was auch für die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch eine Gemeinde, explizit eine Nachbargemeinde, gilt - so schon BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, 4 C 36.86.
  • BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94

    Einkaufszentrum: Interkommunale Abstimmung von Bebauungsplänen?

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Jedoch geht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über diesen Ansatz hinaus und will § 2 Abs. 2 BauGB zu Gunsten (wohl auch) der Nachbargemeinde nutzbar machen auch innerhalb einer Vorhabensgenehmigungsbetrachtung bei § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB: So führte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Januar 1995 (4 NB 42/94) aus, dass es zwar einer (materiellen) gemeindenachbarlichen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB bereits dann bedürfe, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kämen, wobei in diesem Kontext um § 2 Abs. 2 BauGB nicht - im Gegensatz zu obigen Prüfungskriterien - Voraussetzung sei, dass eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört werde oder dass wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen würden.
  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Dies betont auch die ständige Rechtsprechung: So führt beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem schon zitierten Beschluss vom 19. Februar 2009, 22 CS 08.2672, aus, dass eine Gemeinde - auch eine Nachbargemeinde - nicht, da nicht zu eigener Rechtsposition zählend, gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen mit Erfolg geltend machen kann (BVerwG vom 5.11.2002 in DVBl 2003, 211), ebenso wenig kann die Gemeinde naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (BayVGH vom 3.2.2009, 22 CS 08.3194).
  • VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01962

    Genehmigung von 2 Windkraftanlagen; Klagen von Privatpersonen erfolglos

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2013 - AN 11 K 12.01743
    Im hiesigen Fall gilt dies auch bei zwei WKA nicht nur wegen des genannten sehr großen Abstandes, der im Übrigen auch zur Abweisung der Klagen von Privatklägern am Ortsrand führte (AN 11 K 12.01962/01963, U. v. 27.2.2013), sondern auch in Zusammenschau mit der dort existenten Windfarm, denn die jeweiligen Abstände sind gestaffelt und groß, die auch durch die Windrichtung beeinflusste Situierung der WKA ist im Verhältnis zur hier klagenden Nachbargemeinde differenziert.
  • VG Darmstadt, 05.11.2009 - 6 L 1382/09

    Kommunale Planungshoheit und Windenergieanlagen

  • VGH Bayern, 31.10.2008 - 22 CS 08.2369

    Windkraftanlagen; gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • VGH Hessen, 03.11.2004 - 9 N 2247/03

    Bebauungsplan; Abstimmungsgebot; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; erneute

  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 22 CS 08.3194

    Windkraftanlagen; gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung;

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