Rechtsprechung
VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
BaurechtVorhabenbezogener Bebauungsplan; Genehmigungsfreistellungsverfahren; § 123 VwGO;Inzidentprüfung; Verhältnis zu Normenkontrollverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an Schallschutzmaßnahmen in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
- rewis.io
Bebauungsplanverfahren, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Grundstück, Gewerbebetrieb, Freistellungsverfahren, Normenkontrollverfahren
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
Normenkontrolle Bebauungsplan; an Gewerbebetriebe heranrückende Wohnbebauung
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Hinzu kommt, dass in einer Situation, in der Wohnnutzung auf vorhandene gewerbliche Nutzung trifft, vieles dafür spricht, dass die Wohngrundstücke, selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans und der damit einhergehenden Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines auch dem Wohnen dienenden Mischgebiets entspricht oder zumindest einem Wert entsprechend der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. OVG des Saarlandes vom 11.12.2014 - 2 C 390/13; juris). - VGH Bayern, 05.02.2015 - 2 CS 14.2456
Inzidentprüfung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Anspruch auf …
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Im Rahmen der in gerichtlichen Eilverfahren lediglich angemessenen summarischen Überprüfung ist jedoch regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (BayVGH vom 5.2.2015 - 2 CS 14.2456; juris). - VGH Bayern, 20.07.2011 - 2 NE 11.1019
Bebauungsplan; Normenkontrollantrag; einstweilige Außervollzugsetzung; Antrag auf …
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Dieses ist nach der Rechtsprechung erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde (BayVGH vom 20.7.2011 - 2 NE 11.1019; juris).
- VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.576
Nachbarrechtsstreit
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Allerdings ist vorliegend schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften berufen könnte, da sie selbst auf ihrem Grundstück hinsichtlich der errichteten Gebäude die notwendigen Abstandsflächen bei weitem nicht einhält und ein Nachbar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Verletzung von Abstandsflächenvorschriften hat, der selbst die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH vom 26.7.2011 - 14 CS 11.576; juris). - VGH Bayern, 25.03.1999 - 2 ZS 98.3142
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Haus "A" hält zum Grundstück der Antragstellerin bei einer Wandhöhe von 6, 20 m einen Abstand von 7, 60 m zur Grenze ein, Haus "D" mit einer Wandhöhe von bis zu 9, 35 m einen Abstand von 5, 05 m. Baukörper können jeweils für sich genommen das 16-Meter-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO auf einem Grundstück in Anspruch nehmen, da diese Vorschrift keine dahingehende Einschränkung enthält, dass die dadurch vermittelte Begünstigung gegenüber jedem Grundstück nur von einer einzigen Außenwand in Anspruch genommen werden dürfte (BayVGH v. 25.3.1999 - 2 ZS 98.3142; juris). - VGH Bayern, 28.07.1999 - 1 NE 99.813
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Auszugehen ist insoweit von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO, da sich schon wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität ergibt (BayVGH vom 28.7.1999 - 1 NE 99.813; juris). - VGH Bayern, 03.02.2012 - 14 CS 11.2284
Nachbarrechtstreit
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Dies gilt zunächst einmal deshalb, weil im Rahmen des § 30 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, denn in der Regel ist eine sachgerechte Umsetzung des Rücksichtnahmegebots bereits in der den einzelnen Festsetzungen zu Grunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthalten und das Rücksichtnahmegebot stellt zudem keine allgemeine Härteklausel dar (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 - 1 ZB 07.852; 3.2.2012 - 14 CS 11.2284; juris). - VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Wohnhaus im …
Auszug aus VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258
Dies gilt zunächst einmal deshalb, weil im Rahmen des § 30 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, denn in der Regel ist eine sachgerechte Umsetzung des Rücksichtnahmegebots bereits in der den einzelnen Festsetzungen zu Grunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthalten und das Rücksichtnahmegebot stellt zudem keine allgemeine Härteklausel dar (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 - 1 ZB 07.852; 3.2.2012 - 14 CS 11.2284; juris).