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   VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312   

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VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312 (https://dejure.org/2010,71166)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312 (https://dejure.org/2010,71166)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27. April 2010 - AN 15 K 09.02312 (https://dejure.org/2010,71166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Auslegung von § 18 Satz 1 BayBhV;Mittel zur ergänzenden bilanzierten Ernährung bei Multipler Sklerose.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Dem Beamten dürften aber keine Risiken aufgebürdet werden, deren Auswirkungen unüberschaubar seien (BVerwGE 118, 277).

    Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 BayVBl. 2004, 88 = BVerwGE 118, 277).

    Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 NVwZ 2003, 720, 721; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 DÖD 1991, 26; Urteil vom 3.7.2003 NJW 2004, 308).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 24.97

    Keine Beihilfe für autohomologe Immuntherapie

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Dies gilt dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, DÖD 1999, 208; Urteil vom 29.6.1995, ZBR 1996, 48).

    Dies würde zumindest voraussetzen, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.04.1993 - 3 B 92.3836
    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Danach sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten zu beseitigen, zu bessern, zum Stillstand zu bringen oder zu verlangsamen, oder Auswirkungen einer Krankheit zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.4.1993, 3 B 92.3836; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1999, DÖD 2000, 136).

    Nach dem Zweckcharakter der Produkte Sevimega 3, Seviperna und Sevinorm und der vom Hersteller genannten Zweckbestimmung handelt es sich um ergänzende bilanzierte Diäten, die der Nahrungsergänzung dienen, so dass sie, anders als im Einzelfall vollbilanzierte Diäten (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.4.1993 a.a.O.), nicht als Arzneimittel in Betracht kommen.

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern lässt daher eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 ZBR 1996, 48).

    Dies gilt dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, DÖD 1999, 208; Urteil vom 29.6.1995, ZBR 1996, 48).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Die Multiple Sklerose ist, bei aller Schwere, keine lebensbedrohliche bzw. sogar regelmäßig tödliche Erkrankung im Sinne der hierzu für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.12.2005 NJW 2006, 891), die die Duchennesche Muskeldystrophie betraf, bei der sich der tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklicht (die Patienten erleben zumeist das zwanzigste Lebensjahr nicht, vgl. BSG, Urteil vom 27.3.2007 B 1 KR 17/06 R ).
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Die Multiple Sklerose ist, bei aller Schwere, keine lebensbedrohliche bzw. sogar regelmäßig tödliche Erkrankung im Sinne der hierzu für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergangenen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6.12.2005 NJW 2006, 891), die die Duchennesche Muskeldystrophie betraf, bei der sich der tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklicht (die Patienten erleben zumeist das zwanzigste Lebensjahr nicht, vgl. BSG, Urteil vom 27.3.2007 B 1 KR 17/06 R ).
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Zwar genügt im Bereich der privaten Krankenversicherung zumindest bei schweren, lebensbedrohenden oder lebenszerstörenden Erkrankungen für die Notwendigkeit einer Behandlung, wenn diese nicht nur mit ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt, wobei es ausreicht, dass sie auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkungsweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag (vgl. BGHZ 133, 208; OLG Schleswig-Holstein 3.4.2006 16 U 105/03).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 NVwZ 2003, 720, 721; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 DÖD 1991, 26; Urteil vom 3.7.2003 NJW 2004, 308).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 5.95

    Beamtenrecht: Beihilfe zu Gunsten von Beamten für Mittel gegen Hausstaubmilben

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    "Arzneimittel" im Sinne des Beihilferechts sind grundsätzlich nur Mittel, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen (BVerwG, Urteil vom 30.5.1996, DVBl 1996, 1149).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2007 - 13 A 3903/06

    Zur Einodnung eines Nikotinpflasters als Arzneimittel

    Auszug aus VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.02312
    Vielmehr ist für Medizinprodukte eine physikalische Wirkungsweise charakteristisch (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.6.2007 13 A 3903/06 ), die hier nach den Gebrauchsinformationen des Herstellers nicht vorliegt.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 4 S 804/01

    Abgelehnte Erstattungsfähigkeit - Phytotherapeutika bei MS

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2089/06

    Abgrenzung zwischen Kosmetika und Medizinprodukten; Zahnbleichmittel

  • LSG Bayern, 17.09.2003 - L 16 U 105/03

    Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalles ; Rückforderung unrechtmäßig

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

  • VG München, 12.08.2010 - M 17 K 09.4837

    Nahrungsergänzungsmittel; Multiple Sklerose

    Insoweit fehlt es schon an jeglichen Angaben zur spezifischen Wirkung des Mittels (vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 27.4.2010, Az. 15 K 09.02312 zit. nach juris).
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