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   VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011   

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VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011 (https://dejure.org/2004,49120)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011 (https://dejure.org/2004,49120)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - AN 10 K 02.1011 (https://dejure.org/2004,49120)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltungsrecht; Ausgestaltungsrecht in entsprechender Anwendung; Besitzstandsschutz; Auswahlentscheidung; Linienverkehrsgenehmigung; Wettbewerbsverfahren; Erstantragsteller

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.06.1998 - 3 B 223.97
    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Bewerben sich für dieselbe Linie mehrere Konkurrenten und liegen jeweils die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1. PBefG vor bzw. existieren keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Feststellung des "besten Genehmigungsantrages" nach Ermessensgrundsätzen eine Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.4.2000 NVwZ 2001, 320 [BVerwG 06.04.2000 - 3 C 7/99]; vom 18.6.1998 - 3 B 223/97 ).

    damals von ihr selbst - "entdeckten" Linie beantragte, sodass der Grund, der im Allgemeinen die Bevorzugung eines früheren Antragstellers als sachgerecht erscheinen lassen kann, hier von vornherein nicht (mehr) vorliegt (vgl.BVerwG-3 B 223/97 v.18.6.1998 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Bewerben sich für dieselbe Linie mehrere Konkurrenten und liegen jeweils die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1. PBefG vor bzw. existieren keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Feststellung des "besten Genehmigungsantrages" nach Ermessensgrundsätzen eine Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.4.2000 NVwZ 2001, 320 [BVerwG 06.04.2000 - 3 C 7/99]; vom 18.6.1998 - 3 B 223/97 ).

    Die Beigeladene war - im hier für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl.BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 a.a.O.) - nicht "vorhandener Unternehmer" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG, da die Genehmigungsanträge von Klägerin und Beigeladener den Zeitraum ab 22. Mai 2001 betrafen, die Genehmigung der Beigeladenen für die streitgegenständliche Linie (VGN-Linie ...) jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt gültig war.

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Da das Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession jedoch als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden kann (so BVerwG, Urt. vom 2.7.2003 NJW 2003, 2696 [BVerwG 02.07.2003 - 3 C 46.02]),widerspricht die Berücksichtigung eines "nachgebesserten" Angebotes überdies den Grundprinzipien eines Ausschreibungsverfahrens.

    Durch die Genehmigung an die Beigeladenen wurde - wegen des regelmäßig und auch hier bestehenden faktischen Verbotes der Doppelbedienung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.2003 - 3 C 46/02 a.a.O.) - das der Klägerin grundsätzlich zustehende Recht auf Erteilung der Genehmigung, zumindest auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung, verletzt, da in der Sache mit der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene eine Erteilung an die Klägerin unmöglich wurde.

  • VG Arnsberg, 29.06.2000 - 7 K 1761/99
    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Auch die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung des VG Freiburg geht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Arnsberg ( GewArch 2001, 380) - davon aus, dass eine derartige "analoge Ausgestaltung" (nur) zur Erhaltung der Erstantragstellerposition führen kann.
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 73.67

    Rechtsstellung eines "vorhandenen Unternehmers" bei einstweilig zugelassenen

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Ein nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtiges Verkehrsmittel gilt nur während der Dauer seiner - endgültigen und bestandskräftigen - Genehmigung als vorhanden (vgl. Fielitz/Grätz, § 13 PBefG, RdNr. 15; BVerwGE 31, 133 [Umkehrschluss]).
  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Das Gericht hat insbesondere bei Zugrundelegung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6/99 = NVwZ 2001, 322) keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
  • BVerwG, 10.11.1980 - 7 B 153.80

    Grundsatz der Priorität als eines von mehreren denkbaren sachlichen Kriterien des

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Dem kann nicht unter Bezugnahme auf das Urteil des BayVGH vom 29. Oktober 1980 (BayVGHE 33, 161) entgegengehalten werden, der Beigeladenen stehe als Erstantragstellerin ein Ausgestaltungsrecht (entsprechend) § 13 Abs. 2 Nr. 2c PBefG zu, da bei Wiedererteilung einer Genehmigung für eine schon bestehende Linie ein "Erstantragsteller" im Sinne der diese Rechtsfigur annehmenden Rechtsprechung(vgl. Urteil vom 25.10.1968 - BVerwG 7 C 137/66; Beschluss vom 10.11.1980 - BVerwG 7 B 153/80 - GewArch 1981, 175) nicht existiert.
  • BVerwG, 02.10.1991 - 7 B 59.91

    Öffentliches Verkehrsinteresse - Personenbeförderungsrechtliche Genehmigung -

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Soweit im Rahmen der oben genannten Auswahlentscheidung es auf das öffentliche Verkehrsinteresse ankommt, steht der Genehmigungsbehörde bei dessen Feststellung und Bewertung (jedenfalls außerhalb der Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a-c PBefG) ein Beurteilungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist, da die Entscheidung - ähnlich wie bei anderen planerischen Verwaltungsentscheidungen - neben prognostischen auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. BVerwG vom 28.7.1989 - NJW 1989, 3233 [BVerwG 28.07.1989 - 7 C 39.87] und vom 2.10.1991 - NVwZ-RR 1992, 297).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Soweit im Rahmen der oben genannten Auswahlentscheidung es auf das öffentliche Verkehrsinteresse ankommt, steht der Genehmigungsbehörde bei dessen Feststellung und Bewertung (jedenfalls außerhalb der Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a-c PBefG) ein Beurteilungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist, da die Entscheidung - ähnlich wie bei anderen planerischen Verwaltungsentscheidungen - neben prognostischen auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. BVerwG vom 28.7.1989 - NJW 1989, 3233 [BVerwG 28.07.1989 - 7 C 39.87] und vom 2.10.1991 - NVwZ-RR 1992, 297).
  • BVerwG, 13.05.1960 - VII C 13.59

    Rechtsgültigkeit der Vereinbarung über den Omnibusverkehr der Deutschen

    Auszug aus VG Ansbach, 28.06.2004 - AN 10 K 02.1011
    Ein auf Grund einer einstweiligen Erlaubnis zum Linienverkehr zugelassener Unternehmer hat nicht die Stellung eines vorhandenen Unternehmers im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG (vgl. BVerwGE 10, 310 = NJW 1960, 1971 [BVerwG 13.05.1960 - BVerwG VII C 14/59]).
  • VG Augsburg, 03.07.2007 - Au 3 K 06.690

    Verwaltungsgericht weist Konkurrentenklagen gegen den Busverkehr im Ries ab

    Ein vorhandener Verkehr ist nur ein solcher, der mit einer bestandskräftigen (oder nur vom Genehmigungsinhaber angefochtenen), endgültigen Genehmigung bedient wird (BVerwG vom 6.12.1968, BVerwGE 31, 133 [BVerwG 06.12.1968 - VII C 73.67] ; vom 13.5.1960, BVerwGE 10, 310 [BVerwG 13.05.1960 - BVerwG VII C 14/59] ; VG Ansbach vom 28.6.2004, An 10 K 02.1011, juris; Heinze, a.a.O., Anm. 11 Nr. 2a aa zu § 13).
  • VG Augsburg, 03.07.2007 - Au 3 K 06.689

    Verwaltungsgericht weist Konkurrentenklagen gegen den Busverkehr im Ries ab

    Ein vorhandener Verkehr ist nur ein solcher, der mit einer bestandskräftigen (oder nur vom Genehmigungsinhaber angefochtenen), endgültigen Genehmigung bedient wird (BVerwG vom 6.12.1968, BVerwGE 31, 133 [BVerwG 06.12.1968 - VII C 73.67] ; vom 13.5.1960, BVerwGE 10, 310 [BVerwG 13.05.1960 - BVerwG VII C 14/59] ; VG Ansbach vom 28.6.2004, An 10 K 02.1011, juris; Heinze, a.a.O., Anm. 11 Nr. 2a aa zu § 13).
  • VG Augsburg, 03.07.2007 - Au 3 K 06.688

    Verwaltungsgericht weist Konkurrentenklagen gegen den Busverkehr im Ries ab

    Ein vorhandener Verkehr ist nur ein solcher, der mit einer bestandskräftigen (oder nur vom Genehmigungsinhaber angefochtenen), endgültigen Genehmigung bedient wird (BVerwG vom 6.12.1968, BVerwGE 31, 133; vom 13.5.1960, BVerwGE 10, 310; VG Ansbach vom 28.6.2004, An 10 K 02.1011 , [...]; Heinze, a.a.O., Anm. 11 Nr. 2 a a.A. zu § 13).
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