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   VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676   

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VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676 (https://dejure.org/2011,66110)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676 (https://dejure.org/2011,66110)
VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - AN 15 K 10.01676 (https://dejure.org/2011,66110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Reisekosten für Beamte (Betriebsprüfer ohne Anwesenheitspflicht);Zur Anrechnung der Strecke zwischen Wohnort und Dienstort als Wegstrecke bei einem bis 30. April 2010 durchgeführten Dienstgang am Dienstort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 03.06.2008 - 14 B 06.1279

    Bestimmung von Ausgangspunkt und Endpunkt einer Dienstreise

    Auszug aus VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
    Mit dem hiergegen am 12. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch bezog sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2008 (14 B 06.1279), wonach Reisekosten unter den in seinem Antrag genannten Umständen bereits ab der Wohnung zu erstatten seien.

    Das Gericht folgt für vor dem 1. Mai 2010 getätigte Dienstgänge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.11.2008 2B 73/08 ) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3.6.2008, Az. 14 B 06.1279), wonach der reisekostenrechtlich relevante Ausgangs- und Endpunkt von Dienstreisen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, und wonach es einem Betriebsprüfer nicht zumutbar ist, allein aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen vor Beginn und zur Beendigung der Dienstreise seine Dienststelle aufzusuchen, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht besteht und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat.

    Insbesondere kann dieses Missverhältnis auch nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Beamten nachgelassen wird, die Dienstreise unmittelbar von seiner Wohnung aus zu beginnen und dort zu beenden, jedoch aus Sparsamkeitserwägungen ihm beim Ersatz der Wegekosten nur die fiktiven Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle anzurechnen (so BayVGH vom 3.6.2008, 14 B 06.1279).

    In diesem Fall stellen die Aufwendungen für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle dann gerade nicht Kosten dar, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. wiederum Urteil des BayVGH vom 3.6.2008, 14 B 06.1279; BVerwG a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG).

    Bei dem geschilderten Tätigkeitsbild erscheint es nämlich ausgeschlossen, dass eine Dienstreisegenehmigung versagt würde, außer es läge ein offenkundiger Missbrauch vor (so BayVGH, Urteil vom 3.6.2008, 14 B 06.1279).

  • BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08

    Kürzung der Reisekostenvergütung um die fiktiven Aufwendungen für Fahrten

    Auszug aus VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
    Im Übrigen bezog sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2008 und den hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2008 (BVerwG, 2 B 73.08).

    Er hat keine Ersparnis, wenn er die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen muss (vgl. BVerwG Beschluss vom 17.11.2008 2 B 73/08 ).

    Aus Art. 7 BayRKG ergibt sich für den vorliegenden Fall nur, dass Ausgangspunkt eines auswärts verrichteten Dienstgeschäfts auch die Wohnung des Beamten sein kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 17.11.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des

    Auszug aus VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
    Wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten und zu beenden ist, lässt sich somit unter Geltung des hier noch anzuwendenden Rechts nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung (vgl. BayVGH Urteil vom 3.6.2008; BVerwGE 82, 148 zur entsprechenden Regelung in § 7 LRKG Baden-Württemberg und der damals entsprechenden Regelung des § 7 BRKG, jetzt § 2 Abs. 2 BRKG).
  • VGH Bayern, 08.12.2005 - 14 B 04.27
    Auszug aus VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
    Für diese Summe sind weiterhin Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren, was sich aus dem im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 BGB ergibt, da das einschlägige Fachgesetz hier keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. Beschluss des BayVGH vom 8.12.2005, 14 B 04.27 mit weiteren Hinweisen).
  • VG Würzburg, 04.02.2011 - W 1 K 10.928

    Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BayVGH zur Wegstreckenentschädigung für

    Auszug aus VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
    Entgegen der Meinung des Beklagten muss daher die zur Dienstreise entwickelte Rechtsprechung auch auf die Fälle angewandt werden, in denen es um einen Dienstgang geht (ebenso schon BayVGH Urteil vom 3.7.1996 VGH n. F. 49, 119, 122 f. für die Unzumutbarkeit des Aufsuchens der Dienststätte an Arbeitstagen ohne eine dort bestehende Dienstpflicht und dazu, dass sich der Beamte reisekostenrechtlich nicht so zu behandeln lassen braucht, als habe er die Fahrt am Dienstort begonnen und beendet, was auch auf Dienstgänge anwendbar sei; ferner VG Würzburg Urteil vom 4.2.2011 W 1 K 10.928 ).
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
    Das nur unselbstständige Aufhebungsbegehren hat nicht die Beseitigung des Verwaltungsakts als solches zum Ziel, sondern richtet sich allein gegen die in ihm enthaltene Versagung der begehrten Leistung und hat neben dem Verpflichtungsbegehren keine eigenständige prozessuale Bedeutung (vgl. BVerwGE 51, 15, 23; BVerwG Urteil vom 22.5.1987 BayVBl. 1988, 52, 53).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
    Das nur unselbstständige Aufhebungsbegehren hat nicht die Beseitigung des Verwaltungsakts als solches zum Ziel, sondern richtet sich allein gegen die in ihm enthaltene Versagung der begehrten Leistung und hat neben dem Verpflichtungsbegehren keine eigenständige prozessuale Bedeutung (vgl. BVerwGE 51, 15, 23; BVerwG Urteil vom 22.5.1987 BayVBl. 1988, 52, 53).
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