Rechtsprechung
   VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20506
VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752 (https://dejure.org/2013,20506)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752 (https://dejure.org/2013,20506)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - AN 7 P 12.00752 (https://dejure.org/2013,20506)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,20506) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.04.1978 - 6 P 34.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Für den Zugang beim Wahlvorstand genüge auch die Übergabe an einen Wahlhelfer nicht, wie sich aus dem Beschluss des BVerwG vom 18. April 1978, Az. 6 P 34/78, PersV 1979, 194, ergebe.

    Auch der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 1983, Az. 6 P 34.78, BVerwGE 55, 341 ff, aufgestellte Rechtsgrundsatz (vgl. auch Lorenzen/Schladmann, BPersVG, § 25, RdNr. 20; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 25, RdNr. 22 a), wonach das für ein Wahlanfechtungsverfahren zu fordernde "Rechtsschutzinteresse" durch den im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Verlust der Wahlberechtigung für zukünftige Wahlen, im konkret vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: durch Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der betreffenden Dienststelle, nicht entfällt, führt - abgesehen von allem anderen Ausgeführten - für das vorliegende Verfahren zu keiner anderslautenden Entscheidung: Mit seinem erwähnten Beschluss vom 27. April 1983 hat das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren die dort streitgegenständliche Personalratswahl "für ungültig erklärt", d.h. es hat, nach Prüfung der Wahlanfechtungsvoraussetzungen des § 25 BPersVG, insbesondere der dort genannten Voraussetzung des Mindestquorums von drei im Zeitpunkt der Wahl wahlanfechtungsberechtigter Beschäftigten, rechtsgestaltend über die Wahl zu einem im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch amtierenden und existierenden Personalrat entschieden.

    Der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Beschluss vom 27. April 1983 a.a.O. aufgestellte Rechtsgrundsatz, wonach ein im Verlauf des Wahlanfechtungsverfahrens eintretender Verlust des Wahlrechts für künftige Wahlen zu dem betreffenden personalvertretungsrechtlichen Gremium die nach den Verhältnissen bei Einleitung des Beschlussverfahrens zu beurteilende Wahlanfechtungsbefugnis nach § 25 BPersVG nicht berühren, kommt somit hier von vorneherein nicht zur Anwendung.

    Für den Zugang der Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand würde selbst die Übergabe der Briefwahlunterlagen an einen Wahlhelfer nicht ausreichen (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.1978, Az. 6 P 34.78, BVerwGE 55, 341 ff, 346).

    Das Risiko für einen fristgerechten Zugang der Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand trägt allein der Briefwähler (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.1978 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Antragsbefugnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren; Amtszeit des

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Nach den in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Antragsteller zu 1) bis 3) abgegebenen bestätigenden bzw. klarstellenden Äußerungen richten sich die Wahlanfechtungen sachdienlicherweise (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - Rd.Nr. 25) auf die Wahlen der jeweiligen Personalvertretungen als Ganzes, d.h. sie sind nicht auf die Wahlen der Vertreter einer einzelnen Beschäftigtengruppe bzw. Wählergruppe (Beamte, Arbeitnehmer) beschränkt.

    Dies entspricht auch dem Wortlaut des am 14. Mai 2012 bei der Fachkammer eingegangenen undatierten Antrages der Antragsteller zu 1) bis 3) (im Folgenden auch: Wahlanfechtungsantrag), der insoweit keine Einschränkungen oder Unklarheiten enthält (zu den - beschränkten - Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Wahlanfechtungsantrages vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - Rd.Nrn. 21, 22).

    Für eine bei Wahlanfechtungsverfahren eintretende Verfahrenskonstellation dieser Art ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 5.10.1989, Az. 6 P 2/88, juris, Rd.Nr. 13; B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - RdNrn. 27, 28 - B.v. 26.11.1997, Az. 6 P 12/95, juris, Rd.Nr. 14) grundsätzlich anerkannt, dass der ursprüngliche Antrag, ein Gestaltungsantrag ("die Wahl für ungültig zu erklären"), dahin modifiziert werden kann, ohne dass dies eine Antragsänderung im eigentlichen Sinne darstellen würde, dass nunmehr vom Gericht festgestellt werden möge, die betreffende Wahl sei unwirksam gewesen.

    Der diesbezügliche Gestaltungsantrag, die genannte Wahl für ungültig zu erklären, ist jedoch ebenfalls abzuweisen, und zwar als unbegründet, weil die hierfür erforderlichen, abschließend (vgl. etwa Lorenzen/Schlatmann, BPersVG, § 25, RdNr. 1; Ilbertz/Widmaier/Sommer § 25 RdNr. 2; BVerwG, B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89) in § 25 BPersVG geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Dieser legitime gesetzgeberische Grundgedanke rechtfertigt und erfordert eine gewisse Strenge bei der Handhabung der in § 25 BPersVG aufgestellten Kriterien und setzt einer allzu großzügigen Handhabung Grenzen (vgl. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris RdNr. 17).

  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 13.01222

    Personalratswahl - Wahlvorstand - Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens -

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Bezüglich dieser Personalratswahl ist bei der erkennenden Fachkammer des Verwaltungsgerichts seit 4. Juli 2013 unter dem Az. AN 7 P 13.01222 ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig, worüber noch nicht entschieden worden ist.

    Die Gültigkeit der Personalratsneuwahl vom 20. Juni 2013 ist vielmehr allein Streitgegenstand des zwischenzeitlich bei der erkennenden Fachkammer anhängig gewordenen Verfahrens mit dem Az. AN 7 P 13.01222.

    Die Gültigkeit der am 20. Juni 2013 erfolgten Wahl zum Personalrat der Besonderen Dienststelle Familienkasse (neuer Ordnung), ist, wie bereits angeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern Gegenstand des Verfahrens AN 7 P 13.01222.

  • BVerwG, 26.11.1997 - 6 P 12.95

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist gerade die Gültigkeit der am 25. April 2012 durchgeführten Personalratswahl, nicht etwa die Gültigkeit der Neuwahl des Personalrats am 20. Juni 2013 (vgl. insoweit etwa BVerwG, B.v. 26.11.1997, Az. 6 P 12/95, juris, RdNr. 6).

    "Kontrahenten" im Wahlanfechtungsverfahren, soweit die Verwendung dieses Begriffes im Rahmen eines, wie vorliegend, sogenannten objektiven Verfahrens als sachgerecht angesehen werden mag (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 26.11.1997, a.a.O.), betreffend die Personalratswahl sind somit hier die Antragsteller zu 1) bis 3) und (allein) der ehemalige , am 25. April 2012 gewählte Personalrat, nicht jedoch der am 20. Juni 2013 gewählte neue Personalrat.

    Für eine bei Wahlanfechtungsverfahren eintretende Verfahrenskonstellation dieser Art ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 5.10.1989, Az. 6 P 2/88, juris, Rd.Nr. 13; B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - RdNrn. 27, 28 - B.v. 26.11.1997, Az. 6 P 12/95, juris, Rd.Nr. 14) grundsätzlich anerkannt, dass der ursprüngliche Antrag, ein Gestaltungsantrag ("die Wahl für ungültig zu erklären"), dahin modifiziert werden kann, ohne dass dies eine Antragsänderung im eigentlichen Sinne darstellen würde, dass nunmehr vom Gericht festgestellt werden möge, die betreffende Wahl sei unwirksam gewesen.

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Reichweite der gerichtlichen Prüfung.

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Hierzu führte der Hauptpersonalrat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 unter anderem Folgendes aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 13.05.1998, Az. 6 P 9/97, juris, RdNr. 31) widerspreche es den Grundsätzen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, wenn die Verwaltungsgerichte ohne erkennbaren und aktenkundigen Anlass die Wahlunterlagen beiziehen würden, um nach Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahl ergeben könnte.

    Nur wenn dies der Fall wäre bzw. gewesen wäre, wäre die Fachkammer nach der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltenden Offizialmaxime (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) berechtigt und sogar gehalten, auch andere, gegebenenfalls auch nach Ablauf der oben genannten 12-Tages-Frist nachgeschobenen oder sogar überhaupt nicht von Antragstellerseite geltend gemachten Wahlanfechtungsgründen nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1998, Az. 6 P 9/97, RdNr. 28 und Beschluss vom 28.5.2009 Az. 6 PB 11/09, juris, RdNr. 5, 6).

  • VGH Bayern, 19.03.1997 - 18 P 96.2831

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Neuorganisation der Besonderen

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Insoweit werde auf den Beschluss des BayVGH vom 19. März 1997, Az. 18 P 96.2831, juris, RdNrn.

    Erforderlich wäre nämlich zusätzlich gewesen, dass die Briefwahlunterlagen vor Schließung der Stimmabgabe in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Wahlvorstandes selbst gelangt wären (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.3.1997, Az. 18 P 96.2831, juris, RdNrn. 15, 16/ Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG § 18 Wahlordnung, Rd.Nr. 5).

  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Für eine bei Wahlanfechtungsverfahren eintretende Verfahrenskonstellation dieser Art ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa B.v. 5.10.1989, Az. 6 P 2/88, juris, Rd.Nr. 13; B.v. 6.6.1991, Az. 6 P 8/89, juris - RdNrn. 27, 28 - B.v. 26.11.1997, Az. 6 P 12/95, juris, Rd.Nr. 14) grundsätzlich anerkannt, dass der ursprüngliche Antrag, ein Gestaltungsantrag ("die Wahl für ungültig zu erklären"), dahin modifiziert werden kann, ohne dass dies eine Antragsänderung im eigentlichen Sinne darstellen würde, dass nunmehr vom Gericht festgestellt werden möge, die betreffende Wahl sei unwirksam gewesen.
  • BVerwG, 28.05.2009 - 6 PB 11.09

    Anfechtung einer Wahl zum örtlichen Personalrat; Wirksamkeit einer Wahl bei

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Nur wenn dies der Fall wäre bzw. gewesen wäre, wäre die Fachkammer nach der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltenden Offizialmaxime (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) berechtigt und sogar gehalten, auch andere, gegebenenfalls auch nach Ablauf der oben genannten 12-Tages-Frist nachgeschobenen oder sogar überhaupt nicht von Antragstellerseite geltend gemachten Wahlanfechtungsgründen nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1998, Az. 6 P 9/97, RdNr. 28 und Beschluss vom 28.5.2009 Az. 6 PB 11/09, juris, RdNr. 5, 6).
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Personalrat - Zustimmungsverweigerung - Einstellung - Nichtigkeit eines

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Der Umstand, dass der Personalrat der sog. Familienkasse Direktion im Gefolge der zum 1. Januar 2013/1. Mai 2013 durchgeführten Neuorganisation des Familienkassenwesens bei der Bundesagentur für Arbeit am 20. Juni 2013 neu gewählt worden ist, steht der Beteiligtenfähigkeit (zum Begriff vgl. etwa BVerwG, B.v. 15.12.1978, Az. 6 P 13/78, juris, RdNr. 38) des ehemaligen Personalrats hier nicht entgegen.
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 P 20.85

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Auszug aus VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
    Beteiligter im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann - ohne Rücksicht auf die Rechtsfähigkeit - jeder sein, der Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnimmt und in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung durch die Entscheidung der Fachkammer beim Verwaltungsgericht unmittelbar berührt wird (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.5.1987, Az. 6 P 20/85, juris).
  • VGH Bayern, 19.02.2013 - 18 PC 13.23

    Besondere Dienststelle Familienkasse, sog. Familienkasse Direktion

  • VGH Bayern, 24.10.2006 - 17 P 06.2136
  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02153

    Endgültiger Wegfall des Gesamtpersonalrates bei der Besonderen Dienststelle

    Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen, datierend jeweils vom 31. Juli 2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270 (allesamt veröffentlicht in juris; die beiden zuletzt genannten Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig), jeweils - unter anderem - die Auffassung vertreten, als Folge der Neuorganisation des Familienkassenwesens bei der Bundesagentur für Arbeit im Vollzug des sogenannten Fachkonzepts Familienkasse seien die im Bereich der Besonderen Dienststelle Familienkasse alter Ordnung am 25. April 2012 gewählten personalvertretungsrechtlichen Gremien, auch der hier antragstellende Gesamtpersonalrat, weggefallen.

    Das erkennende Gericht hat seine eingangs bereits erwähnte, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem vorstehend zitierten Beschluss bestätigte Rechtsauffassung bezüglich des endgültigen Wegfalls des Gesamtpersonalrats in der Folgezeit mehrfach - jeweils in regulären Hauptsacheverfahren - bekräftigt (vgl. insbesondere die oben bereits erwähnten Beschlüsse jeweils vom 31.7.2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270); an dem Verfahren AN 7 P 12.00752, einem Wahlanfechtungsverfahren, war der hier antragstellende Gesamtpersonalrat auch selbst beteiligt.

  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.02311

    Besondere Dienststelle Familienkasse, so genannte Familienkasse Direktion

    Der Zulässigkeit des streitgegenständlichen personalvertretungsrechtlichen Feststellungsantrages steht jedoch maßgeblich entgegen, dass der antragstellende ehemalige Personalrat, zu verstehen als Personalrat der Familienkasse Direktion im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bei den Verfahrensbeteiligten, auf Grund der zum 1. Januar/1. Mai 2013 erfolgten tiefgreifenden Organisationsreform aufgehört hat zu existieren; Entsprechendes gilt unabhängig hiervon auch für die Besondere Dienststelle Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit in ihrer früheren Form vor der genannten Organisationsreform (vgl. insoweit Beschluss der erkennenden Fachkammer vom 31.7.2013, Az. AN 7 P 12.00752).

    Die zum 1. Januar/1. Mai 2013 vorgenommene Organisationsreform im Bereich des Familienkassenwesens war, wie die Fachkammer mit dem oben bereits erwähnten Beschluss gleichen Datums im Wahlanfechtungsverfahren AN 7 P 12.00752 entschieden hat, so tiefgreifend und von so singulärer Art, dass bei realistischer Betrachtung, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, nicht damit zu rechnen ist, dass die vorgenommenen Umorganisationsmaßnahmen in absehbarer Zeit etwa zurückgenommen würden oder dass weitere, vergleichbar tiefgreifende Umorganisationsmaßnahmen in Angriff genommen würden.

  • VG München, 10.10.2023 - M 20 P 23.1359

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Wahlanfechtung (begründet), Materiell.

    Wird eine Wahl angefochten, muss innerhalb der Anfechtungsfrist ein Sachverhalt dargelegt werden, der den Antragstellern Anlass zur ihrer Ansicht geben kann, bei der angefochtenen Wahl sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, bzw. dargelegt werden, aus welchen Gründen ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegen soll (vgl. BAG, B.v. 24.5.1965 - 1 ABR 1/65 - beck-online; B.v. 21.3.2017 - 7 ABR 19/15 - beck-online Rn. 20; BVerwG, B.v. 13.5.1998 - 6 P 9/97 - beck-online; OVG Münster, B.v. 26.6.1998 - 1 A 315/98.PVL - beck-online Rn. 10 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 23.4.2003 - 8 L 279/02 - beck-online Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 31.7.2013 - AN 7 P 12.00752 - beck-online; VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2017 - 39 K 5778/16.PVB - beck-online Rn. 31).
  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 12.02318

    Beanspruchtes Mitbestimmungsrecht des ehemaligen Gesamtpersonalrats der

    15, 16; sodann - jeweils im Hauptsacheverfahren - mit Beschlüssen vom 31.7.2013, Az. AN 7 P 12.00752, juris, RdNr. 40, Az. AN 7 P 12.00270, juris, RdNrn.
  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 13.00270
    Die zum 1. Januar/1. Mai 2013 vorgenommene Organisationsreform im Bereich des Familienkassenwesens war, wie die Fachkammer mit dem oben bereits erwähnten Beschluss gleichen Datums im Wahlanfechtungsverfahren AN 7 P 12.00752 entschieden hat, so tiefgreifend und von so singulärer Art, dass bei realistischer Betrachtung, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, nicht damit zu rechnen ist, dass die vorgenommenen Umorganisationsmaßnahmen in absehbarer Zeit etwa zurückgenommen würden oder dass weitere, vergleichbar tiefgreifende Umorganisationsmaßnahmen in Angriff genommen würden.
  • VG Köln, 15.02.2018 - 33 K 4924/16

    Gültigkeit der Wahlen zum Hauptpersonalrat eines Kommandos der Bundeswehr;

    Umgekehrt zeigt der Umstand, dass für die Wahlanfechtung eine kurze Ausschlussfrist von zwölf Tagen gilt und sie auf Verstöße gegen "wesentliche" Wahlvorschriften beschränkt ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst schnell Gewissheit über die Gültigkeit der Wahl erreicht werden soll, was auch eine gewisse Strenge bei der Handhabung der in § 25 BPersVG genannten Kriterien rechtfertigt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Juni 1991 - 6 P 8/89 - juris Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2013 - AN 7 P 12.00752 - juris Rn. 66 f.
  • VG Ansbach, 17.10.2013 - AN 7 P 13.01222

    Wahlanfechtung betreffend Wahl zum Personalrat der Besonderen Dienststelle

    Dabei kann letztlich offenbleiben, ob sich der Anlass für eine Neuwahl des Personalrats der Besonderen Dienststelle Familienkasse neuer Ordnung aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ergibt (Absinken der Zahl der regelmäßig Beschäftigten in der Dienststelle um die Hälfte, hier: von nahezu 4000 Beschäftigten auf etwa 75 Beschäftigte), aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Absinken der Gesamtzahl der - ursprünglich 17 - Mitglieder des Personalrats um mehr als ein Viertel) oder etwa aus § 27 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (völliger Wegfall der ursprünglich zum 1.2.2005 errichteten Besonderen Dienststelle Familienkasse alter Ordnung durch die Organisationsreform zum 1.1.2013/1.5.2013 bei gleichzeitiger Gründung einer neuen - personalvertretungsrechtlich gesehen nicht mit der bisherigen Behörde identischen - Besonderen Dienststelle Familienkasse neuer Ordnung, vgl. insoweit die Beschlüsse der erkennenden Fachkammer vom 31. Juli 2013, Az. AN 7 P 12.00752, AN 7 P 12.02311 und AN 7 P 13.00270, bei der sodann bis zu der im Juni 2013 erfolgten Wahl noch kein Personalrat erstmals errichtet war).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht