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   VG Arnsberg, 14.05.2009 - 7 K 358/08   

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VG Arnsberg, 14.05.2009 - 7 K 358/08 (https://dejure.org/2009,30211)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 7 K 358/08 (https://dejure.org/2009,30211)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 7 K 358/08 (https://dejure.org/2009,30211)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2006 - 15 B 803/06
    Auszug aus VG Arnsberg, 14.05.2009 - 7 K 358/08
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris, dort Rdnr. 5, auch veröffentlicht unter www.nrwe.de.

    vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - 15 A 3137/06

    Maßstäbe für den Gemeindeanteil im Straßenbaubeitragsrecht; Wirtschaftlicher

    Auszug aus VG Arnsberg, 14.05.2009 - 7 K 358/08
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, Gemeindehaushalt 2009, 93.
  • VG Frankfurt/Oder, 27.09.2010 - 7 K 379/08

    Straßenausbaubeitrag; Petershagen/Eggersdorf

    Dies bemaß sich ausweislich der zum Baugrundgutachten der Baugrund Ingenieurbüro GmbH (BIB) vom 18. Juli 2001 dort vorgenommenen Kernbohrung (KB) 22 auf 6 cm Asphaltdecke zuzüglich 22 cm Schottertragschicht auf Sandboden (vgl. S. 160, 173 der Beiakte 6 zu 7 K 358/08).

    Demgegenüber beinhaltete der plangemäße Ausbau nunmehr einen deutlich verstärkten und belastbareren Fahrbahnaufbau, bestehend aus 4 cm Asphaltbeton zuzüglich 10 cm Asphalttragschicht und weitere 30 cm Schottertragschicht auf dem dann folgenden natürlichen Boden (S. 44 der Beiakte 4 zu 7 K 358/08).

    Denn schon allein die nunmehrige - zumal teilweise, im 1. Bauabschnitt, auch durch verbessernde Verbreiterung der befestigten Flächen (vgl. S. 41 der Beiakte 4 zu 7 K 358/08) geschaffene - Einheitsbreite der Fahrbahnführung stellt sich wiederum als ein gewisser Vorteil für den gleichmäßigen und geordneten Verkehrsfluss dar, indem Verkehrsteilnehmer nun von der besonderen Obacht auf die zuvor stets vorhanden gewesene gewisse Gefahrenstelle (vgl. grundsätzlich Gefahrzeichen 120 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung) einer sich ändernden - insbesondere sich in Richtung Süden verengenden - Fahrbahnbreite entbunden sind.

    Auch die Entwässerungssituation - nämlich im südlichen Straßenabschnitt gänzlich fehlende Oberflächenentwässerung und im nördlichen Bereich lediglich an "kritischen Stellen" vorhandene Sickerabläufe (vgl. S. 42 der Beiakte 4 zu 7 K 358/08) - erfuhr im Zuge des Ausbaus eine Verbesserung in Gestalt einer nun auf die gesamte Straße abgestimmten modernen technischen Entwässerung durch teils eine geschlossene Ableitung und teils eine systematische Mulden-Rigolen-Versickerung (vgl. S. 46 ff. der Beiakte 4 zu 7 K 358/08).

    Gerade auch aus der Aufstellung der beitragspflichtigen Grundstücke und auf sie entfallenden Vorausleistungsbeträge (S. 1 ff. der Beiakte 2 zu 7 K 358/08) ergeben sich in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte.

    Namentlich unter den laufenden Nummern 49, 86 und 100 der Grundstücksaufstellung (S. 1 ff. der Beiakte 2 zu 7 K 358/08) sind gemeindeeigene Grundstücke und die auf sie bei der Verteilung des geschätzten Aufwandes entfallenden Vorausleistungsbeträge aufgeführt.

  • OVG Bremen, 24.08.2021 - 1 LC 174/20

    Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG - Beirat;

    Um zu bestimmen, ob eine Straße lediglich zur Aufnahme des stadtteilbezogenen Verkehrs oder (auch) zur Aufnahme stadtteilübergreifenden Verkehrs bestimmt ist, kommt es insbesondere auf die gemeindliche Verkehrsplanung, die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz, ihren Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an (vgl. entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: Nds.OVG, Urt. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15, juris Rn. 49; HessVGH, Urt. v. 30.09.2014 - 5 A 1967/13, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 23.06.2010 - 3 A 213/07, juris Rn. 34; VG Arnsberg, Urt. v. 14.05.2009 - 7 K 358/08, juris Rn. 30).
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