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   VG Arnsberg, 17.10.2016 - 4 L 756/16   

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VG Arnsberg, 17.10.2016 - 4 L 756/16 (https://dejure.org/2016,70308)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 4 L 756/16 (https://dejure.org/2016,70308)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 4 L 756/16 (https://dejure.org/2016,70308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Arnsberg, 17.10.2016 - 4 L 756/16
    Auch wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) - ebenso wie offenbar nationale Gerichte - sich zu dieser Frage noch nicht äußern musste und hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten in UVP-Angelegenheiten regelmäßig lediglich betont hat, dass Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können müssten, vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. 137/14 - Rn. 92, und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 - (BUND NRW), Rn. 48, hat er wiederholt jedoch ebenso hervorgehoben, dass Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie 2011 mit seiner Formulierung "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten" keineswegs die Gründe beschränke, die mit einem entsprechenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden können.

    vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. 137/14 - Rn. 77, vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 - (Altrip), Rn. 36 und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 - (BUND NRW), Rn. 37.

  • VG Minden, 18.12.2014 - 11 K 3049/13

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus VG Arnsberg, 17.10.2016 - 4 L 756/16
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 11 K 3049/13 -, juris Rn. 67.

    vgl. entsprechend zu § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 253/15 - juris, Rn. 14; VG Minden, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 72.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 8 B 356/14

    Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als vorprüfungsfähige Windfarm

    Auszug aus VG Arnsberg, 17.10.2016 - 4 L 756/16
    vgl. zur Einordnung als Windfarm nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6/14 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 62.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    Am 9. Mai 2016 hat er zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2016 gestellt, dem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 4 L 756/16 - mit der Begründung stattgegeben hat, dass das Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt N. liege.

    Ein am 4. September 2017 gestellter Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des stattgebenden Eilbeschlusses vom 17. Oktober 2016 - 4 L 756/16 - hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 13. November 2017 - 4 L 2422/17 - die dagegen zunächst erhobene Beschwerde - 8 B 1473/17 - hat die Beigeladene zurückgenommen).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2019 - 8 B 1013/18 - den Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 - 4 L 756/16 - abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 8 B 727/20 - hat der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 - 4 L 756/16 - auf Antrag der Beigeladenen dahingehend teilweise abgeändert, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiesigen Klage insoweit abgelehnt wird, als die Windenergieanlage errichtet und in der Zeit vom 1. November bis zum 19. Februar betrieben werden soll.

    (a) Der Umstand, dass sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 im erstinstanzlichen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 4 L 756/16 (nachgehend 8 B 1303/16 OVG NRW) zur Stützung seines Vortrags auf Erkenntnisse zum Vorkommen des Rotmilans aus dem angrenzenden Vorhaben Windpark "Rotes Land" von Herrn Dr. M. vom 20. Mai 2015 berufen hat, die weder im hiesigen Genehmigungsverfahren ausgelegt noch im Genehmigungsbescheid vom 9. März 2016 erwähnt worden sind, begründet keinen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2019 - 8 B 1013/18

    Bestehen eines beim Betrieb der Windenergieanlage signifikant erhöhten

    Der Antrag der Beigeladenen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Oktober 2016 - 4 L 756/16 - dahingehend abzuändern, dass die sofortige Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 9. März 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Februar 2018 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-101 mit 99 m Nabenhöhe, 50, 50 m Rotorradius und 3.050 kW Nennleistung auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur X, Flurstück X unter gleichzeitiger Zurückweisung des auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags des Antragstellers wieder angeordnet wird, ist zulässig, aber unbegründet.

    Er rechtfertigt es jedoch nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Oktober 2016 - 4 L 756/16 - ganz (dazu 1.) oder teilweise (dazu 2.) abzuändern.

  • VG Arnsberg, 20.02.2018 - 4 K 1411/16

    Klage einer naturschutzzrechtlichen Vereinigung gegen eine

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten 4 K 1411/16, 4 L 756/16 sowie 4 L 2422/17 nebst Beiakten Bezug genommen.

    Stattdessen hat er erst nachträglich in seiner Antragserwiderung vom 14. Juni 2016 zum Verfahren 4 L 756/16 geltend gemacht, dass relevante Erkenntnisse, die für den Bereich N.        -F.            aufgrund der Untersuchung des Gutachterbüros Dr. M.     vom 25. Mai 2015 betreffend das seinerzeit parallel laufende Genehmigungsverfahren "Windpark S1.     Land" zum Rotmilanbestand einschließlich Schlafplätze bekannt gewesen seien, bei der naturschutzfachlich getroffenen Einschätzung des streitgegenständlichen Vorhabens Berücksichtigung gefunden hätten.

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